Ein Geburtstagszug macht der gesamten Messebranche Dampf

Relativ unscheinbar kam sie daher, die Pressemeldung des Bundesgerichtshofs über das jüngste Urteil „zum Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst“ (Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug).

Eine Designerin hatte einen Entwurf eines Holzgeburtstagszuges gezeichnet und einem Spielzeughersteller zu einem Honorar von damals 400,00 DM überlassen. Später wollte sie mehr Geld, nämlich eine (weitere) angemessene Vergütung haben. Dieser urheberrechtliche Anspruch setzt voraus, dass das Urheberrecht anwendbar ist, das Holzspielzeug also unter das schützende Dach des Urhebergesetzes gezogen werden kann. Bislang wurde im Bereich der angewandten Kunst, die in Abgrenzung zur „zweckfreien Kunst“ alle „Gebrauchsgegenstände in künstlicher Formgebung“ umfasst, ein sehr hoher Maßstab für den Urheberrechtsschutz angesetzt.

Damit ist nun Schluss. Nach der Pressemeldung soll der vom Gericht als relevant angesehener Maßstab nämlich nur noch die sogenannte „kleine Münze“ sein, die auch Gestaltungen mit einem Minimum an Gestaltungshöhe und geringem schöpferischem Wert urheberrechtlichem Schutz zugesteht.

Urteil erleichtert Vorgehen gegen Nachahmer

Was  hat dies nun für Messebauer und auch für Aussteller zu bedeuten? Vieles: Denn Messestände werden ebenfalls als „Werke der angewandten Kunst“ eingestuft. Dies trifft übrigens auch auf Werke von Grafik-, Kommunikations- und Produktdesign zu. Jenseits des Juristendeutsches heißt das nicht anderes, als dass der Schutzbereich für Messestände erheblich ausgeweitet wird. Was gestern die Höhe der überdurchschnittlichen Gestaltung nicht genommen hat und somit ohne weitere vertragliche Zusätze möglicherweise schutzlos einer Übernahme durch den Kunden im Ausschreibungsverfahren ausgeliefert war, wird heute  viel eher Schutz genießen.

Ganz konkret bedeutet dies eine Stärkung der kreativen Leistung und die Öffnung der Möglichkeit, eher gegen Nachahmer vorzugehen. Feststeht ebenfalls: Für Aussteller, die leichtfertig mit Ausschreibungsunterlagen umgehen und in einer Ausschreibung oder einem Pitch diese Entwürfe an dritte Messebauer oder Agenturen zur weiteren Verwendung bzw. Realisierung weitergeben, läuft Gefahr, den Zug mit Volldampf gegen die Wand zu setzen.

(Bild: © Fabian Petzold – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserer Gastautorin Simone Bötcher, LL.M. verfasst. Sie ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz. Als Gesellschafterin von BD&F Rechtsanwälte, Kanzlei für Medien, IT & Werbung, betreut sie vorwiegend Unternehmen des E-Commerce und der Werbebranche in allen Fragen des Marken-, Wettbewerbs- und Geschmacksmusterrechts, meist mit Bezug zum Internet. Das Urheber- und Medienrecht bildet einen weiteren Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit. Diese Materie auch Nichtjuristen zugänglich zu machen, ist Simone Bötcher angesichts der zunehmenden Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit diesen Themen gegenüber ein großes Anliegen; Einblick in alle Bereiche dieser Rechtsgebiete gibt sie Praktikern vorzugsweise in Workshops und Inhouse-Schulungen. [/box]

1 Gedanke zu „Ein Geburtstagszug macht der gesamten Messebranche Dampf“

  1. Und schon gibt es gibt wieder ein neues Problem. Da jedes Foto eines Kunstwerks eine Vervielfältigung im Sinne des UrhG  ist, fehlt jetzt eine neue Schrankenregelung. Es muss erlaubt sein, Massenartikel (Spielzeug, Blumenvasen, Kerzenleuchter, Autos etc.) die „für jedermann ohne weiteres zugänglicher Bestandteil des öffentlichen Umfeldes sind“ auf Fotos abzubilden. Alles andere wäre nicht praktikabel. Im Parfum-Flakon-Urteil ist allerdings der BGH dem Argument, dass die Präsenz  von Massenartikeln im täglichen Gebrauch für deren Freigabe  zur Wiedergabe mit bildlichen Mitteln spricht, noch entgegengetreten. Auch das Bild, das als Eye-Catcher für diesen Artikel verwendet wird, verletzt möglicherweise Urheberrechte, wenn nicht der Fotograf und der Designer des Zuges um Erlaubnis gefragt wurden. Es zeigt ja nicht den Geburtstagszug und kann daher nicht als Zitat durchgehen. Da fehlen die Kerzen ;-).
    MfG
    Johannes

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