LG Stuttgart: Daimler unterliegt SWR trotz illegaler Bildmaterial-Beschaffung

Ein Jounalist des SWR bewarb sich zum Zwecke einer Berichterstattung zum Thema „Hungerlohn am Fließband – Wie Tarife ausgehebelt werden“ als Arbeiter bei einer Leiharbeitsfirma, um verdeckt recherchieren zu können. Er landete schließlich bei der Daimler-AG in Stuttgart-Untertürkheim und verpackte dort Zylinderköpfe.

Heimlich Videoaufnahmen im Betrieb

 Dabei nahm er vom 05.-18.03.2013 heimlich Videoaufnahmen in dem Betrieb auf. Die Aufnahmen zeigen, dass die Arbeiter der Leiharbeitsfirmen wesentlich niedrigere Löhne erhalten als die Stammarbeiter des Unternehmens. Der Unterschied ist dem Videomaterial nach derart gravierend, dass die Leiharbeiter ihr Gehalt teilweise mit „Hartz IV“ aufstocken müssen.

Die Ausstrahlung der Reportage im Mai 2013 passte der Daimler-AG natürlich gar nicht. Sie sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, da die Videoaufnahmen ohne ihr Einverständnis angefertigt und veröffenlicht wurden. Die Beschaffung des Bildmaterials sei rechtswidrig, da das Hausrecht der Daimler-AG verletzt worden sei. Sie klagten daher vor dem LG Stuttgart auf Unterlassung einer erneuten Ausstrahlung der Reportage.

Öffentliches Interesse überwiegt

Das LG Stuttgart (Urteil vom 09.10.2014, Az.: 11 O 15/14) wies die Klage jedoch ab. Zwar sei das Bilmaterial rechtwidrig erlangt worden, jedoch überwiege in diesem Falle das öffenliche Interesse an der Berichterstattung. In der Pressemittteilung heißt es zur Begründung:

„Die Reportage habe darüber informiert, dass der Einsatz von Arbeitskräften im Rahmen sog. Werkverträge dazu führen könne, dass diese trotz gleichwertiger Arbeitsleistung und Eingliederung in den Produktionsprozess wesentlich niedrigere Löhne als die Stamm- und Leiharbeitnehmer des Unternehmens erhielten, die jedenfalls teilweise durch Leistungen der öffentlichen Hand („Hartz-IV“) aufgestockt werden müssten. Dies werde von weiten Kreisen der Bevölkerung als ein einschneidender Missstand wahrgenommen. Hinsichtlich dieses Missstandes bestehe ein überragendes öffentliches Informationsinteresse, demgegenüber die Nachteile, die aus der rechtswidrigen Informationsbeschaffung resultierten, zurücktreten müssten. Die Ausstrahlung des Videomaterials im Rahmen der Reportage sei daher nicht rechtswidrig gewesen, sondern durch die Meinungs- und Rundfunkfreiheit des SWR (Art. 5 GG) gerechtfertigt. Die Daimler AG könne daher keine Unterlassung der zukünftigen Ausstrahlung verlangen.“

Umfassende Interessenabwägung unabdingbar

Auch dieser Fall zeigt wieder einmal deutlich, dass die Entscheidung, ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, immer eine umfassende Interessenabwägung mit sich bringt. Auch rechtswidrig erlangte Aufnahmen dürfen daher im Einzelfall veröffentlicht werden. Das Landgericht Stuttgart setzt damit die vom BGH vorgegebene pressefreundliche Rechtsprechung um.

(Bild: © nikkytok – Fotolia.com)

2 Gedanken zu „LG Stuttgart: Daimler unterliegt SWR trotz illegaler Bildmaterial-Beschaffung“

  1. Hallo, guten Tag. Wir haben im Ort ein Problem mit einer Takenplatte die jemand fotographieren möchte um sie unter Wikipedia ins Internet zu stellen. Speziell geht es um eine Familienplatte aus dem Mittelalter, die im Besitz der Gemeinde ist. Die Platte befindet sich in einem Gemeinde eigenen Lokal und ist zu den Öffnungszeiten für jeden zugängig. Wegen eines Einbruchversuches in der Vergangenheit besteht die Gemeinde auf Urheberrechtsschutz und möchte die Veröffentlichung verhindern, da die Annahme besteht, dass die Platte gestohlen werden könnte. Eine Veröffentlichung mit Herkunftsdaten würde das Problem noch vergrößern. Ich wäre für eine Antwort dankbar, da mich dieses Thema als Ortschronist besonders interressiert.
    Mit freundlichen Grüßen
    Hans-Dieter Georg

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