Urheberrecht vs. Persönlichkeitsrecht

An einem Bild hängen oftmals mehrere Rechtspositionen. Meist stehen sich Urheberrechte des Fotografen und Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person(en) gegenüber. Fotograf und abgebildete Person müssen die jeweils anderen Rechte beachten, wenn sie das Bild nutzen wollen.

Der Fotograf als Urheber oder „Lichtbildner“

Der Fotograf eines sog. „Lichtbildwerkes“ ist als Urheber durch das Urhebergesetz geschützt, wenn es sich – wie bei den anderen Werkarten – um eine persönliche geistige Schöpfung handelt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG). Dies ist allerdings nur bei solchen Fotografien der Fall, die sich gegenüber dem Alltäglichen durch Individualität, wie beispielsweise eine künstlerische Aussage, auszeichnen (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG § 2 Rn. 192).

Dem sog. „Lichtbildner“ stehen die Rechte eines Urhebers i.S.d. Urhebergesetztes zu. Denn nach § 72 UrhG sind auch bloße „Lichtbilder“ geschützt. Unter „Lichtbildern“ sind Fotos jeglicher Art zu verstehen, welche die Werkqualität (i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG) nicht erreichen, also z.B. alltägliche Familienfotos, Urlaubsfotos und sonstige Fotos, die immer wieder von diversen Sehenswürdigkeiten oder bei alltäglichen Gelegenheiten gemacht werden (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG § 72 Rn. 3). Geschützt wird dabei statt der schöpferischen Leistung die rein technische Leistung, die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt.

Benutzungs- und Verbotsrechte des Fotografen

Der Fotograf kann sich in jedem Fall auf die dem Urheber nach §§ 11 ff. UrhG zustehenden Rechte berufen. Er allein darf bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Zudem obliegt ihm das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an der Fotografie sowie auf Namensnennung. D. h. das Bild ist grundsätzlich in einer Art und Weise zu bezeichnen, dass es dem jeweiligen Fotografen zugeordnet werden kann. Auch kann der Fotograf eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an dem Werk zu gefährden.

Dem Fotograf steht das ausschließliche Recht zu, seine Bilder zu verwerten. Darunter fallen beispielsweise die Vervielfältigung, Verbreitung oder Ausstellung. Nur er darf seine Fotografien der Öffentlichkeit zugänglich machen. Auch Bearbeitungen oder Umgestaltungen seiner Bilder dürfen nur mit der Einwilligung des Fotografen veröffentlicht oder verwertet werden.

Dem Fotografen stehen sämtliche Rechte an seinen eigenen Fotografien zu. Er muss jedoch in besonderem Maße die Rechte anderer Personen beachten, wenn er Bilder von diesen macht und anschließend verwertet.

Recht am eigenen Bild

Die §§ 22 ff. KUG regeln das Recht einer Person am eigenen Bild. Die Vorschriften betreffen allein die persönlichkeitsrechtlichen Interessen der fotografierten Person. Das Recht am eigenen Bild steht nicht dem Urheber, sondern nur dem Abgebildeten zu. Dieser ist ausschließlich befugt, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (vgl. BGH NJW 2007, 1977).

Das Bildnisrecht beschränkt den durch das Urhebergesetz geschützten Fotografen bei der Anfertigung und Verwertung seiner Fotos. Fotografien dürfen gemäß § 22 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen finden sich in § 23 Abs. 1 KUG, wie z.B. bei Bildnissen der Zeitgeschichte oder Fotos auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn die fotografierte Person dafür, dass sie sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhalten hat (vgl. § 22 S. 1).

Kein Urheberrecht der abgebildeten Person

Diejenige Person, die auf einem Foto abgebildet ist, hat – anders als der Fotograf – keine dem Urheber vergleichbaren Rechte. So darf sie beispielsweise ohne das Einverständnis des Fotografen von ihr gefertigte Fotos nicht veröffentlichen. Andernfalls würde sie das Ausschließlichkeitsrecht des Fotografen verletzen.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Die auf einem Foto dargestellte Person ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt, wenn das verwendete Bild einen „anrüchigen“ Charakter aufweist oder mit der Art seiner Verwendung nachteilige Folgen für den Abgebildeten verbunden sind (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, Rn. 374).

Ob die Veröffentlichung einer Fotoaufnahme aufgrund eines Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht tatsächlich unzulässig ist, ist mit Hilfe einer Abwägung zwischen den Interessen des Fotografen und der auf dem Foto abgebildeten Person zu beurteilen. Wenn diese Interessenabwägung zu dem Ergebnis führt, dass durch die Fotografie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person verletzt wird, ist dessen Veröffentlichung unzulässig.

33 Gedanken zu „Urheberrecht vs. Persönlichkeitsrecht“

  1. Nur als Ergänzung. Kein Widerspruch: Nach § 60 UrhG dürfen Personenfotos (Bildnisse), die auf Bestellung angefertigt wurden, auch ohne Erlaubnis des Fotografen vervielfältigt und verbreitet werden, aber nur unentgeltlich in Form körperlicher Vervielfältigungsstücke, also nicht unkörperlich über das Internet. Der Fotograf kann diese Schrankenregelung allerdings vertraglich abbedingen. Die bloße Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste oder eines Fotos ist ohnehin lt. §§ 18, 44 II u. 72 I grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt. Ein Original darf z. B. der Eigentümer selbst dann öffentlich ausstellen, wenn der Urheber dies noch gar nicht veröffentlicht hat. Aber was ist bei einem Foto schon das Original?

    MfG
    Johannes

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  2. Guter zusammenfassender Artikel. Wie ist das bei generell bei öffentlichen künstlerischen Darbietungen, die fotografiert werden.
    Beispiel: Ich mache eine Performance und werde fotografiert.
    Frage 1: Dürfen die Fotos ohne Nachfrage und ohne Namensnennung des fotografierten Künstlers veröffentlicht werden? Frage 2: Wie sieht das aus, wenn dann für eine weitere Veranstaltung mit einem Foto vom Künstler geworben wird, der Künstler aber gar nicht gebucht/anwesen ist?
    Ist speziell, aber diese Fragen beschäftigen mich schon länger.
    Würde mich über eine Antwort sehr freuen :)
    Lg
    j Lührs

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  3. Hallo

    Danke für ihren Artikel. Ich hätte da noch eine Frage.

    Ist es rechtlich unbedenklich wenn ich Fotos die ich z.B. auf Jazz Konzerten von bekannten Musikern gemacht habe ausstelle und verkaufe? Oder muss ich da den Künstler fragen oder gar ihm Abgaben zahlen.

    Vielen Dank für ihre Antworten

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  4. Ist es möglich, dass ein Sohn seiner Mutter verbietet, dass Bild seiner Kinder zusammen mit den Kindern des zweiten Sohnes und der Tochter , also die Enkelkinder , als Profilbild für Whats App zu benutzen, nur weil dieser Sohn mit der Mutter in Streit liegt ?
    Dieser Sohn hat seine Mutter vor die Wahl gestellt, entweder das Peofilbild mit den Enkelkindern zu entfernen oder er zeigt sie an.
    Danke für eine baldige Antwort

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  5. Der Artikel erläutert die grundsätzlichen Bestimmungen zweifellos sehr hilfreich. Um jedoch Klarheit in den Sachverhalt zu bekommen, ist es hilfreich, die Grenzfälle einmal pragmatisch und umgangssprachlich zu erläutern, wobei ich hier aus Erfahrung schreibe und kein RA bin:

    Beispiel Event-Fotografie:
    1. Die Urheberrechte hat ausschließlich der Fotograf, dazu sind keine Ergänzungen nötig.
    2. Nicht öffentliche Veranstaltungen:
    Handelt es sich um eine nicht öffentliche Veranstaltung, so kann der Veranstalter festlegen, ob und ggf. mit welchen Bedingungen Fotos/Videos/Audios etc. angefertigt werden dürfen, ggf. gibt es Verträge die auch aufgenommene Personen betreffen. Bei öffentlichen Veranstaltungen gibt es diese Einschränkung nicht.
    3. Bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. ein Konzert im Rahmen eines Stadtfestes etc. ) muss der Fotograf Persönlichkeitsrechte der fotografierten Personen beachten. Dieses „Recht am eigenen Bild“z.B. des Künstlers gilt jedoch nicht, wenn die fotografierte Person lediglich ein Beiwerk im Foto und der Bezug zur nämlichen Veranstaltung im Foto klar erkennbar ist. Faustregel: Enthält das Foto z.B. die gesamte Bühne x mit der Band y beim Fest z, dann muss (und will ja auch) der Künstler in der Regel die Anfertigung und Verwendung des Fotos zulassen. Wenn jedoch z.B. durch Nahaufnahme, Zoom oder Bildzuschnitt einzelne Personen herausgehoben sind und
    der Zusammenhang zur Veranstaltung im Foto nicht mehr erkennbar ist, dann hat das Recht am eigenen Bild Vorrang, d.h. die fotografierte Person kann Verwendung und auch Anfertigung des Fotos untersagen.
    4. Diese Einschränkung gilt wiederum meistens nicht, wenn es sich um eine Person öffentlichen Interesses handelt.
    5. In jedem Fall unzulässig ist die Verwendung des Fotos ohne Erlaubnis des Urhebers/Fotografen. Das Recht am eigenen Bild erlaubt also auch der fotografierten Person nicht, Fotos unauthorisiert z.B. im Internet zu posten oder zu verlinken.

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  6. Hallo,
    kann ich als akkreditierter Fotograf bei der Eröffnungsveranstaltung eines Filmfestivals (nicht völlig frei, aber für geladene Gäste und Besucher mit käuflich erworbenen Tickets zugänglich) bei am „roten Teppich“ von mir fotografierten Ehrengästen (Schauspielern, Regisseuren, Produzenten usw.) von deren stillschweigender Einwilligung zur Veröffentlichung der gemachten Bilder ausgehen? Die Veröffentlichung soll im Rahmen eines vom Veranstalter ausgerufenen Fotowettbewerbs stattfinden.
    Rein interessehalber noch die Frage: Welches Recht gilt hier, wenn auch internationale Ehrengäste dabei sind? Die Veranstaltung findet in Deutschland statt – deutsches Recht?
    Vielen Dank und viele Grüße
    Henning Hummels

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    • Hallo Henning Hummels,

      prinzipiell ja, hängt vom Einzelfall und auch der Akkreditierung ab. Gibt es hier schriftliche Ausfertigungen?Welche Lizenzrechte wurden geregelt für Veröffentlichungen der Bilder? War der „rote Teppich“ auch für nicht-akkreditierte Fotografen soweit zugänglich, dass Fotos gemacht werden konnten? Wenn der Veranstalter selbst den Fotowettbewerb ausruft dürften jedoch schon einige Probleme gelöst sein.

      Das anwendbare Recht ist für die Erstellung der Fotos regelmäßig deutsches Recht. Für die Veröffentlichung kommt es darauf an, wo veröffentlicht wird.

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  7. Hallo,
    Ich habe noch eine Frage dazu:

    Wenn ein Fotograf sich die Urheberrechte am Bild gesichert hat und das Bild anschließend veröffentlicht, darf er dazu meinen Namen verwenden? Oder ist die Unterlassung der Namensnennung gerichtlich durchsetzbar? Zwar verkauft man ja als Model das Motiv bzw. Das Bild – jedoch doch nicht den eigenen Namen oder?

    Vielen Dank vorab!

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    • Hallo Sonnenblume,

      das hängt immer vom Einzelfall und dem Vertrag ab. Klarnamen verwenden ist jedoch regelmäßig nicht erlaubt. Selbst bei professionellen Models geht die Tendenz dahin, dass diese unter ihrem Pseudonym und nicht unter Klarnamen genannt werden müssen, sofern keine andere Regelung besteht.

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  8. Meine Frage:

    Ich habe von einem Fotografen original Dias erworben (keine Abzüge oder Duplikate).
    Er ist der Urheber, verkauft jedoch seine Originale die er nicht mehr braucht.
    Abgebildet sind Personen des öffentlichen Interesses auf öffentlichen Veranstaltungen.
    Was darf ich als Käufer damit machen?

    Danke für Ihre Antwort im Vorhinein

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  9. Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe hier mal diese Frage:
    Unser Verein unternimmt alle 2-3- Jahre einen Vereinsausflug. Um diesen zu bewerben, erstellen wir einen kleinen Flyer, welchen wir an die Mitglieder weitergeben. Darauf sind auch einige Fotos – welche wir z.T. aus dem Internet ( z.B. Google „Bilder von…“ ) entnehmen möchten. Wie ist das geregelt? Können wir diesen Flyer dann auch auf unsere Vereins-Homepage stellen?
    Wir wollen keinerlei Probleme bekommen.
    Vielen Dank!

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