Schadensersatzzuspruch für Verstoß gegen Namensnennungsrecht

Das AG München sprach einem Fotografen Schadensersatz in Höhe von 655,96 € aufgrund der Nutzung und Veröffentlichung seiner Fotos im Internet ohne Namensvermerk zu.

Fehlender Namensvermerk führt zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen

Der Geschäftsführer eines Hotels in Friedrichshafen engagierte im Jahr 2013 einen Profifotografen mit der Anfertigung von Hotelfotos für den Internetauftritt. Für den Einsatz wurde zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber ein Honorar von ca. 1.000,00 € vereinbart. Von der Fotoserie wurden insgesamt 13 Fotos auf die Internetseite des Hotels hochgeladen ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Darüber hinaus waren die Fotos auf sechs Hotelportalseiten zu sehen, ebenfalls ohne Namensnennung des Fotografen. Aus diesem Grund nahm der Fotograf die Verantwortlichen auf Unterlassung und Schadensersatzzahlung in Höhe von 985,72 € in Anspruch. Als Reaktion darauf wurde auf der Internetseite des Hotels der Namenshinweis zu den benannten Fotos hinzugefügt. Die Schadensersatzforderung des Fotografen wurde vom Hotel jedoch nicht gezahlt.

Daraufhin klagte der Fotograf vor dem AG München und begehrte Zahlung des Schadensersatzes.

Einräumung von unbeschränkten Nutzungsrechten begründet keinen Verzicht auf Namensnennung

Gemäß § 13 des UrhG hat der Urheber eines Werkes das Recht zu „bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist“. Nach zutreffender Ansicht des Gerichts (Urteil vom 24.06.2015 – 142 C 11428/15) wurde durch die öffentliche Zugänglichmachung auf der Internetseite des Hotels das Recht des Fotografen auf Namensnennung verletzt.

Laut der Pressemittelung des AG München wurden durch die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien die unbeschränkten Nutzungsrechte dem Hotel übertragen. Dies nutzte der Beklagte als Argument gegen die Schadensersatzforderung des Klägers. Das Gericht betonte jedoch, dass in der vertraglichen Vereinbarung kein Verzicht auf das gesetzliche Recht des Fotografen auf Namensnennung gesehen werden kann, dieses bestünde entgegen der Ansicht des Beklagten weiterhin. Somit darf der Fotograf allein darüber bestimmen, ob seine Fotos ausschließlich mit Namensnennung benutzt werden dürfen. Die Übertragung der unbeschränkten Nutzungsrechte steht dem nicht entgegen. Vielmehr hätte sich das Hotel vor der Veröffentlichung der Fotos darüber informieren müssen, ob der Urheber damit einverstanden ist, dass die Fotografien ohne Namensnennung benutzt werden dürfen.

Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Honorars zuzüglich Zuschlag von 100 %

Aufgrund der Namensrechtsverletzung sprach das Gericht dem Fotografen einen Schadensersatz in Höhe von 655,96 € zu. Die Einschätzung des zuständigen Richters im konkreten Fall orientiert sich an der in solchen Fällen üblichen Schadensersatzberechnung. Daraus ergibt sich insgesamt ein Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Honorars zuzüglich eines Zuschlags von 100 %. Da vorliegend lediglich 13 von den insgesamt 19 Fotos von dem Beklagten benutzt wurden, wurde das ursprüngliche Honorar entsprechend reduziert.

(Bild: © vladvm50 – Fotolia.com)

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