Der unerlaubten Verwendung von Fotomaterial liegt die Vermutung einer Wiederholungsgefahr nahe
Das beklagte Unternehmen verwendete auf seiner Internetseite ein Bild, ohne die Einwilligung der Berechtigten einzuholen. Ein entsprechender Urheberrechtsverweis war ebenfalls nicht integriert. Die Klägerin – eine Firma für den Verkauf von Fotomaterialien – war Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte. Nachdem der Verstoß aufgefallen war, ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen. Sie verlangte zudem Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung sowie die Abgabe einer strafbewahrten Unterlassungserklärung, um die – regelmäßig indizierte – Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Die Abmahnung bewegte die Beklagte dazu, ein Teil der entstandenen Abmahnungskosten sowie der verlangten Schadensersatzsumme, d.h. einen Betrag i.H.v. 570,00 € zu bezahlen. Dazu haben die Parteien einen auf ein Jahr befristeten Lizenzvertrag unterschrieben. Durch den Lizenzerwerb wollte die spätere Beklagte die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung umgehen, um die damit verbundenen Risiken vermeiden zu können.
Die Rechtsinhaberin befürchtete aufgrund der ersten Urheberrechtsverletzung einen erneuten Verstoß gegen ihre Rechtsposition und entschloss sich dazu, ihren Unterlassungsanspruch sowie den Schadensersatzanspruch gerichtlich durchzusetzen.
Ein befristeter Lizenzvertrag ist nicht ausreichend um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen
Das OLG München (Urteil vom 24.07.2014, Az. 29 U 1173/14) bejahte den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Darüber hinaus wurde der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG stattgegeben.
Trotz der Behauptung der Beklagten, ein Anlass zur Vermutung einer Wiederholungsgefahr sei aufgrund des Lizenzvertrages nicht mehr gegeben, stützte das Landgericht München die Auffassung der Klägerin. Die öffentliche Zugänglichmachung der Fotografie, ohne die Zustimmung des Rechteinhabers lasse die Annahme zu, dass ein erneuter Verstoß nach Ablauf des befristeten Lizenzvertrages möglich sei.
So bestätigte das Gericht, dass die durch die begangene Erstverletzung indizierte Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht durch den Erwerb einer zeitlich befristeten Lizenz ausgeschlossen werden kann. Die befristete und lediglich für das streitgegenständliche Bild erworbene Lizenz schütze nicht vor erneuten ähnlichen Verletzungshandlungen.
Der Tatbestand der Wiederholungsgefahr sei nur in wenigen Ausnahmesituationen hinwegzudenken. Eine solche Ausnahme läge z. B. bei Ablauf der Schutzfrist des verletzten Schutzrechts vor. Ebenso wäre die Verschmelzung des schädigenden Unternehmens auf ein anderes oder aber eine sonstige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein Ausschlussgrund.
Die Rechte des Betroffenen seien in allen anderen Konstellationen lediglich durch die Unterzeichnung einer strafbewahrten Unterlassungserklärung hinreichend und dauerhaft geschützt.
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung trotz Abschluss des Lizenzvertrages
Durch das Urteil des OLG München wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte wurde trotz des bereits abgeschlossenen Lizenzvertrages zur Unterlassungs verpflichtet.
Schadensersatz nach der Lizenzanalogie
Zudem wurde die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG verpflichtet. Die Höhe der Schadensersatzzahlung wurde nach dem Prinzip der Lizenzanalogie berechnet. Ausgangspunkt hierbei war das vertragliche Vergütungsmodell der Klägerin. Die tatsächliche Nutzung sei dabei nicht entscheidend. Ausschlaggebend sei, dass eine Verletzung von Ausschließlichkeitsrechte begangen worden ist, für die üblicherweise eine Lizenzgebühr entrichtet werden soll.
Der Schadensersatzanspruch sei des Weiteren nicht von der bereits geleisteten Zahlung von 570,00 € Nutzungsentgelt abhängig. Da sie die unberechtigte Nutzung vor dem Lizenzvertrag betrifft, soll sie bei der Schadensersatzberechnung unberücksichtigt bleiben.
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