LG Köln: 50.000,00 € Lizenzkosten für unberechtigte Verwertung von Pippi Langstrumpf

Das Landgericht Köln hat einen deutschen Discounter mit Urteil vom 10.08.2011, Az. 28 O 117/11 zur Zahlung fiktiver Lizenzgebühren in Höhe von 50.000,00 € verurteilt.

Was war geschehen?

Der beklagte Supermarkt bot im Rahmen einer einwöchigen Werbeaktion ohne vorherige Zustimmung Pippi-Langstrumpf-Kostüme unter Übernahme der typischen Merkmale der Figur an und bewarb die Aktion für diesen Zeitraum mit dem Bildnis des rotzöpfigen Mädchens.

Die hiergegen gerichtete Schadensersatzklage der Erben von Astrid Lindgren vor dem LG Köln wegen Verletzung von Urheberrechten hatte Erfolg.

Urheberrechtsschutz fiktiver Figuren

Wie schon das Landgericht Berlin für den Vertrieb nicht lizenzierter Pippi-Langstrumpf-Postkarten entschieden hat (vgl. Urteil v. 11.08.2009, Az. 16 O 752/07), bestätigten auch die Kölner Richter, dass die literarische Figur Pippi Langstrumpf aufgrund ihrer individuellen Charaktereigenschaften und ihrer unverwechselbaren äußeren Gestaltungsmerkmale schöpferische Eigentümlichkeit zukomme und daher urheberrechtlichen Schutz genieße. Dieser Urheberrechtsschutz sei auch für die Verwendung der Figur außerhalb der Lindgren-Bücher und -Filme gegeben, da diese ungeachtet ihrer Charaktereigenschaften eine selbständige, unverwechselbare und einzigartige Persönlichkeit darstelle.

Keine freie Bearbeitung bei Übernahme zentraler Wesensmerkmale

Eine zulässige freie Benutzung der Figur Pippi Langstrumpf durch den Supermarkt lehnten die Richter ab. Eine freie Benutzung des geschützten älteren Werkes erfordert, dass ein selbständiges neues Werk geschaffen wird, das hinreichenden Abstand zum benutzten Werk aufweist. Maßgeblich ist dabei, dass aufgrund des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen und somit urheberrechtlich nicht mehr relevant sind. Ein solcher hinreichender Abstand war hier nach Ansicht des Gerichts aber nicht gegeben, da gerade die charakteristischen Merkmale von Pippi Langstrumpf aufgegriffen und für verkaufsfördernde Zwecken verwendet wurden. Auf eine Namensnennung kam es dabei nicht an.

Fazit:

Eine nicht lizenzierte Verwertung der Pippi Langstrumpf-Figur mit ihren einzigartigen Merkmalen stellt einen Urheberrechtsverstoß dar und kann erhebliche Schadensersatzansprüche begründen. Diese richten sich nach fiktiven Lizengebühren und machten im vorliegenden Fall für die einwöchige Aktion 50.000,00 € aus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Supermarkt soll bereits Berufung eingelegt haben.

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserer Gastautorin Rechtsanwältin Teresa Dretzki verfasst. Sie berät vorwiegend im gewerblichen Rechtsschutz und auch in allen Fragen des Urheber- und Medienrechts. Dies umfasst auch das Internet- und Presserecht sowie das Marken- und Werberecht, Wettbewerbs- und Eventrecht. [/box]

Schreibe einen Kommentar