Aktuelle Übersicht zur Höhe des Schadensersatzes beim Fotoklau

Grundsätze der Berechnung

In der Regel wird die Schadenshöhe im Wege der sog. Lizenzanalogie ermittelt. Zwar ermöglicht § 97 Abs. 2 UrhG anstelle dessen auch die Erstattung des konkret entstandenen Schadens oder des entgangenen Gewinns, jedoch ist dies vor Gericht häufig nur schwer zu darzulegen und in genaue Zahlen zu fassen. Daher werden diese Alternativen in der Praxis nur sehr selten angewendet.

Im Rahmen der Lizenzanalogie wird darauf abgestellt, was die Parteien vereinbart hätten wenn ein Vertrag zur Bildnutzung abgeschlossen worden wäre. Der konkrete Schaden ist demnach der Betrag, den der Urheber für die Verwendung der Bilder erlangt hätte.

MFM-Tabelle als Anhaltspunkt

Ist der Urheber ein professioneller Fotograf, so kann er die Summe verlangen die er üblicherweise für seine Bilder verlangt. Kann er beispielsweise anhand von vergangenen Rechnungen beweisen, dass er bei einer vergleichbaren Nutzung eines Bildes einen bestimmten Betrag verlangt, so kann er ihn in der Regel auch als Schadensersatz verlangen.

Liegen keine anderen Vergleichswerte vor wird darauf abgestellt was in der Branche üblich ist. Dies wird in der gerichtlichen Praxis häufig mit Hilfe von Vergütungstabellen gehandhabt. Für Fotografen ist dies die Honorarempfehlung der die Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM, vgl. BGH GRUR 2006, 136 (138) – „Pressefotos“). Anhand der MFM-Tabelle lässt sich unter anderem die Art und der Umfang der Nutzung beziffern und somit ein konkreter Betrag ermitteln. Der Richter ist jedoch nicht an diesen Betrag gebunden. Er hat vielmehr bei der Ermittlung der Schadenshöhe alle Umstände zu berücksichtigen, die zur Feststellung einer fiktiven Lizenz nötig sind (vgl. § 287 ZPO). Die MFM-Tabelle kann daher ein hilfreicher Anhaltspunkt sein, aber sie ist kein Ersatz der individuellen Wertermittlung. Häufig – vornehmlich im privaten Bereich – findet sie auch keine Anwendung.

Da es letztlich in der Hand des jeweiligen Gerichtes liegt, die Höhe der fiktiven Lizenz festzustellen, können die Schadensersatzbeträge stark variieren.

Aufschlag für Nichtnennung des Fotografen

In der Regel kann der Urheber bei der Berechnung des Schadensersatzes noch mit einem Aufschlag auf die fiktive Lizenzgebühr rechnen, wenn der Verletzer ihn nicht als Urheber kenntlich gemacht hat. Es sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass sowohl das „ob“ als auch das „wie viel“ dieses Aufschlags im Ermessen des Richters liegt. Auch wenn in der Vergangenheit häufig mit einem 100%igen Aufschlag gearbeitet wurde, so ist dies nicht in Stein gemeißelt.

Übersicht aktueller Rechtsprechung

OLG Braunschweig – Urteil vom 8. Februar 2012, Az.: 2 U 7/11:

Hier hatte der Beklagte vier Produktfotos des Klägers bei Ebay eingestellt, wobei er nicht gewerblich handelte und der Kläger auch kein professioneller Fotograf war – das Geschehen sich somit im privaten Bereich abspielte. Die MFM- Tabelle wurde deshalb nicht zur Bemessung herangezogen. Das Gericht sprach dem Kläger 20,00 Euro pro Foto zu – ohne Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung. Auch in anderen, ähnlich gelagerten Fällen gingen die Gerichte von einem Schadensersatz in gleicher Höhe aus (u.a. OLG Brandenburg, Urteil vom 3. Februar 2009, Az.: 6 U 58/08; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10 2012, Az.: 23 S 66/12; anders bspw.: AG Hannover, Urteil vom 24.04.2013, Az.: 550 C 1163/12: 30,00 Euro sind angemessen; AG Köln, Urteil vom 24. Mai 2012, Az:. 137 C 53/12: 45,00 Euro pro Bild unter Berücksichtigung der MFM-Liste auch für Hobbyfotografen).

LG Hamburg – Urteil vom 17. Juli 2012, Az.: 310 O 460/11:

Streitgegenständlich war eine Luftbildaufnahme, die der Beklagte für seine Website nutzte. Da die Aufnahme von dem Kläger professionell angefertigt wurde, nahm das Gericht die MFM-Tabelle zur Schätzung als Berechnungsgrundlage und kam auf einen Wert von 650,00 Euro. Da es sich zudem um eine Luftbildaufnahme handelte wurde der Betrag  im Einklang mit der MFM-Liste auf ca. 1.350,00 Euro erhöht.

LG Düsseldorf – Urteil vom 24. Oktober 2012, Az.: 23 S 386/11:

Das professionell aufgenommene Bild eines Schnitzels auf einer Website wurde vom Gericht auf einen Wert von 270,00 Euro festgesetzt. Zur Bemessung wurde die MFM-Tabelle herangezogen, da keine private Nutzung vorlag. Außerdem wurde dem Kläger noch ein 100%iger Aufschlag wegen fehlender Urheberbenennung zugesprochen, also insgesamt ein Schadensersatzanspruch von 540,00 Euro.

OLG München – Urteil vom 8. Dezember 2013, Az.: 6 U 1448/13:

Wie RA Paloubis auf seiner Seite berichtet (paloubis.com), hatte der Beklagte Produktfotos aus dem Onlineshop des Klägers kopiert und für seinen eigenen Onlineshop verwendet. Die Fotos seien zwar nicht professionell angefertigt worden, jedoch trotzdem von hoher Qualität. Deshalb sprachen die Richer dem Kläger 100,00 Euro pro Foto zu und außerdem einen 50%igen Aufschlag, weil er nicht als Urheber kenntlich gemacht wurde. Da der Kläger jedoch kein professioneller Fotograf sei, könne auch hier die MFM-Tabelle nicht angewendet werden.

Fazit

Wie die Beispiele zeigen, wird die Schadensersatzhöhe immer individuell vom Gericht ermittelt. Von einigen Abweichungen abgesehen werden die MFM-Empfehlungen in der Regel nur in vollem Umfang herangezogen, wenn auf beiden Seiten Personen stehen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt haben.

Relevante Anhaltspunkte für die Schätzung und auch für die Gewährung eines etwaigen Lizenzaufschlages sind regelmäßig:

  • Anzahl der Bilder,
  • Professionalität/Qualität,
  • kommerzielle Absichten sowie
  • Umfang der Nutzung.

(Bild: © RFSole – Fotolia.com)

7 Gedanken zu „Aktuelle Übersicht zur Höhe des Schadensersatzes beim Fotoklau“

  1. Es ist immer wieder erstaunlich wieviele „professionelle“ Fotografen nicht in der Lage sind einen Preis für Ihre Arbeit zu nennen, z.B. indem sie auf in der Vergangenheit geschlossene Lizenzverträge zurückgreifen. Scheinbar haben diese noch nie ein Bild verkauft, anders ist dieses ständige zurückgreifen auf die mysteriöse MFM Tabelle nicht zu erklären. Ach ne – es gibt noch eine Erklärung: Die Beträge auf der MFM Liste sind reine Phantasiebträge die nichts mit realen Preisen zu tun haben, so daß sich der Fotograf regelmäßig besser stellt falls er auf einen Richter trifft der zu faul oder zu doof ist nachzufragen was der Fotograf den sonst so für seine Bilder bekommt.

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  2. @Illamaz: An der MFM-Liste ist nichts mysteriös. Das sind Durchschnittspreise, im Markt ermittelt von der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing, herausgegeben vom BVPA.

    Zum Glück hat sie die Idee, daß der Dieb den Wert der Ware bestimmt aus verständlichen Gründen nicht durchgesetzt.

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  3. @Illamaz: Immerhin muß das Foto doch eine gewisse Qualität gehabt haben, sonst hätte der unberechtigte Nutzer es ja nicht verwendet. Daher verstehe ich die ganze Empörung auch nicht: „270 Euro für das Bild eines Schnitzels, unerhört!“ – Ja, wenn es denn so einfach ist, dann sollen die Leute ihr Schnitzel doch selber fotographieren!

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  4. @llamaz,
    ich gratuliere – solch einen Blödsinn zu diesem Thema habe ich noch nie gelesen.
    Mal kurz aus der Praxis, – wenn mir einer n Bild klaut,- dann ist es in der Regel KEIN Auftragsbild, sondern eines, dass ich in erster Linie für mich gemacht habe – aber es trotzdem noch MEIN Bild ist, und wenn das einer für sich nehmen will, hat er mich gefälligst zuerst danach zu fragen.
    Bei der Bemessung eines realistischen Wertes wird es da für den Profi in der Tat schwierig, weil das gleiche Bild unter der Maßgabe eines Termin- und Verwendungsgebundenen Auftrags schon mal ein paar tausend Eur kosten kann.
    Sei mal sicher, dass ein professioneller Fotograf seine Kalkulation beherrscht, nur leider im Bilderklauverfahren eben nicht anwenden kann.
    Die MFM – Liste,- die ich im übrigen auch im professionellen Rahmen als Basis einsetze, SCHÜTZT – ja sogar den „Klauer“ vor einer Berechnung die im professionellen Rahmen zustande kommen würde.
    Nebenbei,- finde ich die MFM – Liste ist ein sehr guter Anhaltspunkt,- kann doch auch der „Klauer“ sich dort informieren, auf was er sich einlässt ;-) und sein Vorhaben nochmal  überdenken.
    Aus meiner Erfahrung heraus stimme ich zu, die Nutznießer beim Abmahnverfahren sind die Anwälte, die deswegen auch den Streitwert seeeeehr schnell auf 10.000EUR, mindestens aber auf 6.000EUR heraufsetzen. Der Grund ist klar,- bei einem solchen Streitwert gehts vors Landgericht, – dort ist Anwaltszwang, – die Gebühren sind um ein Vielfaches höher als beim Amtsgericht und die Anwaltshonorare werden in der Regel zuerst bezahlt.
    Ich ziehe inzwischen den Außergerichtlichen Vergleich vor, – d.h. ich stelle eine Rechnung nach MFM-Liste als Schadensersatz bzw. Nachhonorar,- habe das in meinem Impressum auch so bekannt gegeben, und signalisiere im Erstschreiben Verhandlungsspielraum, mit dem Hinweis, dass ich im Klagefalle den gesamten Betrag einklage – was ich dann allerdings auch mache.
    Ich empfehle und rate dringend dazu, sich anwaltlich vertreten zu lassen, denn ich verhandle lieber mit Profis, die den Rahmen des Spielraumes kennen – und natürlich auch die Durchsetzbarkeit vor Gericht. Außerdem erspart es den emotionalen Anteil und wird auf der Sachebene geführt.
    Sehr lange Zeit hatte ich mich um das alles nicht gekümmert, und bin auch zufälligen „Funden“ nicht weiter nachgegangen – aber – als wir vor etwa einem Jahr mal mit Google und Thineye gesucht hatten, ist mir dann doch die Galle hochgegangen.
    Über 1200 Treffer und kein Einzigstes wurde gefragt, geschweige denn honoriert – das hat mir schon sehr gestunken.
    Ein Bild, mit einem Montblanc Füller, hat sich zu einer Art Standard für Gästebücher im Internet entwickelt, mein Logo rausgestempelt und frech ein anders drüber gemacht….  ohne dass ich jemals einen Cent dafür gesehen habe.
    Mehrfach haben meine Bilder in Wettbewerben gewonnen, – und sehr oft illustrieren meine Bilder die Kontaktseiten sogar von Rechtsanwälten und Steuerbüros usw.
    Wobei diese wahrscheinlich von ihren „kreativen“ Web-Beratern dubios beraten wurden.
    Hammermäßig, wenn diese sich dann für das Bild auch noch bezahlen lassen – wie sich jüngst herausgestellt hatte.
    Also bitte – ich habe da völliges Verständnis für jeden Kollegen, der die Sache gerichtlich verfolgt und – die MFM – Liste als Basis nimmt.
    Rechtsanwälte haben auch die BRAGO,- über deren haarsträubende Gebührenstruktur man oft nur den Kopf schütteln kann, – Ärzte haben die ärztliche Verrechnungsstelle usw. – also warum nicht eine Honorartabelle für Fotografen ? –
    Bei den vielen selbsternannten „Pofis“ die zurzeit inflationär im Markt auftauchen und Preise nach Taschengeldvorstellungen bieten, weil sie eben keine freien Profi-Fotografen, sondern Schreiner, Taxifahrer, Schiffschaukelbremser oder Softeisverkäufer sind, die in ihrer Freizeit ihre Kamera bedienen und das fotografieren nennen – ist ein solches Regulativ garnicht schlecht.
    Soweit mal.
    Grüßle
    __________________ vom Nick
     
     

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  5. Hallo zusammen!
    Ich verstehe die Diskusion nicht. Soll doch nach der MFM berechnet werden, danach können sich alle richten. Auch eine Unterscheidung in privat oder gewerblich genutzte Fotos kann unterschieden werden. Aber was da manchmal vor den Gerichten abläuft bezeichne ich gern mit „Richter-Recht“.
    Ich bin kein Profi-Fotograf. Wir betreiben eine kleine Firma mit mehr als 500.000 EUR Umsatz. Meine Internetseite und der Shop sind da eine Feste Größe. Viele Produktfotos bekomme ich von meinen Lieferanten und ich lasse mir immer die schriftliche Bestätigung für die Nutzung im Internet u.ä. geben. Viele meiner Fotos mache ich allerdings selbst. Ich habe mitlerweile einen eigenen Raum eingerichtet um Produktfotos herzustellen. Fotobeleuchtung, Hintergründe etc. gekauft und größere Objekte werden mit einem eigens dafür installiertem Hintergrund in unserem Lager abgelichtet. Die Ergebnisse sind teilweise besser wie die Fotos die ich von einigen Lieferanten bekommen habe und dennoch bezeichne ich mich nicht als Profi. Ich kann das, was für meine Zwecke nötig ist (so halbwegs), und gut. Dennoch bin ich der Meinung, daß mir bei Urheberrechtsverletzungen auch der Schadenersatz der MFM zusteht. Wieso sollte da mit unterschiedlichen Maß bemessen werden? Wohl gemerkt ich mahne keine Privatpersonen ab die in irgendeinem Forum oder Blog ein Foto von meiner Seite entwendet haben. Ein Link wäre da zwar nett, aber da sollte man die Kriche im Dorf lassen. Bei Wettbewerbern die mit meiner Arbeit, mir Konkurenz machen und Mein Geld verdienen, da sieht das schon anders aus.
    Aber wieso sollte mir da weniger Schadenersatzt zustehen wie dem Profifotograf der die Fotos für mich hergestellt hat?
    Grüße
    Arnold

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  6. Mittlerweile gibt es ein weiteres Urteil zur Anwendbarkeit der MFM-Honorarempfehlungen als Orientierung bei Schadenersatzansprüchen. Hier differenziert das gericht nach Amateur und Profi, vor allem anhand der Schaffenshöhe eines Lichtbildes.
    Eine handwerklich ordnungsgemässe, reproduktive Abbildung eines Gegenstandes gehört demnach nicht zur Kategorie „Lichtbildwerk“. Dem fehlt die künstlerische Schaffenshöhe – eine praktikable wie sinnreiche Sicht.
    http://openjur.de/u/679399.html

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  7. Soenne 14. März 2014

    Mittlerweile gibt es ein weiteres Urteil zur Anwendbarkeit der MFM-Honorarempfehlungen als Orientierung bei Schadenersatzansprüchen.

     
    Ja, dieses Urteil hab ich auch gelesen, wobei mich die Urteilsbegründung, die auf eine handwerkliche Qualität bzw. deren angebliche Unterschiedlichkeit zwischen der Profiaufnahme und der Amateuraufnahme aufbaut, – „schüttelt“.
    Gerade beim Profi spielt die handwerklich perfekte Aufnahme oft eine tertiäre Rolle.
    Der primäre Punkt im professionellen Fotografenalltag ist doch der Termin.
    Zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt ein ganz bestimmtes Foto zu ganz bestimmten Zweck(!) verbindlich und zuverlässig zu liefern !
    Dass das dann auch noch handwerklich „gut“ sein darf versteht sich von selbst, aber steht nicht unbedingt im Vordergrund, z.B. bei den Pressefotografen.
    Als Amateur habe ich doch alle Zeit der Welt und mache ein Bild weil es mir einfach gefällt, – oder weil ich oder jemand anderes es verwenden will, – was dann natürlich, auch wieder zweckgebunden sein könnte.
    Dass ein Schaden der einem Profifotografen,- also einem der sein Geld mit der Fotografie verdient, – höher eingestuft wird als das eines Amateurs, ist meiner Meinung nach verständlich, wenngleich ich dafür allerdings nicht die handwerkliche Beschaffenheit eines Fotos in die Begründung nehmen würde.
    Wenn mir einer n Bild klaut,- dann ist es bereits vorgekommen, dass man mich als „Klauer“ ansah, weil der Klauer mein Copyright aus dem Bild gestempelt und seines reingemacht hatte.
    Wenn ich ein Bild veröffentliche, ist in der Kalkulation auch ein Anteil für Eigenakquisition enthalten, da jedes veröffentlichte Bild mich geschäftlich weiterbringt, – aber doch natürlich nur dann, wenn man nachvollziehen kann von wem das Bild stammt.
    Fehlt das,- werde ich durch dieses Bild keine weiteren Aufträge von potentiellen Auftraggebern erhalten, weil sie eben nicht nachvollziehen können, vom wem das Bild tatsächlich gemacht wurde, wenn mein Urheberhinweis entfernt wurde.
    Das ist natürlich,- wenn mir sowas als Amateur passiert, ebenfalls peinlich und genauso ärgerlich, aber ich kann nicht erkennen, wo da der nachhaltige Schaden sein sollte, da ich als Amateur eigentlich ja keine Arbeiten gegen Geld anbiete.
    Oft findet man ja die „Denke“ (und offensichtlich auch bei Richtern) der Profi ist einer der die besseren Bilder macht – was immer das heißen mag.
    Sicher muß ich einen gewissen Anteil an Equipment vorhalten, das mir die Lieferung in der erforderlichen Qualität möglich macht, aber wie oft ist es schon vorgekommen, dass man eben schnell mal n Bild von dem und jenem brauchte und der Schuß mit dem iPhone ausgereicht hätte.
    Nö,- ich denke, der Schaden wenn man einem Profi ein Bild klaut ist außer einem Schaden in die „Eitelkeit“ auch noch ein Schaden ins „Portemonnaie“ – beim Amateur ist es ein Schaden in die „Eitelkeit“.
    Anders natürlich, wenn – wie Arnold750 oben beschreibt, ein Mitbewerber sich seiner Bilder bedient, – da würde ich die gleiche Schadensbemessung gelten lassen, wie bei einem Profi.
    Letztlich sind es ja auch Bilder die dem sehr ähnlichen Leitgedanken entsprechen.
    Bilder die für einen ganz bestimmten Zweck, zu einem ganz bestimmten Termin gefertigt werden und wie Arnold750 selbst ja schreibt, – hat er dafür ja einiges an Equipment angeschafft um eine bessere Bildqualität zu erreichen als die Bilder, die die Lieferanten mitliefern.
    Wobei das meines Erachtens keine Amateuraufnahmen mehr sind – eher im Semiprofessionellen einzureihen wären.

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