Kein Anspruch auf Fotografennennung bei jahrelanger Duldung

Zum Urteil:

Ein interessanter Beschluss ist vor Kurzem vom Amtsgericht Charlottenburg erlassen worden (Beschluss v. 05.01.2010, Az.: 234 C 1010/09).

Die Antragstellerin war freischaffende Fotografin und hatte von der Politikerin Sarah Wagenknecht ein Portrait angefertigt und ihr dieses zur Nutzung für den Bundestagswahlkampf überlassen. Dieses Foto wurde nun ohne ausdrückliche Erlaubnis und ohne Namensnennung auf einer Website des Antragsgegners verwendet und auch zum Download angeboten. Dieser hatte das Foto selbst von der Website der Frau Wagenknecht heruntergeladen.

Nun forderte die Antragstellerin eine strafbewährte Unterlassungserklärung, die vom Antragsgegner nicht abgegeben wurde. Stattdessen wurde das Bild von der Website und vom Server entfernt. Daraufhin forderte die Antragstellerin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung des Antrags mit der Begründung, das Bild sei von der Website der Politikerin zur Verfügung gestellt worden und zwar ohne Urheberrechtshinweise. Dies sei der Antragstellerin bekannt gewesen.

Das Amtsgericht folgte der Begründung des Antragsgegners und stellte fest, dass dieser mit der Nutzung des Portraits auf seiner Website kein Urheberrecht verletzt habe. Die Bereitstellung des Bildes geschehe bereits seit über elf Jahren ohne Einräumung entsprechender Nutzungsrechte und konnte sogar zu einem der meistveröffentlichten Portraits der Politikerin werden. Die Antragstellerin habe dadurch, dass sie in dem gesamten Zeitraum trotz Kenntnis nicht widersprochen hat, ein stillschweigendes Einverständnis abgegeben. Somit stehe ihr kein Verfügungsanspruch zu. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde abgelehnt.

Bewertung und Erläuterung:

Skizze:

An diesem Beschluss wird deutlich: Ein grundsätzlich dem Fotografen zustehendes Recht auf Unterlassung und Schadensersatz gem. § 97 Abs. 1 UrhG kann verwirken, wenn er die Nutzung über einen bestimmten Zeitraum duldet ohne einzuschreiten. Dieser Zeitraum beginnt, sobald der Fotograf Kenntnis von der Nutzung hat. Auch wenn es in diesem Fall elf Jahre waren, ist davon auszugehen dass auch kürzere Zeitspannen zur Verwirkung führen können. Ob die Antragstellerin diese Sache weiter verfolgen wird, bleibt abzuwarten.

Schreibe einen Kommentar