Über 500€ Schadensersatz wegen Bilderklau

Immer wieder werden urheberrechtlich geschützte Bilder im Internet kopiert und auf der eigenen Internetseite präsentiert. Die hohen Schadensersatzansprüche, die darauf folgen können, werden häufig nicht bedacht. Bemerkt der Urheber, dass sein Bild unbefugt im Internet verwendet wurde, sollte er sich sofort an den Verletzer wenden. Das kann persönlich oder über einen Rechtsanwalt erfolgen. Ein Schadensersatzanspruch in Höhe der üblichen Lizenzgebühr und ein 100 prozentiger Aufschlag bei fehlender Urheberbenennung werden dem Verletzten regelmäßig zugesprochen.

Bilderklau kann teuer werden

So verurteilte nun auch das AG München (Urteil v. 22.08.2014, Az.: 142 C 12802/14) einen Beklagten zur Zahlung von 511,80 Euro wegen der unbefugten Veröffentlichung und Verbreitung eines Fotos:

Die Verwendung der Fotografie auf den Homepages des Beklagten ohne die Benennung des Fotografen als Urheber verletzen dessen Rechte aus § 13 S. 2 UrhG. Dem Fotografen steht daher ein Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1,2 UrhG zu, der in Übereinstimmung mit der wohl überwiegend vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung sowie in der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Gerichts mit einem Zuschlag in Höhe von 100 % des üblichen Nutzungshonorars zu bemessen (§ 287 ZPO).

Auch die übrigen Prozess- und Anwaltskosten musste der Beklagte tragen.

Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Bei einem Bilderklau handelt es sich um eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 32 ZPO. Demnach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung vorgenommen wurde. Da die Bilder im Internet in ganz Deutschland aufgerufen werden können (sollen), wird häufig vom sog. „fliegenden Gerichtsstand“ gesprochen. Der Verletzte kann sich das anzurufende Gericht also häufig aussuchen.

Ausnahme im privaten Bereich

Für Streitigkeiten mit Personen, die ein fremdes Bild nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit verwenden, gilt der „fliegende Gerichtsstand“ seit einer erfolgten Gesetzesänderung im vergangenen Jahr nicht mehr (§ 104a UrhG).

Liste aktueller Rechtsprechung zum Schadensersatz

Anfang 2014 haben wir eine kleine Übersicht zur Höhe des Schadensersatzes beim Fotoklau veröffentlicht.

20 Gedanken zu „Über 500€ Schadensersatz wegen Bilderklau“

  1. Das Urteil finde ich hinsichtlich der neuen Rechtsprechung des EuGH interessant. Danach trat sicherlich große Verunsicherung bei den Urhebern von Lichtbildern auf. Insoweit ist das Urteil absolut zu begrüßen.
    Schöne Grüße

    F. S.

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  2. Danke für den Artikel, das ist interessant!
    Eine offene Frage bleibt für mich: wie wird das sog. „übliche Nutzungshonorar“ berechnet, bzw wie hat es das Gericht im vorliegenden Falle bestimmt? Mir käme in den Sinn, bspw Fotolia-Sätze anzusetzen und ich lande bei eher so 5..10 Euro pro Bild. Oder aber… und vielleicht ist das auch hier der Fall … ich ziehe die Tabellen des BBF zurate? Wäre jedenfalls interessant zu wissen….!! VG Tilo

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  3. Hallo Tilo,
    Das „übliche Honorar“ wird unter anderem an der Liste der Bildhonorare (MFM-Liste) gemessen. Es kann auch nach anderen Listen berechnet werden, aber im Endeffekt liegt es im Ermessen des Richters, den Wert zu bestimmen (287 ZPO). Der Kläger muss nur darlegen, dass der Wert (zumindest bei ihm) üblich ist oder als üblich angesehen werden kann.

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  4. Sehr interessant dieses Urteil. Jedoch stellt sich mir jetzt die Frage, ob auch ein Profil in einem sozialen Netzwerk als Homepage angesehen werden kann, oder muss es eine Homepage der Person sein, die das Bild aus dem Internet kopiert hat, es dann auch noch durch Zuschnitt um das Zeichen des Fotografen verändert neu hochlädt, um es Dritten gegenüber zu zeigen oder gar an einem Fotowettbewerb teilnimmt, den gleichen Tatbestand der Urheberrechtsverletzung begangen hat?

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  5. Hallo Sarah,

    gern würde ich 2 Fälle schildern und um Rat bitten, ob ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollte – oder ob es sowieso sinnlos wäre.

    Fall 1:
    Eine Firma klaute bei Flickr ein Bild von mir und verwendete es kommerziell auf ihrer Website. Sehr scharfe Aufklärung dort auch über Urheberrechte und dass die Bilder aus ihrem Archiv seien. (Ich fand genau dort übrigens noch ein Bild von einer anderen Flickr Seite.)Ich schrieb die Firma an und teilte ihr deutlich meine Ansichten dazu mit, forderte sie zum Löschen meines Bildes auf. Zuerst wurde überhaupt angezweifelt, dass das Bild von mir ist… Rücksprache Webmaster… Entschuldigung, ABER: Dann kam mir der Herr noch ausnehmend beleidigend daher. Muss ich so etwas einfach hinnehmen? (Das Bild wurde gelöscht, ja.)

    Fall 2:
    Ein spanischer Professor hat auf seiner Website ein Bild von mir als seines ausgegeben und auch noch dreist behauptet, dass es seine Aufnahme sei UND das Aufnahmedatum auf einige Monate verschoben. Ich habe ihn auf seiner Website angeschrieben, aufgefordert, das Bild umgehend zu löschen. Keinerlei Reaktion.
    Selbiges Bild übrigens auch noch in einer indischen und einer russischen Zeitung. (Da sehe ich keine Chance für mich – mit meinen Möglichkeiten.)
    Wie könnte das Länder übergreifend überhaupt gehen? Hätte ich eine Chance, mich zu wehren?
    Danke für die Mühe im Voraus!

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  6. Hallo Gaby,

    zu dem Flickr-Fall ähnlich wie in meinem anderen Kommentar: auf jeden Fall an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden. Beleidigen lassen muss sich keiner, insbesondere nicht wenn der Fehler nicht bei Ihnen liegt. Damit das nicht noch einmal geschieht kann man auch über eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nachdenken. Auch Schadensersatz kommt in Betracht.

    Im zweiten Fall lässt sich etwas unternehmen. Ob und wie man an die Personen rankommt kann mit dem Rechtsanwalt besprochen werden. In Betracht kommt auch ein Rechtsstreit in Deutschland aufgrund des neuen EuGH-Urteils, das müsste ebenfalls geprüft werden.

    Beste Grüße,
    Florian Wagenknecht

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  7. Hallo Florian,

    haben Sie ganz herzlichen Dank, das ermuntert mich, die Sachen in Angriff zu nehmen und nicht einfach hinzunehmen.

    Das ist wirklich ein ganz toller Service hier! :-)
    Ich habe schon viel gelernt und besser verstanden durch die vielen Beiträge und Kommentare hier.
    Schade, dass ich mich nicht viel eher hierher „verirrt“ habe.

    Beste Grüße

    Gaby

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  8. Hallo Herr Schwabe,
    Das öffentliche Zugänglichmachen gem. § 19a UrhG ist immer dann erfüllt, wenn ein Foto im Internet hochgeladen wird, egal ob dies auf der eigene Homepage oder als Facebook-Profil geschieht. Zusätzlich kann eine Veränderung des Bildes auch eine Bearbeitung nach § 23 UrhG sein.
    Lesen Sie dazu https://www.rechtambild.de/2011/12/unberechtigte-bildbearbeitung-–-und-dann/ und https://www.rechtambild.de/2011/06/die-freie-bildbenutzung-und-die-grenze-zur-bearbeitung/

    Viele Grüße

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  9. Hallo liebe Sarah Schletter,

    mich beschäftigen gerade nicht die Schadenersatzansprüche wegen fehlender Quellenangabe, sondern nach welchen Grundsätzen der Streitwert (und damit die Anwaltsgebühren) für die außergerichtliche Geltendmachung berechnet wird? Hierbei geht es mir nicht um den Anwendungsbereich von § 97a UrhG (Privatpersonen).

    Ich lese einerseits,
    LG München hält in seiner Entscheidung vom 20.01.2010 Az. 21 T 21546/09 einen Streitwert in Höhe der drei- bis fünffachen Lizenzgebühr in einem Fall der werblichen Nutzung für angemessen (betrifft Unterlassungsklage)und

    andererseits,
    die Höhe der Lizensgebühr sei für den Streitwert OHNE Bedeutung, ausschlaggebend für die Bemessung des Streitwerts ist das Interesse des Antragstellers an der Rechtsdurchsetzung bei einer “ex-ante”-Betrachtung. Entscheide für die Bemessung sei die wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und die daraus resultierenden Vermögenspositionen. So werden dann Streitwerte von 6.000 € begründet, wobei die Lizenzgebühr lt. MFM Tabelle nur 140,-€ beträgt.

    Hast Du/ haben Sie einen Tipp? Ggf. auch, wo man eine neutrale Darstellung der Rechtslage findet?

    Herzlichen Dank! Anja

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  10. Liebe Anja,

    die Bemessung des Streitwertes liegt im Ermessen des Gerichtes (§ 3 ZPO) und fällt daher auch so unterschiedlich aus. Eine allgemeingültige Formel gibt es leider nicht.
    Viele Gerichte bemessen den Streitwert anhand der Lizenzgebühr, um einen Anhaltspunkt zu haben. Sie sind jedoch nicht daran gebunden und entscheidend ist somit immer der Einzelfall.
    Vielleicht hilft Dir folgender Beitrag etwas weiter
    https://www.rechtambild.de/2013/11/olg-brandenburg-das-10-fache-des-lizenzsatzes-als-streitwert/

    Viele Grüße Sarah

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