Kino.to: Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Festnahmen

Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin:
 Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen.
 Mehrere Betreiber von KINO.TO wurden festgenommen. 
Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.

Mit diesen Worten wurden Besucher des deutschsprachigen Filmraubkopienportals kino.to am Mittag des 8.6.2011 begrüßt. Derzeit ist ein Aufrufen der Domain, vermutlich aufgrund der hohen Zugriffszahlen, nicht möglich.

Nach Angaben der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen (GVU), hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden groß angelegte Durchsuchungen von Wohnungen, Geschäftsräumen und Rechenzentren in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden durchgeführt. Resultat dieser Durchsuchungen war u.a. die Festnahme von 13 Personen und die Beschlagnahme der Domain kino.to.

Ebenfalls wurden die von kino.to aus verlinkten Streamhoster vom Netz genommen, da sich die bei kino.to angebotenen Videodateien auf deren Servern befanden. Mittlerweile kursieren bereits Auszüge aus dem Durchsuchungsbeschluss im Netz (http://bit.ly/lwjEPv , http://bit.ly/lOHreS).

Federführend bei diesem Zugriff war die Integrierte Ermittlungseinheit Sachsen (INES).

Der Vorwurf, der den Beschuldigten gemacht wird, lautet auf „Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen“. Angestoßen wurde das Verfahren nach jahrelangen Recherchearbeiten von der GVU und das Resultat deutet

auf ein arbeitsteiliges parasitäres Geschäftsmodell hin, welches auf Grundlage von systematischen Verletzungen von Urheber- und Leistungsschutzrechten einzig zu dem Zweck etabliert wurde, allen Beteiligten dauerhafte Einkünfte aus illegalen Profiten zu verschaffen.

Wie der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke auf seiner Website mitteilt, müssen sich Nutzer des Dienstes keine Sorgen machen. Zwar sei das Anbieten der Filme illegal, jedoch ist dies beim Anschauen der Filme ohne Erstellung einer lokalen Kopie nicht der Fall.

Entscheidend kommt es bei der Nutzung von Streaming-Diensten darauf an, ob in dem Cachen von Inhalten beim Browsen durch das Internet eine zustimmungspflichtige Vervielfältigungshandlung zu sehen ist. Da auch beim Cachen rein technisch bedingt eine (Teil)Kopie der gestreamten Datei lokal angelegt werden muss, kann eine solche Vervielfältigungshandlung gem. § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG) durchaus angenommen werden. Fraglich ist, ob diese von einer der Schranken des Urheberrechts gedeckt ist. Von einer zulässigen vorübergehenden Vervielfältigungshandlung gem. § 44a Nr. 1 UrhG ist nicht auszugehen, da mit dieser Vorschrift vielmehr der Betreiber als Vermittler geschützt werden soll. In Betracht kommt demnach nur § 44a Nr. 2 UrhG und damit die Frage, ob die Nutzung rechtmäßig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Nutzer vertraglich oder durch eine Schrankenbestimmung zur Nutzung berechtigt ist. An dieser Stelle kommt § 53 UrhG ins Spiel:

Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Entscheidender Punkt ist hierbei, wie offentsichtlich rechtswidrig das Anbieten von Spiel-, Kino- und sonstigen Filmen z. B. auf kino.to ist (oder war). Diese Abwägung gestaltet sich denkbar schwierig und in der Praxis auch äußerst aufwendig, so dass ein Vorgehen gegen die Nutzer tatsächlich unwahrscheinlich ist. Ein umfangreiches Vorgehen gegen kino.to und seine Partner war aber zu erwarten.

Wie bereits vorangegangene Abschaltungen von ähnlichen Angeboten gezeigt haben, wird es aber wohl nur eine Frage der Zeit sein, bis vergleichbare Angebote im Internet erscheinen.

Weitere Informationen:

  • Pressemitteilung von der GVU
  • Bericht bei Spiegel Online
  • Bericht bei gulli.com

(Bild: © Georg Preissl – Fotolia.com)

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