Vorsicht beim Fotografieren von Polizisten

Der 1. Mai steht vor der Tür. Wieder wird überall in Deutschland gefeiert oder auch demonstriert. Wieder sind aus diesem Grund tausende Polizeibeamte auf den Straßen. Und diese machen zahlreiche Fotos und/oder Videos; in der Regel (erlaubterweise) zu Beweiszwecken.

Foto von den Polizisten erlaubt oder verboten?

Einen Polizisten gezielt zu fotografieren sollte man tunlichst unterlassen. Polizisten sind im Rahmen ihrer Dienstausübung keine Personen der Zeitgeschichte. Sie können sich, wie jeder andere auch, auf das Recht am eigenen Bild berufen.

Etwas anderes gilt, wenn ein „gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit“ besteht. Das können zeitgeschichtliche Ereignisse sein, an denen Polizisten teilnehmen. Möchte man beispielsweise eine Demonstration fotografieren sind unweigerlich auch Beamte mit auf dem Bild. Dagegen wird kaum jemand etwas sagen können. Doch insbesondere von Nah- bzw. Einzelaufnahmen sollte man dennoch absehen.

Fotografiert man trotz Verbot, kann die Polizei die Kamera in Beschlag nehmen. Darüber hinaus ist ein Schadensersatzanspruch denkbar. Und im „worst case“ kann daraus sogar eine Haftstrafe resultieren(§ 33 KunstUrhG).

Bei Verdacht auf rechtswidrige Veröffentlichung kann Beschlagnahme erfolgen

Schon am 10. Juli 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim (Az.: 1 S 2239/99) verdeutlicht, dass man Polizisten nicht einfach fotografieren dürfe. Sobald Anzeichen darauf hindeuten, dass ein Bild veröffentlicht werden soll, kann die Polizei die Kamera noch vor der Veröffentlichung beschlagnahmen. Der Schutz aus § 22 Satz 1 KunstUrhG soll gesichert werden.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.03.2012, Az.: 6 C 12.11 ) sind die Voraussetzungen an eine Beschlagnahme jedoch erhöht. Ein Fotograf kann etwa darauf hingewiesen werden, dass er die Beamten ausreichend unkenntlich macht, wenn die Bilder denn veröffentlicht werden sollen.

Dabei sei anzumerken, dass ein einfacher schwarzer Balken selbstverständlich nicht ausreicht.

Veröffentlichung nicht ohne Unkenntlichmachung

Die Verbreitung ist erst recht nicht erlaubt. Nach § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Veröffentlichung eines Bildes oder Videos mit darauf zu erkennenden Beamten stellt eine Verbreitung eines Bildnisses ohne die erforderliche Einwilligung der Betroffenen dar. Polizeibeamte werden nicht allein aufgrund ihres Einsatzes zu (relativen) Personen der Zeitgeschichte (vgl. OLG Celle, Urteil v. 25.08.2010, Az.: 31 Ss 30/10).

Ähnlich muss auch das Amtsgericht München am 16. November 2012 geurteilt haben. Selbst Bilder von Polizisten bei einer Demonstration dürfen nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden.

Fotografieren von Polizisten also (nur) eingeschränkt erlaubt

Ausnahmsweise kann eine Veröffentlichung erlaubt sein. Aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG folgt beispielsweise, dass Bilder über Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun, soweit diese in der Öffentlichkeit stattfinden und von dieser wahrgenommen werden können, erlaubt sind. Gemeint sind damit insbesondere Bilder von Demonstrationen, soweit sie den Vorgang erfassen. Man darf das Geschehen an sich festhalten – nicht bestimmte Personen herauspicken.

Manche mögen behaupten, dass Polizisten nicht wirklich „Teilnehmer“ des Geschehens sind. Das wird jedoch nicht so eng gesehen. Im Zweifel kann man die Bilder von Polizisten in solchen Fällen mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG rechtfertigen. Schließlich sind Demonstrationen in der Regel ein „zeitgeschichtliches Ereignis“. Oder man sieht die Beamten als „Beiwerk“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG an. Jedenfalls bleibt es bei der Regel: keine Aufnahme von Einzelpersonen.

Sind Beamte doch einmal per Nahaufnahmen abgelichtet, so ist die Verbreitung nur dann erlaubt, wenn durch die Art der Einsatzteilnahme gerade an ihnen ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht. Einfach gesagt: wenn der Polizist sich selbst nicht gesittet verhält, darf das zu Beweiszwecken fotografiert oder gefilmt werden (VGH Mannheim a.a.O.). Oder wenn die Beamten ordnungsgemäß unkenntlich gemacht wurden.

14 Gedanken zu „Vorsicht beim Fotografieren von Polizisten“

  1. Guten Tag Herr Wagenknecht,

    ich bin ein wenig irritiert wegen des Artikels. Ich bin selbst auf dem Weg zum Fotojournalisten und habe mich daher schon mit dem Recht am eigenen Bild auseinander gsetzt.

    Daher wurde ich zuallerst anmerken, dass alleine die Vermutung auf Veröffentlichung nicht ausreicht, es muss zur Veröffentlichung kommen um das Recht am eigenen Bilde zu verletzen. Zumal eine Vermutung ja sehr leicht aufkommen kann und auch subjektiv geprägt ist.

    Zweitens sprechen Sie hier von der Möglichkeit der Beschlagnahmung: Vor kurzem lernte ich bei einer Festnahme (als gekennzeichneter Journalist), dass Erzeugnisse die für die redaktionelle Berichterstattung erzeugt wurden besonders großen Hindernissen unterliegen beschlagnahmt zu werden. Meines Wissens nach kann das nur passieren wenn Mindeststrafen nicht unter zwei Jahren für das vorgeworfene Delikt vorgesehen sind.

    Ich freue mich über Ihre Hinweise!

    Viele Grüße
    Nick

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  2. Wie oft eigentlich noch!?
    Es gibt einen großen Unterschied zwischen „fotografieren“ und „veröffentlichen“!
    Das Recht am Bild findet beim reinen „Vorgangs“ des Fotografieren keine Anwendung.
    Abgesehen davon, gibt es schon seit über einem Jahr ein Urteil vom BGH (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012, Aktenzeichen 6 C 12.11), aus dem hervorgeht, das sich Polizisten fotografieren lassen müssen. Und ja, das Urteil wird auch Auswirkungen auf die Rechtsprechung für Leute ohne Presseausweis haben.

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  3. Das kleine Problem im journalistischen Alltag ist nur: Genau dann, wenn sich der Polizist nicht gesittet verhält, hat er ein gesteigertes Interesse an der Beschlagnahme ;-) 

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    • Hallo zusammen :)
      @Nick: eine reine „Vermutung ins Blaue hinein“ reicht selbstverständlich nicht aus. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein. Das BVerwG bzw. das VGH Mannheim davor hat als solch einen Anhaltspunkt bspw. angesehen, dass im Vorfeld bereits unerlaubterweise Bilder veröffentlicht wurden. Eine Veröffentlichung der neuen Bilder muss dann noch nicht geschehen sein und kann „im Keim erstickt“ werden. Wie gesagt, sind daran gewisse Anforderungen zu setzen und der Fotograf kann – bevor es zu einer Beschlagnahme kommen muss – auch darauf hingewiesen werden, dass er Polizisten ggf. unkenntlich machen muss.
      Dass eine Beschlagnahme nur passieren kann, wenn Mind. 2 Jahre vorgesehen sind, ist mir neu und wage ich zu bezweifeln. Vielmehr wird es, wie aufgeführt, auf die Situation im Einzelfall ankommen. Presseerzeugnisse sind tatsächlich hoch zu werten, doch kann es trotzdem zu einer Beschlagnahme kommen, wenn entsprechende Anhaltspunkte für rechtswidriges Verhalten gegeben sind, wie das Urteil des BVerwG aufzeigt.

      @Lars: ich verweise einfach mal auf das zitierte Urteil des VGH Mannheim. Es geht hier um die „Sicherung der Rechte aus § 22 KUG“. Dass das „Recht am eigenen Bild“ nur was mit der Veröffentlichung zu tun hat ist nicht so ganz richtig. Literatur und Rechtsprechung gehen nämlich davon aus, dass im Ergebnis die Anfertigung eines Bildnisses weithin in dem Umfang zulässig ist, in dem es auch verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden darf (siehe auch Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage 2008, Rn. 14). Zum ganzen Artikel: https://www.rechtambild.de/2012/05/5447/
      Und das Urteil ist nicht vom BGH sondern vom BVerwG, welches auch im Text zitiert wird. Und daraus wird klar ersichtlich, dass es durchaus Verbote geben kann und Fotos von Polizisten nicht veröffentlicht werden dürfen bzw. evtl. sogar keine Fotos erstellt werden dürfen. Nur muss u.U., wie zu @Nick geschrieben, vor einer Beschlagnahmung ein Hinweis an den Fotografen ergehen, soweit im Einzelfall geboten. In dem vorliegenden Fall ging es um SEK-Beamte, die nicht identifiziert werden dürfen und damit – auch ggü. der Presse – ein gesteigertes Recht haben.

      @Karla: (gute Name :)) Das ist vollkommen richtig. Da kann man nur hoffen, genug Zeugen zu haben.

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  4. Sagen wir es doch einfach mal deutlich: Der Staat verhindert durch diese Gesetze beweiskräftige Fotos prügelnder Polizisten zum Nachteil Unbeteiligter, die bei Demos genauso behandelt werden, als würden sie sich aggressiv zeigen.
    Wie in den 20er Jahren, zum Schluß prügeln alle Beteiligten aufeinander ein. TRAURIG!

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  5. Vielen Dank für Ihre Antwort. Ganz konkret wurde mir vor etwa einem halben Jahr obwohl ich als Pressevertreter gekennzeichnet war vorgeworfen an einer gewalttätigen Tag mitgewirkt zu haben. Dies geschah nur, denke ich, um ein rechtliches Mittel zu haben um mir die Speicherkarte abnehmen und mich festhalten zu können. Als ich die nicht so einfach rausrücken wollte wurde zwei Stunden lang von der Staatsanwaltschaft geprüft wie ich weiter festgehalten werden könnte und mir die Speichermedien entzogen werden können. Und mein Anwalt hat mich auf die Paragrafen: 97 / 5 in Verbindung mit 53 / 1 (5) verwiesen. Und mich darauf hingewiesen, dass Presseerzeugnisse nur bei Straftaten mit besonderer Schwere (oder so ähnlich) beschlagnahmt werden können (bei Dritten, nicht bei Täter*innen). Vielleicht haben Sie auch mal Lust dazu einen Artikel über die Möglichkeiten der Beschlagnahmung von Fotografien durch die Polizei zu schreiben. Darüber würde ich mich besonders freuen. Eine gute Nacht Nick

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  6. Man sollte es wie in den USA handhaben. Dort dürfen Polizisten überall aufgenommen werden. Wieso sollte es hier im Interesse der Polizisten sein, dass sie nicht aufgenommen werden? Vielleicht liegt ja auch ein erhöhtes öffentliches Interesse vor, wenn sie mal wieder am Prügeln sind.

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  7. Polizisten „prügeln“ tatsächlich. Denn das Gewaltmonopol liegt in einem freiheitlich demokratischen Rechtssystem beim Staate bzw. dessen Vollzugsvertretern – eben diese Konstellation soll Verhältnisse wie in den 20-er Jahren unterbinden helfen.
    Distanzaufnahmen sind gerne möglich. Der zugewiesene Sicherheitsabstand sollte eingehalten werden, ansonsten hätte ich auch keine Probleme mit einem Platzverweis bzw. Gewahrsamsandrohung gegen einen akkreditierten Journalisten. Zur Not auch die Festnahme bei Störung der Amtshandlung. Zumal aus Eigensicherungsgründen auch die unmittelbare Nähe von vermeintlich unbeteiligten Photographen vermieden wird. Denn niemand garantiert, dass der Herr nicht vielleicht doch die Beamten angreifen oder anderweitig die Festnahme sabotieren würde.
    Weiterhin würde ich Nahaufnahmen auch aus einem anderen Grund nicht dulden und mich während der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit nicht photographieren lassen:
    Ich möchte meine Larve nicht in der Mitgliedszeitung der HellsAngels oder Black Jackets dokumentiert wissen.

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  8. @ Boris
     
    Dann aber bitte auch durchgehend aufzeichnende Videoaufnahmen in Polizeifahrzeugen wie in den USA.
     
    Dann könnte ich zum Schichtende mindestens 100 VOwi-Anzeigen gegen Halter der entsprechenden Fahrzeuge erstellen…

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  9. @ Wagenknecht

    Wenn Ich die Identität eines SEK-BEAMTEN kennen würde, dürfte ich die ungestraft veröffentlichen.

    @ Damian

    In Zeiten von zig Megapixeln, und vorne evtl. noch kleine 25x Zoom sind auch Fernaufnahmen nahaufnahmen, wenn Ich das später ausschneide.

    Neben dem automatischen upload zu Dropbox und Co. (Hier sollte eine Godesberger in die App, damit nichts gelöscht werden kann. Und dropbox natürlich nicht auf Dt. Behörden reagieren.
    Interessant wäre eine extra foto app die auf einen sicheren Server im Ausland hochlädt. Spart bei normalen Fotos unnötiges Datenvolumen.

    Ansonsten schnell die Micro-SD verschlucken. Die ist völlig vekapselt, und „danach“ noch lesbar.

    Interessant wäre auch noch wenn die Foto App ein Foto macht dass man schnell löschen kann, und wo der Speicherkarte bekannt ist, und ein geheimer Speicherkarte mit Kopien angebbar. Evtl sogar zusätzlich in einer Verschlüsselten unscheinbaren Datei. Evtl. Auch in einer Datei, die sich zur Tarnung vogeblich als anfere Datei öffnen lässt. Foto (steganographie), Audio (Steganographie evtl. Auch möglich), etc..

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