Ex-Freund muss wegen Sexting Schmerzensgeld zahlen

Ein mittlerweile 14-jähriger Schüler muss an seine Ex-Freundin Schmerzensgeld zahlen. Er hat ohne ihren Willen per Whatsapp intime Fotos von ihr an seine Freunde weitergeschickt.

13-Jähriger schickt intime Fotos seiner Freundin an Freunde

Der damals 13-jährige Beklagte forderte seine ebenfalls 13-jährige Freundin im Laufe der Beziehung mehrfach auf, ihm intime Bilder per Whatsapp zu schicken (sog. Sexting). Auf den nur für ihren Freund bestimmten Selfies war die Klägerin in Unterwäsche und in aufreizenden Posen zu sehen. Der Beklagte schickte die Bilder jedoch ohne Absprache mit der Klägerin an seine Freunde weiter.

Sexting kostet: 1.000 € Schmerzensgeld + Anwaltskosten

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (239 C 225/14) einigten sich die Parteien auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000 €. Zudem muss der Beklagte die Rechtsanwaltskosten der Klägerin begleichen. Es wurde jedoch vereinbart, dass dem Beklagten die Hälfte des zu zahlenden Schmerzensgeldes erlassen wird, wenn er die anderen Beträge fristgerecht zahlt. Zudem wurde zur Voraussetzung des Vergleichs gemacht, dass er das Geld selbst verdienen müsse.

Volle Einsichtsfähigkeit aufgrund von Erfahrungen mit sozialen Netzwerken

„Viele wägen sich in Sicherheit weil sie minderjährig sind oder die Opfer einzuschüchtern versuchen. Doch auch wer nicht strafmündig ist, kann zivilrechtlich voll verantwortlich sein“, so Rechtsanwalt Florian Wagenknecht.

So auch in diesem Fall. Das Gerichte teilte in einem vorausgehenden Prozesskostenhilfe-Beschluss mit, dass der Beklagte aufgrund der in der Regel umfangreichen Erfahrungen von Jugendlichen im Umgang mit sozialen Netzwerken und Medien und den damit zusammenhängenden Gefahren deliktsrechtlich voll einsichtsfähig sei.

Die Klägerin habe sich durch die Verbreitung der Bilder „an den Pranger gestellt“ gefühlt und sei in eine Situation geraten, die ihre „ungestörte sexuelle und persönliche Entwicklung“ beeinträchtigen könne. Daher sei eine Geldentschädigung als Schmerzensgeld zur Genugtuung unabweisbar.

Wenig überraschend ist die Ausführung des Gerichts, in dem Versenden der Bilder an ihren Exfreund könne keine Einwilligung in das Weiterverbreiten gesehen werden, da das Versenden intimer Bilder an eine bestimmte Person keine Einwilligung in das Weiterverbreiten an Dritte beinhalte.

Zugute gehalten wurde dem Beklagten jedoch, dass die Fotos nur an einen kleineren Kreis von Personen gelangten, die den Parteien bekannt waren, und dass die Bilder mittlerweile vollständig gelöscht sind.

Handeln grundsätzlich auch von strafrechtlicher Relevanz

Das Handeln des Beklagten ist grundsätzlich auch strafrechtlich relevant. Denn die Verbreitung pornographischer Schriften, worunter das Weiterleiten von Nacktbildern fallen kann, wird gem. § 184 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. Ist die abgebildete Person – wie im vorliegenden Fall – minderjährig, ist zudem mit einer Verurteilung wegen der Verbreitung kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften gem. §§ 184 b und c StGB zu rechnen. Zudem kommt eine Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201 a StGB in Betracht. Daneben sieht das Urheberrecht in § 33 KUG einen speziellen Straftatbestand wegen Verletzung von Urheberrechten vor.

Da der Beklagte zum Zeitpunkt des Verbreitens der Bilder jünger als 14 Jahre alt und damit nicht strafmündig war, hatte er strafrechtlich jedoch nichts zu befürchten.

Kein Einzelfall

Leider ist Sexting kein Einzelfall. 1.000 € Schmerzensgeld wurden auch schon vor dem LG Frankfurt am 20. Mai 2014 (Az.: 2-03 O 189/13) in einer anderen Konstellation zugesprochen. Die Verbreitung der Bilder mit intimen Charakter stellt regelmäßig einen schwerern Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar. Je schwerwiegender, desto teurer kann es werden. Für eine Verbreitung im Internet wurden daher beispielsweise auch schon 25.000 € Schmerzensgeld zugesprochen (LG Kiel, Urteil v. 27.04.2006, Az. 4 O 251/05).

(© SENTELLO – Fotolia.com)

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