Streitwert von 900,00€ für unberechtigte Fotoverwendung bei eBay

Das Oberlandesgericht Hamm hatte jüngst über eine Beschwerde zu entscheiden, die die Frage nach der Angemessenheit eines Streitwertes zum Inhalt hatte (Beschl. v. 13.09.2012, Az.: I-22 W 58/12). Vorhergehend hatte das Landgericht Bochum mit Beschluss vom 05.06.2012 die von der Antragstellerin nachgesuchte einstweilige Verfügung wegen unrechtmäßiger Bildnutzung erlassen und den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 6.000,00 € festgesetzt.

Konkret ging es in der Sache um die ungenehmigte Verwendung eines Produktfotos eines Media-Receivers durch den Antragsgegner bei eBay. Dieser wollte die außergerichtlich angebotene Einigung (Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von 225,00€ Lizenzschaden zzgl. Rechtsanwaltskosten) nicht annehmen, so dass es zum gerichtlichen Verfahren kam. Gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 6.000,00€ wendete sich der Antragsgegner nun mit überwiegendem Erfolg vor dem OLG Hamm.

Das Gericht sah einen Streitwert von 6.000,00€ als überhöht an und setzte ihn stattdessen bei 900,00€ fest. Die weitergehende Beschwerde wies das OLG ab.

Es begründete die Entscheidung damit, dass „für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der beklagten Partei erhobene Anspruch entscheidet (Beschl. v. 23.08.2012, Az.: 22 W 55/12; Beschl. v. 02.04.2012, Az.: 22 U 164/11; vgl. auch OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 – Unterlassung).“

Dieser wurde vom Landgericht Bochum zuvor mit 450,00€ beziffert. Nach der Rechtsprechung des Senats und auch des OLG Braunschweigs (Beschl. v. 14.10.2011, Az.: 2 W 92/11) müsse dieser verdoppelt werden und ergebe dann den angemessenen Streitwert.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des OLG Köln (Beschl. v. 22.11.2011, Az.: 6 W 256/11), dass im privaten und kleingewerblichen Bereich eine deutlich geringere Streitwertfestsetzung für angemessen hält.

Die Entscheidung zeigt erneut, dass sich ein geringerer Streitwert in der Rechtsprechung durchsetzt. Zumindest für solche Fälle, in denen die unberechtigte Nutzung durch Privatpersonen oder kleingewerblich Tätige geschieht. Die Veringerung des Streitwertes hat zur Folge, dass die gesetzlichen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, die sich am Streitwert bemessen, sinken. Auch die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach dem Streitwert. So sind Landgerichte in zivilrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich erst ab einem Streitwert von 5.000,00€ zuständig. Darunter wird vor den Amtsgerichten verhandelt.

1 Gedanke zu „Streitwert von 900,00€ für unberechtigte Fotoverwendung bei eBay“

  1. Privatpersonen und Kleingewerbe in einen Topf zu werfen, finde ich nicht passen. Bei letzteren gibt es immerhin einen kommerziellen Hintergrund…
     
    PS: Tippfehler im letzten Absatz, hier wird von „kleinwerblich“ gesprochen

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