Vorsicht beim Fotografieren von Polizisten

Der 1. Mai steht vor der Tür. Wieder wird überall in Deutschland gefeiert oder auch demonstriert. Wieder sind aus diesem Grund tausende Polizeibeamte auf den Straßen. Und diese machen zahlreiche Fotos und/oder Videos; in der Regel (erlaubterweise) zu Beweiszwecken.

Foto von den Polizisten erlaubt oder verboten?

Einen Polizisten gezielt zu fotografieren sollte man tunlichst unterlassen. Polizisten sind im Rahmen ihrer Dienstausübung keine Personen der Zeitgeschichte. Sie können sich, wie jeder andere auch, auf das Recht am eigenen Bild berufen.

Etwas anderes gilt, wenn ein „gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit“ besteht. Das können zeitgeschichtliche Ereignisse sein, an denen Polizisten teilnehmen. Möchte man beispielsweise eine Demonstration fotografieren sind unweigerlich auch Beamte mit auf dem Bild. Dagegen wird kaum jemand etwas sagen können. Doch insbesondere von Nah- bzw. Einzelaufnahmen sollte man dennoch absehen.

Fotografiert man trotz Verbot, kann die Polizei die Kamera in Beschlag nehmen. Darüber hinaus ist ein Schadensersatzanspruch denkbar. Und im „worst case“ kann daraus sogar eine Haftstrafe resultieren(§ 33 KunstUrhG).

Bei Verdacht auf rechtswidrige Veröffentlichung kann Beschlagnahme erfolgen

Schon am 10. Juli 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim (Az.: 1 S 2239/99) verdeutlicht, dass man Polizisten nicht einfach fotografieren dürfe. Sobald Anzeichen darauf hindeuten, dass ein Bild veröffentlicht werden soll, kann die Polizei die Kamera noch vor der Veröffentlichung beschlagnahmen. Der Schutz aus § 22 Satz 1 KunstUrhG soll gesichert werden.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.03.2012, Az.: 6 C 12.11 ) sind die Voraussetzungen an eine Beschlagnahme jedoch erhöht. Ein Fotograf kann etwa darauf hingewiesen werden, dass er die Beamten ausreichend unkenntlich macht, wenn die Bilder denn veröffentlicht werden sollen.

Dabei sei anzumerken, dass ein einfacher schwarzer Balken selbstverständlich nicht ausreicht.

Veröffentlichung nicht ohne Unkenntlichmachung

Die Verbreitung ist erst recht nicht erlaubt. Nach § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Veröffentlichung eines Bildes oder Videos mit darauf zu erkennenden Beamten stellt eine Verbreitung eines Bildnisses ohne die erforderliche Einwilligung der Betroffenen dar. Polizeibeamte werden nicht allein aufgrund ihres Einsatzes zu (relativen) Personen der Zeitgeschichte (vgl. OLG Celle, Urteil v. 25.08.2010, Az.: 31 Ss 30/10).

Ähnlich muss auch das Amtsgericht München am 16. November 2012 geurteilt haben. Selbst Bilder von Polizisten bei einer Demonstration dürfen nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden.

Fotografieren von Polizisten also (nur) eingeschränkt erlaubt

Ausnahmsweise kann eine Veröffentlichung erlaubt sein. Aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG folgt beispielsweise, dass Bilder über Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun, soweit diese in der Öffentlichkeit stattfinden und von dieser wahrgenommen werden können, erlaubt sind. Gemeint sind damit insbesondere Bilder von Demonstrationen, soweit sie den Vorgang erfassen. Man darf das Geschehen an sich festhalten – nicht bestimmte Personen herauspicken.

Manche mögen behaupten, dass Polizisten nicht wirklich „Teilnehmer“ des Geschehens sind. Das wird jedoch nicht so eng gesehen. Im Zweifel kann man die Bilder von Polizisten in solchen Fällen mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG rechtfertigen. Schließlich sind Demonstrationen in der Regel ein „zeitgeschichtliches Ereignis“. Oder man sieht die Beamten als „Beiwerk“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG an. Jedenfalls bleibt es bei der Regel: keine Aufnahme von Einzelpersonen.

Sind Beamte doch einmal per Nahaufnahmen abgelichtet, so ist die Verbreitung nur dann erlaubt, wenn durch die Art der Einsatzteilnahme gerade an ihnen ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht. Einfach gesagt: wenn der Polizist sich selbst nicht gesittet verhält, darf das zu Beweiszwecken fotografiert oder gefilmt werden (VGH Mannheim a.a.O.). Oder wenn die Beamten ordnungsgemäß unkenntlich gemacht wurden.

14 Gedanken zu „Vorsicht beim Fotografieren von Polizisten“

  1. „Sind Beamte doch einmal per Nahaufnahmen abgelichtet, so ist die Verbreitung nur dann erlaubt, wenn durch die Art der Einsatzteilnahme gerade an ihnen ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht. Einfach gesagt: wenn der Polizist sich selbst nicht gesittet verhält, darf das zu Beweiszwecken fotografiert oder gefilmt werden (VGH Mannheim a.a.O.)“

    Also darf das dann auch ohne Verpixelung veröffentlicht werden…
    Finde Ich ja gut, wenn es gerade dann unverfremdet veröffentlicht werden darf, wenn es darum geht dem Ansehen des Polizisten durch sein Fehlverhalten zu schaden, aber wo bleibt die Logik wenn es dann gerade nicht erlaubt ist, wenn er sich gesittet verhielt?
    Dann gibt es auch keinerlei Grund warum diese Person der Zeitgeschichte und des öffentlichen Lebens nicht unverfremdet und ohne Erlaubnis veröffentlicht werden darf.
    Und es gab ja solche Urteile bzw. Urteil, die Polizisten als solche Personen einstuften.
    Mit sie IMMER Personen des öffentlichen Lebens und der Zeitgeschichte sind.

    Denn in dem zitierten Text kann es ja nicht darum gehen dass man in der Situation auf einmal ein Recht hätte, dass man sonst nicht hat.
    Denn das Recht ein Foto zu machen, hat man IMMER, es geht den Gegnern ja im Grunde rechtlich maximal darum ob und wie es veröffentlicht werden darf.
    Das Fotografieren war rechtlich niemals in Frage gestellt.

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  2. Hallo,

    als angehender Fotojournalist habe ich eine örtliche Demonstration mit mehreren 10000 Teilnehmern im öffentlichen Raum gefilmt und einen kurzen Beitrag dazu geschnitten, um ihn auf youtube zu veröffentlichen.
    Dabei sind die fünfstelligen Indentifikationsnummern der Berliner Polizei (geschlossene Einheiten) auf den Rücken der Uniformen zu erkennen. Muss ich die unkenntlich machen?

    Polizisten sind stets in Ausübung ihres Dienstes im Panorama dieses zeitgeschichtlichen Ereignisses oder im Anschnitt (ohne Identifikationsmerkmale, wie Nummern, Namen, Gesicht, etc.) zu sehen.

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