Vorschaubilder, Facebook und Abmahnungen – Der Social Media Fahrplan

Viel Wirbel gab es in letzter Zeit um die Frage, ob und wie weit man für durch soziale Netzwerke generierte Vorschaubilder beim Nutzen der Teilen-Funktion haftet. Ob Privatperson oder gewerbliche Nutzer – jeder ist davon betroffen. Entsprechend groß ist Empörung, Unverständnis aber auch Unwissenheit. Auf Vorschaubilder zu verzichten, ist keine wirkliche Lösung. Doch sollte man durchaus ein gewisses Risiko einberechnen.

Bei ZDDK (zuerst denken – dann klicken) von Mimikama gab es auf Facebook passend zum Thema eine muntere Fragerunde – die Anwälte der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum haben geantwortet.

Hier finden Sie Antworten auf die 15 wichtigsten und interessantesten Fragen des Abends. Am Ende des Artikels haben wir alles noch einmal in einer Liste nach „Do’s and Don’ts“ bzw. Gefährlichkeitsstufe aufbereitet und zusammengefasst.

 1.       Diverse Fanseiten stellen täglich etliche Fotos bei Facebook online. Man weiß aber nicht woher sie bezogen wurden bzw. ob diese von den Fanseiten selber stammen. Wie kann man sich absichern, dass einem kein Nachteil besteht bzw. ist es erlaubt diese Fotos zu teilen?

Man kann leider vor dem Hintergrund der unklaren Rechtslage zur Zeit immer wieder nur zur Vorsicht raten. Wenn die Vermutung besteht, dass keine ausreichenden Nutzungsrechte erteilt wurden, sollte man vom Teilen und weiterverbreiten absehen. Je seriöser die Fanseite auf Facebook ist, desto geringer sollte die Gefahr der Inanspruchnahme sein – auch wenn man sich darauf letztendlich nicht verlassen darf.

2.       Wie sieht es mit dem Teilen von Inhalten in „geschlossenen Gruppen“ aus? Normalerweise kann dort ja nur ein ausgewählter Personenkreis den Inhalt sehen?

Wenn Sie Fotos in einer geschlossenen Gruppe posten, ist das Risiko gering, dass ein Rechteinhaber auf eine vermeintliche Rechtsverletzung überhaupt aufmerksam wird. Rechtlich ist es allerdings so, dass trotz allem eine „Öffentlichkeit“ angenommen wird, wenn ihr Freundeskreis eine bestimmte Anzahl übersteigt (Anm. d.Red.: das kann schon bei nur sehr wenigen Personen der Fall sein!).

3.       Wie ist das denn mit Fotos, wenn meine Chronik gar nicht öffentlich einsehbar ist? Bzw. macht es einen Unterschied, ob ein Profil öffentlich oder privat eingestellt ist?

Die Schaltung des Profils auf privat kann dazu führen, dass ein Teilen dann nicht mehr als öffentlich gilt (Anm. d. Red.: dann muss die Anzeige aber tatsächlich so eingestellt sein, dass keine andere Person die Inhalte sehen kann). Die Privatsphäreneinstellungen schützen daher rechtlich nicht hundertprozentig vor Abmahnungen. Sie können das Risiko aber natürlich faktisch mindern, da es dann unwahrscheinlicher wird, dass ein Rechteinhaber auf einen vermeintlichen Verstoß überhaupt aufmerksam wird.

4.       Wie kommen die abmahnenden Kanzleien an die Profile der betroffenen User bei Facebook? Waren diese öffentlich einsehbar gestellt, oder nur für Freunde sichtbar? Gibt es einen (richterlichen) Beschluss, sodass Facebook die Seiten freigeben mussten?

Bisher sind und solche richterlichen Beschlüsse nicht bekannt. Bisher waren unserer Kenntnis nach keine rein privaten Profile, sondern Profile von Unternehmen betroffen. Es gibt aber auch Fälle, in denen Abmahnungen direkt über die Nachrichtenfunktion bei Facebook zugestellt wurden.

5.       Wie wird es geahndet, wenn Freunde ein Bild auf meiner Timeline posten, welches diese irgendwo aus dem Internet geladen haben? Muss ich dieses Bild löschen um Konsequenzen zu vermeiden?

Wenn Dritte Inhalte auf ihre Timeline posten, haften sie dafür grundsätzlich erst, wenn sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit dieses Inhalts haben. Das bedeutet, dass sie einen Inhalt spätestens dann unverzüglich entfernen müssen, wenn sich zum Beispiel der Urheber meldet und sie darauf hinweist, dass die Veröffentlichung rechtswidrig ist.

6.       Welche Bilder können abgemahnt werden und wie lange rückwirkend? Welche Konsequenzen kann das für denjenigen haben der das Bild teilt? Woran erkennt man ein Bild, das „straffrei“ geteilt werden kann?

Grundsätzlich kann jedes noch so simple Knipsbild abgemahnt werden. Der Schutz für Lichtbilder besteht bis zu 50 Jahre nach Erscheinen des Lichtbilds. Bei Lichtbildwerken, also echter Kunst, erlischt das Recht erst 70 Jahre nach Tod des Künstlers. Ob ein Bild „straffrei“ geteilt werden kann, kann man am Bild als solchen grundsätzlich nicht erkennen. Es ist aber zu vermuten, dass derjenige, der ein Bild auf Facebook hoch lädt, auch damit einverstanden ist, dass dies dort geteilt wird. Sie können aber letztendlich nicht erkennen, ob der hochladende auch die Berechtigung am Bild hat.

7.       Darf man denn überhaupt noch Bilder in seine Chronik posten, auch wenn ich nicht selber drauf bin?

Wenn Sie ein Foto zwar selbst gemacht haben, aber fremde Personen darauf abgebildet sind, benötigen Sie grundsätzlich immer deren Einwilligung. Bei einer Zuwiderhandlung droht eine zivilrechtliche Abmahnung und gem. § 33 KUG kann das sogar eine Freiheitsstrafe zur Folge haben.

8.       Wie verhält es sich mit Webseiten, die direkt die Möglichkeit anbieten einen Artikel bei Facebook zu teilen, wie zum Beispiel Spiegel Online? Kann ich dann trotzdem belangt werden?

Bei seriösen Seiten ist davon auszugehen, dass diese die Rechtesituation bezüglich aller der von ihnen benutzten Inhalte geklärt haben. Ein Restrisiko bleibt dennoch. Wir sind aber der Auffassung, dass Sie jemanden eventuell in Regress nehmen könnten, der ihnen suggeriert, dass sie zur entsprechenden Nutzung berechtigt sein, dies aber in Wirklichkeit nicht zutrifft.

9.       Wenn ich bei Google die Bildersuche nutze, bekomme ich etliche Bilder angezeigt. Darf ich diese Bilder kopieren, um sie später in Facebook oder anderen Netzwerken zu verwenden?

Bilder dürfen nur verwendet werden, wenn der Urheber seine Einwilligung erteilt hat. Auch bei der Verwendung dieser Bilder kann es also zu Problemen kommen (auch wenn der BGH eine Haftung für Google selbst ablehnte).

10.   Wenn ein deutsches Unternehmen Bilder von einer amerikanischen Stockbörse kauft, kann ein (so wie es aussieht mahnen ja „nur “ deutsche Anwälte gerade ab) amerikanischer Anwalt ein deutsches Unternehmen abmahnen, weil diese Bilder bei Facebook geteilt wurden? Ich habe hier eine Sammlung von amerikanischen Bilderbörsen, wo ich mir erst einmal die Nutzungsbestimmungen durchlesen und gegebenenfalls auch anmailen muss wegen der Verbreitung in den sozialen Netzwerken. Die Amerikaner sehen das doch lockerer, oder?

Erstmal: Grundsätzlich kann natürlich auch ein Amerikaner einen Deutschen (hier in Deutschland) in Anspruch nehmen, wenn der seine Urheberrechte verletzt. Allerdings: In den USA gibt es die so genannte Fair Use Regelung, nach der Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen frei benutzt werden dürfen.

11.   Ich sehe häufiger Bilder bei denen steht: „Fotograf unbekannt oder nicht zu ermitteln“. Was muss ich zu einem Bild dazuschreiben um sicher zu sein?

Ein „Dazuschreiben“ hilft in keinem Falle. Entweder man besitzt die Berechtigung, das entsprechende Bild zu nutzen, oder der Urheber hat eingewilligt oder dies ist eben nicht der Fall. Eine Urhebernennung ändert daran nichts. Auf eine solche hat der Urheber sogar dann Anspruch, wenn sie das Bild mit Erlaubnis nutzen. (Anm. d. Redaktion: und wenn man den Urheber nicht angibt, begründet dies Schadensersatz oder erhöht diesen um bis zu 100%)

12.   Wieso kann man rechtlich belangt werden, wenn doch Facebook sich wahllos ein Foto lädt? Zudem ist das teilen eines Bilden ja wie ein zitieren und man verweist doch auf die Quelle? Es ist für jeden erkenntlich das ich den Inhalt nicht als mein Eigentum behandele?

Kurz zum Thema Zitate: Es handelt sich dabei um eine Ausnahmevorschrift. Zitiert werden darf nur dann, wenn ein besonderer Zweck vorliegt, der die Nutzung eines fremden Werkes rechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall wenn das Zitat in einem wissenschaftlichen Werk genutzt wird. Bei der Nutzung von Fotos auf FB wird kein Zitatrecht bestehen.
Zum Thema „Eigentum“ und die Verwendung von Fotos durch FB ist zu sagen, dass dies eine Diskussion ist, die an dem rechtlichen Problem vorbei geht: Rechtlich sieht es schlicht und ergreifend so aus, dass man fremde Fotos nur dann nutzen darf, wenn der Urheber einen dazu berechtigt hat.
Wer einen Inhalt auf Facebook einstellt, der wird seine Einwilligung erteilt haben. So wurde es zumindest schon in einem Verfahren vor dem Landgericht Köln sehr deutlich von den Richtern angedeutet. Eine Entscheidung liegt uns allerdings noch nicht vor.

13.   Mich interessiert die Verbindung zwischen dem Urheber und dem abmahnenden Anwalt:

a) Wer kann die Initiative ergreifen, nur der Urheber oder der auch der Anwalt allein?
b) Braucht der Anwalt die Erlaubnis des Urhebers, um eine Abmahnung zu verschicken?
c) Kann der Urheber bei einer Abmahnung eingreifen bzw. sie für ungültig erklären?“

In diesem Bereich wird vieles missverstanden und auch fehlerhaft berichtet. Die Initiative kann immer nur der Rechteinhaber ergreifen. Wie bei einem Verkehrsunfall auch kann hier nur der Verletzte Ansprüche geltend machen. Wenn er möchte, kann er sich dazu eines Anwalts bedienen. Das beantwortet auch ihre zweite Frage: Selbstverständlich kann ein Anwalt nicht auf eigene Faust los ziehen, sondern braucht immer einen konkreten Auftrag seines Mandanten. Selbstverständlich kann der Urheber auch nach aussprechen einer Abmahnung noch einlenken und die Abmahnung zurückziehen. Der Anwalt tut grundsätzlich immer nur das, was ihm sein Mandant aufträgt.

14.   Darf ich Videos von YouTube kopieren und bei mir auf meiner Seite einfügen?

Das kommt drauf an. Hierzu am besten den ausführlichen Artikel lesen: https://www.rechtambild.de/2012/11/einbetten-von-youtube-videos-keine-urheberrechtsverletzung/

15.   Ist Facebook nicht dazu angehalten, damit es nicht zu solchen Abmahnungen kommen kann, die Vorschaufunktion so umzubauen, dass keine Bilder mehr zu sehen sind, außer wenn der entsprechende Urheber das auch angezeigt haben möchte?

Wir sehen es auch so, dass Facebook oft die Rechte aller Beteiligten mit Füßen tritt. Dies führt aber nicht dazu, dass der einzelne nicht weiterhin für seine Handlungen verantwortlich wäre.

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Und hier als Tabelle für den schnellen Überblick (als PDF):

Fahrplan als PDF herunterladen.
 
(Bilder: © Jan Engel – Fotolia.com)

13 Gedanken zu „Vorschaubilder, Facebook und Abmahnungen – Der Social Media Fahrplan“

  1. Vielen Dank für die zahlreichen Antworten zu dem Vorschaubild-Problem bei Facebook & Co. Interessant, was es alles für Fragen zu diesem Thema gab und wie diese rechtlich zu sehen sind.

    Für mich persönlich sollte jeder Rechteinhaber seine veröffentlichten Fotos einfach entsprechend schützen. Möchte ich also nicht, dass meine „Werke“ in Briefmarkengröße bei Facebook erscheinen, dann lässt sich dies problemlos (z.B. in einer .htaccess-Datei) verhindern. Besser wäre natürlich, wenn ähnlich wie bei Pinterest, es einen entsprechenden Metatag gäbe …

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  2. Hallo Frau Bölter,
    solange Sie damit keine Werbung o.ä. (=sog. „Markenmäßige Nutzung“) veranstalten wollen dürfte das kein Problem sein. Kommt natürlich auf den Einzelfall an. Aber ein normales Foto machen und Freunden zeigen etc. sollte in aller Regel erlaubt sein. Alles andere wäre auch recht(lich) lebensfremd.

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  3. Was das von Facebook ausgewählte Vorschaubild angeht: der Betreiber einer Website kann hier Vorgaben machen, welches Bild zu verwenden ist. Fehlt eine solche Angabe, bietet Facebook alle geeigneten Motive zur Auswahl an. Allerdings nicht immer, in einem Kommentar zum Beispiel wird keine Auswahl angeboten.

    Ein Seitenbetreiber wäre also durchaus in der Lage, das Teilen je nach Rechtslage zu gestalten, mein einziges Problem ist derzeit noch das zeitlich begrenzte Recht z.B. bei Kunstausstellungen – ein rechtmäßig geteilter Inhalt läßt sich ja nicht wieder „einfangen“, wie das von der aktuellen Rechtsprechung gefordert wird.

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  4. Es gibt aber auch Fälle, in denen Abmahnungen direkt über die Nachrichtenfunktion bei Facebook zugestellt wurden.“

    Ist eine Abmahnung per Facebook-Nachricht rechtsgültig? Viele der Nachrichten landen ja im Facebook-Spam-Ordner („Sonstige“) und werden daher gar nicht gesehen, ist man also rechtlich dazu verpflichtet diesen Ordner regelmäßig zu lesen??

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  5. Die Abmahnung per Facebooknachricht ist zumindest bis dato nicht zu beanstanden. Es gibt für eine Abmahnung keine Formvorschriften und sogar der Zugang muss nicht nachgewiesen werden. Es reicht, wenn bewiesen wird, dass die Abmahnung ausgesprochen wurde (BGH, Beschluss v. 21.12.2006, Az.: I ZB 17/06).

    So gesehen ist man also gut beraten, seine Nachrichten auch zu lesen; das sollte zumindest dann gelten, wenn mit dem Account auf Facebook eine Rechtsverletzung begangen wurde.

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  6. Wie sieht es denn aus, wenn man ein Bild teilt, in der Annahme es sei erlaubt?
    Ein Beispiel. Irgendeine Person klaut im Internet ein Bild welches (natürlich)dem Urheberrecht unterliegt. Dieses Bild stellt diese Person auf seine eigene Website und verkauft es als sein eigenes.
    Jetzt schreibt diese Person dazu, dass alle Bilder von der Website frei kopiert werden dürfen.

    Wenn ich nun auf diese Seite komme, mir das Bild runterlade und es selber teile, da ich es ja lt. Information auf der betreffenden Seite darf, dann halte ich diese Seite ja für die Ursprungsseite, habe also gar keine Möglichkeit zu prüfen ob das Bild vielleicht ganz woanders herkommt?!

    Gruß,

    Hypothetix

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  7. Wie ist denn ganz konkret die o.g. Abmahnung nun ausgegangen?

    Gibt es schon ein *einziges* Urteil betreffend die *automatische* Thumbnail-Funktion von FB, bezüglich eines aus einem Artikel herausgelösten Bildes? (somit Vorschau auf Link, kein sonstiger Bilderklau oder reposting/share kursierender Bilder, wirklich nur das).

    Diese konkrete Info finde ich hier leider nicht. In Social-Media-Fahrplan. Oder mahlen die Mühlen der Justiz noch daran?

    Ich kann zwischen dem Google Image Search Thumbnailer und selbigem bei Facebook nur schwer einen Unterschied erkennen. (beides ist ja konkrete Vorschau/Navigationshilfe bzgl. des verlinkten Inhalts. Da gibt’s noch diverse andere Thumbnailer im Netz, zB. auf Website-Rating-Sites)

    Aber ich bin ja auch nicht Hamburg, Köln, oder BGH.
    Ich hab ja technische Ahnung.

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  8. Danke für die Antwort!

    > In der Regel wird sich außergerichtlich geeinigt.

    Täusche ich mich, oder besteht unser Rechtsstaat so langsam zu 90% aus „Ich will sie ja nicht zu einem Vergleich nötigen, aber…“

    Das wird wohl auch bedeuten, daß diverse Abmahnerpressungen Wirkung gezeigt haben…

    Das heisst natürlich auch, man kann die Masche weiterhin beliebig durchziehen… und für reichlich „Kosten“ sorgen. Schreib ich 100 Leute an, 5 lassen sich sofort erpressen, 15 „vergleichen sich“…

    Wann kriegen wir eigentlich mal einen Justizminister, der sich nicht um Exotenthemen und Scharfmachen kümmert, sondern darum, daß Regeln im Internet so klar sind, wie, sagen wir mal, Schnappskaufen im Supermarkt. Erst recht bei einer Sache, die Millionen von ganz normal „thumbnail-sharenden“ Facebookusern betrifft?

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  9. Hallo Herr RA Wagenknecht,
    ich habe bei fb eine Fußpflege Gruppe selber erstellt und da fungiere ich auch als Admin,
    manche Mitglieder posten Bilder von Füßen bzw. von Kunden, die aber nicht als Personen zu erkennen sind, eben halt nur die Füße zu sehen sind, wie sieht es damit aus, bin ich haftbar für die Bilder, oder die Personen die die selber einstellen?

    In einer anderen Gruppe, nachdem die Adminlos war, konnte ich mich selber als Admin hinzufügen, wie sieht es da mit Bilder für die Füße aus?

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