Fotorecht in der Praxis: Sportveranstaltungen- und Vereine

Knapp 91.000 Sportvereine mit ca. 27 Millionen Mitgliedern gibt es derzeit in Deutschland (Quelle: Deutsche Olympia Sportbund). Jeder einzelne davon organisiert regelmäßig Turniere, Veranstaltungen und Wettkämpfe. Bei den kleineren Veranstaltungen wollen die stolzen Eltern ihre Sprösslinge fotografieren und bei den größeren kommt auch mal die Presse hinzu. Damit auch das Fotorecht bei Sportveranstaltungen gewahrt bleibt, geben wir einen kurzen Überblick über die erforderlichen Einwilligungen.

Grundsätzlich werden alle Beteiligten mit folgenden Fragen konfrontiert:

  • Welche Rechte hat der Zuschauer?
  • Welche Rechte hat der Sportler?
  • Welche Rechte hat der Veranstalter?
  • Welche Rechte hat der Fotograf?

Die Rechte der Zuschauer

Wie im gesamten Bereich des Fotorechts gilt auch hier der Grundsatz: Kein Personenfoto ohne Einwilligung! Ist ein Bild also erst einmal auf der Speicherkarte, so wird es für die abgelichtete Person schwierig, eine Weiterverwendung zu verhindern. Das bedeutet also für die Praxis: wer auf Nummer sicher gehen will, fragt vor dem Abdrücken und nicht erst danach! Bei Minderjährigen sollten auch die Eltern gefragt werden.

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die Fälle in denen eine gesetzliche Ausnahme greift. Insbesondere § 23 Absatz 1 Nr. 3 KunstUrhG ist hierbei zu berücksichtigen. Demnach ist keine Einwilligung erforderlich von den Teilnehmern einer Versammlung, eines Aufzuges oder ähnlicher Vorgänge. Solange also eine Sportveranstaltung im Gesamten dargestellt wird (also bei einer Aufnahme des gesamten Fussballplatzes, inklusive Spieler und Publikum), ist keine Einwilligung von nöten. Vorsicht hingegen ist geboten, wenn man auf dem angefertigten Bild nicht erkennt, dass es sich um eine (Sport-)Veranstaltung handelt, weil man einzelne Personen aus dem Geschehen herausgegriffen hat.

Ebenfalls annehmen kann man, dass die Zuschauer eine konkludente Einwilligung erteilt haben, wenn sie an einem Sportturnier oder Bundesligaspiel teilnehmen. Hierbei wird man jedoch einschränken müssen, dass das nicht für jede Veranstaltung gilt. Je größer die Veranstaltung ist (und damit die zu erwartende Berichterstattung), desto eher kann man von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Darauf verlassen sollte man sich jedoch nicht.

Die Rechte der Sportler

Auch für die abgebildeten Sportler greift in aller Regel eine Ausnahme, die eine Einwilligung überflüssig macht. Regelmäßig wird man sie als sogenannte Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG ansehen können. Nachdem die Unterteilung von absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte von der Rechtsprechung seit dem Jahr 2004 aufgegeben wurde, kommt es bei dieser Ausnahme darauf an, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Abbildung der Personen besteht. Dies wird beispielsweise bei öffentlichen Sportturnieren der Fall sein. Demnach darf (z. B. die lokale Presse) auch mit Bildern darüber berichten. Bilder fürs private Familienalbum sind sowieso erlaubt. Solange eine Person auf dem Platz und in Aktion ist, dürfte einer Aufnahme und einer Veröffentlichung in der Regel ebenfalls nichts entgegenstehen. Nicht erlaubt sind jedoch Aufnahmen in der Umkleidekabine, solange keine ausdrückliches Einverständnis erklärt wird.

Wer sich nicht sicher ist, ob eine der genannten Ausnahmen im konkreten Fall zutrifft, sollte rechtzeitig für die ausreichende Einwilligungen sorgen. Das geht auch mündlich und sogar durch schlüssiges Verhalten.

Die Rechte der Veranstalter

Die Veranstalter einer Sportveranstaltung können als Hausrechtsinhaber den Zugang zur Sportveranstaltung insbesondere für Fotografen beschränken. Das gilt bei kleinen Veranstaltungen ebenso, wie bei „Massenevents“, an denen ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit besteht. Der BGH führte dazu aus:

„Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen.“ (BGH, Urteil v. 08.11.2005, Az.: KZR 37/03 – „Hörfunkrechte“.)

Regelmäßig ist das Fotografieren erlaubt, solange die Bilder im privaten Familienalbum bleiben. Möchte man ein Foto darüber hinaus nutzen, sollte man die Einwilligung beim Hausrechtsinhaber einholen. Wer das ist, hängt von der Veranstaltung ab. Das kann der Vereinswart sein oder der Veranstalter des Events selbst. Teilweise findet man auch Hinweise auf einer Eintrittskarte oder in der Hausordnung.

Die Rechten des Fotografen

Grundsätzlich ist der Fotograf der alleinige Herr über seine Fotos. Da ein Fotograf Urheber seiner Bilder ist, kann er anderen Personen sowohl die Nutzung gestatten wie auch verbieten. Möchte also jemand anderes als die Bilder nutzen, so muss er vorher fragen. Ausgenommen davon ist lediglich die Nutzung für den rein privaten Bereich. Sobald das Bild jedoch auf der eigenen Website oder bei Facebook verwendet werden soll, muss der Fotograf vorher zustimmen. Wichtig: Die Argumentation „Das Bild steht doch schon im Netz, warum darf ich es nicht dann nicht auch bei Facebook posten!“ zählt nicht. Der Urheber sagt, wann seine Bilder wo und wie genutzt werden dürfen.

Bei Personenfotografien muss er berücksichtigen, in welchem Umfang er von den abgelichteten Personen eine Einwilligung erteilt bekommen hat. Gilt diese beispielsweise nur zur Veröffentlichung auf der Vereinshomepage, so ist nicht pauschal auch ein Verkauf über eine Agentur zulässig. Denn grundsätzlich kann man nur in solche Nutzungen einwilligen, die man auch kennt.

Weiter ist darauf zu achten, welche Rechte man vom Hausrechtsinhaber erlangt hat. Eine darüber hinausgehende Nutzung würde den Fotografen im Zweifel teuer zu stehen kommen.

Was tun, wenn doch etwas schief läuft?

Schief laufen kann einiges, insbesondere bei diesen strengen Vorgaben. Wer also an dieser Stelle des Artikel feststellt, dass seine bisherigen Veröffentlichungen auf der Vereinsseite gänzlich unzulässig waren: keine Panik! Einwilligungen können auch nachträglich erteilt werden. Auf der sicheren Seite ist man daher, wenn man die Personen (soweit möglich), umgehend um eine solche bittet. Darauf verlassen, dass sich schon niemand beschweren wird, sollte man sich in jedem Fall nicht.

Findet man sich selbst auf einem Bild, auf dem man nicht sein möchte, so hilft es, das Gespräch mit dem Verwender zu suchen. Ein Brief, eine E-Mail oder ein Anruf und in vielen Fällen ist das Problem damit gelöst.

100 Gedanken zu „Fotorecht in der Praxis: Sportveranstaltungen- und Vereine“

  1. Hallo,

    ich fotografiere häufig im Fußball bei A- und B-Junioren-Bundesliga Spielen und veröffentliche einen Auszug als Berichterstattung zum Spiel.
    Ab und zu passieren natürlich Verletzungen. Vor kurzem hatte ich ein Bild von einem U19 Spieler, der mit einer Knieverletzung mit schmerzverzerrtem Gesicht auf dem Feld behandelt wurde. Er hat mich dann gebeten, das Foto zu entfernen, was ich dann auch gemacht habe.

    Mich würde interessieren, wie das grundsätzlich aussieht. Die Verletzungssituation bzw. die unmittelbare Behandlung sind ja ein besonderes Ereignis und Teil der Dokumentierung des Spiels. Wäre hier das öffentliche Interesse im Sinne einer Berichterstattung des Spiels vorrangig, oder das persönliche Interesse des Spielers, nicht mit Schmerzausdruck im Gesicht dargestellt zu werden?

    Würde mich über eine Antwort freuen. Vielen Dank!

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  2. Hallo Volker,

    grundsätzlich gilt, dass bei Bildnissen deren Hauptmotiv eine erkennbare Person ist, eine entsprechende Einwilligung zur Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung vorliegen muss (s. a. https://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild/). Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, die in jedem Einzelfall betrachtet werden sollten. Bei der Bewertung kommt es natürlich auch auf das öffentliche Interesse der Berichterstattung an, allerdings ist auch dabei auf die konkreten Umstände abzustellen, so dass eine pauschale Antwort dazu leider nicht möglich ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  3. Sehr geehrter Herr Tölle,

    wir möchten Fußballspiele per Livestream ins Internet übertragen.
    1. Muss bei Minderjährigen von allen Eltern jedes Mal eine Erlaubnis eingeholt werden? Oder geht das auch einfacher?
    2. Wenn der Heim-Verein ein Syste installiert hat, muss jedes Mal bei der Gast-Mannschaft eine Erlaubnis eingeholt werden? Oder kann man bei Betreten des Geländes von einem kongruenten Handeln ausgehen?

    Gruss
    Moser

    Antworten
  4. Sehr geehrter Herr Tölle,
    sehr geehrter Herr Wagenknecht,

    wie sieht es mit dem Verkauf von Fotos an die Teilnehmer von Veranstaltungen in folgenden Fall aus.

    Nach meinem Verständnis kann der Veranstalter auf einem begrenzten Veranstaltungsgelände oder Räumlichkeit entscheiden ob und zu welchen Zwecken fotografiert werden darf.

    Was ist aber wenn sich die Veranstaltung wie zum Beispiel bei einem Marathon, bei einer Autorallye (im öffentlichen, nicht für die Veranstaltung gesperrten Verkehrsraum) etc. erstreckt.

    Dürfen die auf diesem öffentlichen Grund und Boden erstellten Fotos in die Teilnehmer der Veranstaltung direkt verkauft werden?

    Ggf. auch wenn der Veranstalter einen Vertrag mit einem Dienstleister abgeschlossen hat, der ihm diese Verkäufe zusichert (was dann aber nach meinem Verständnis bzw. hierauf bezieht sich auch diese Frage, nur auf den Teil der Veranstaltung beziehen kann, wo der Veranstalter ein Hausrecht hat).

    Die Fotos von den Teilnehmern sind ja generell nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG möglich.

    Vielen Dank schon jetzt für Ihre Mühe.

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  5. Hallo Spiegelreflexler,

    tatsächlich entscheidet auf privatem Grund häufig auch der Veranstalter über die Zulässigkeit von Fotografien mit. Auf öffentlichem Grund ist dies nicht mehr der Fall. Ob damit der Verkauf von Bildern zulässig wird, hängt maßgeblich davon ab, was auf den Bildern zu sehen ist. Soweit dort auch Personen zu sehen sind, sind diverse Aspekte zu berücksichtigen, siehe u.a. auch hier:
    https://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild/

    Insbesondere bei der Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ist zu beachten, dass diese NICHT bereits dann greift, wenn lediglich mehrere Personen auf einem Bild zu sehen sind. Siehe dazu auch:
    https://www.rechtambild.de/2011/02/der-irrglaube-uber-gruppenfotos/

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  6. Wie verhält es sich mit einem Bild auf dem man selbst ist? Ich habe an einer Laufveranstaltung teilgenommen und bin dort auf einem Bild drauf (sonst niemand). Dieses Bild würde ich gerne in meinem Blog veröffentlichen, benötige ich dort die Erlaubnis des Fotografen?

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  7. Wie ist es bei Bildern von einer öffentlichen Sportveranstaltung, wenn die Sportler Kinder sind, im konkreten Fall geht es um Bilder von einem Mini-Traber-Rennen. Darf man Bilder der Sportler auf der Bahn zum Verkauf anbieten, ohne von allen Sportlern, bzw. deren Eltern eine Genehmigung zu haben?

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  8. Hallo Herr Anwalt, ich habe auf einer öffentlichen Veranstaltung (eine Art Messe mit Ständen, wo Leute ihr Zeugs anbieten) einen der Stände-Inhaber gefilmt bzw. interviewt. Ich fragte sie, ob sie ein Interview mir geben mag und er willigte ein. Frage: Hätte ich zusätzlich den Hausrechtsinhaber /Veranstalter fragen müssen, ob ich die Dame interviewen darf? Oder war es eine Entscheidung vom Standinhaber selbst, mir das Interview zu geben und kann ich die Aufnahmen verwenden?

    Es war eine spontane Enscheidung, weil ich die Frau interessant finde. Ich bin Blogger und nutze die Aufnahmen non kommerziell für den eigenen Blog.

    Zudem waren dort auch andere Fotografen und Filmleute, die gefilmt haben.

    Nun erfahre ich, dass nur bestimmte Leute filmen durften. Solche, die der Veranstalter zugelassen hat. Das wurde mir am Eingang aber weder gesagt, noch stand am Eingang ein Schild: „Filmen verboten“ oder „Nur ausgewählte Fotografen dürfen fotografieren“). Dieser Hinweis war nirgendwo zu finden und stand auch nicht im Internet im Veranstaltungshinweis geschrieben. Es wurde mir erst nachträglich unterbreitet und ich denke das ist nur vorgeschoben, weil der Veranstalter mich mich offenbar nicht leiden kann. Dafür gibt es auch zahlreiche Hinweise.

    Frage: Darf ich die Aufnahmen trotzdem verwenden / veröffentlichen? Genügt in dem Fall das Einverständnis der abgebildeten Personen? Oder brauche ich eine zusätzliche – nachträgliche – Genehmigung vom Veranstalter? Und kann er im Nachhinein die Veröffentlichung meiner Bilder verbieten?

    Für eine Einschätzung wäre ich sehr dankbar.

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