Fotorecht in der Praxis: Sportveranstaltungen- und Vereine

Knapp 91.000 Sportvereine mit ca. 27 Millionen Mitgliedern gibt es derzeit in Deutschland (Quelle: Deutsche Olympia Sportbund). Jeder einzelne davon organisiert regelmäßig Turniere, Veranstaltungen und Wettkämpfe. Bei den kleineren Veranstaltungen wollen die stolzen Eltern ihre Sprösslinge fotografieren und bei den größeren kommt auch mal die Presse hinzu. Damit auch das Fotorecht bei Sportveranstaltungen gewahrt bleibt, geben wir einen kurzen Überblick über die erforderlichen Einwilligungen.

Grundsätzlich werden alle Beteiligten mit folgenden Fragen konfrontiert:

  • Welche Rechte hat der Zuschauer?
  • Welche Rechte hat der Sportler?
  • Welche Rechte hat der Veranstalter?
  • Welche Rechte hat der Fotograf?

Die Rechte der Zuschauer

Wie im gesamten Bereich des Fotorechts gilt auch hier der Grundsatz: Kein Personenfoto ohne Einwilligung! Ist ein Bild also erst einmal auf der Speicherkarte, so wird es für die abgelichtete Person schwierig, eine Weiterverwendung zu verhindern. Das bedeutet also für die Praxis: wer auf Nummer sicher gehen will, fragt vor dem Abdrücken und nicht erst danach! Bei Minderjährigen sollten auch die Eltern gefragt werden.

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die Fälle in denen eine gesetzliche Ausnahme greift. Insbesondere § 23 Absatz 1 Nr. 3 KunstUrhG ist hierbei zu berücksichtigen. Demnach ist keine Einwilligung erforderlich von den Teilnehmern einer Versammlung, eines Aufzuges oder ähnlicher Vorgänge. Solange also eine Sportveranstaltung im Gesamten dargestellt wird (also bei einer Aufnahme des gesamten Fussballplatzes, inklusive Spieler und Publikum), ist keine Einwilligung von nöten. Vorsicht hingegen ist geboten, wenn man auf dem angefertigten Bild nicht erkennt, dass es sich um eine (Sport-)Veranstaltung handelt, weil man einzelne Personen aus dem Geschehen herausgegriffen hat.

Ebenfalls annehmen kann man, dass die Zuschauer eine konkludente Einwilligung erteilt haben, wenn sie an einem Sportturnier oder Bundesligaspiel teilnehmen. Hierbei wird man jedoch einschränken müssen, dass das nicht für jede Veranstaltung gilt. Je größer die Veranstaltung ist (und damit die zu erwartende Berichterstattung), desto eher kann man von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Darauf verlassen sollte man sich jedoch nicht.

Die Rechte der Sportler

Auch für die abgebildeten Sportler greift in aller Regel eine Ausnahme, die eine Einwilligung überflüssig macht. Regelmäßig wird man sie als sogenannte Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG ansehen können. Nachdem die Unterteilung von absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte von der Rechtsprechung seit dem Jahr 2004 aufgegeben wurde, kommt es bei dieser Ausnahme darauf an, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Abbildung der Personen besteht. Dies wird beispielsweise bei öffentlichen Sportturnieren der Fall sein. Demnach darf (z. B. die lokale Presse) auch mit Bildern darüber berichten. Bilder fürs private Familienalbum sind sowieso erlaubt. Solange eine Person auf dem Platz und in Aktion ist, dürfte einer Aufnahme und einer Veröffentlichung in der Regel ebenfalls nichts entgegenstehen. Nicht erlaubt sind jedoch Aufnahmen in der Umkleidekabine, solange keine ausdrückliches Einverständnis erklärt wird.

Wer sich nicht sicher ist, ob eine der genannten Ausnahmen im konkreten Fall zutrifft, sollte rechtzeitig für die ausreichende Einwilligungen sorgen. Das geht auch mündlich und sogar durch schlüssiges Verhalten.

Die Rechte der Veranstalter

Die Veranstalter einer Sportveranstaltung können als Hausrechtsinhaber den Zugang zur Sportveranstaltung insbesondere für Fotografen beschränken. Das gilt bei kleinen Veranstaltungen ebenso, wie bei „Massenevents“, an denen ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit besteht. Der BGH führte dazu aus:

„Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen.“ (BGH, Urteil v. 08.11.2005, Az.: KZR 37/03 – „Hörfunkrechte“.)

Regelmäßig ist das Fotografieren erlaubt, solange die Bilder im privaten Familienalbum bleiben. Möchte man ein Foto darüber hinaus nutzen, sollte man die Einwilligung beim Hausrechtsinhaber einholen. Wer das ist, hängt von der Veranstaltung ab. Das kann der Vereinswart sein oder der Veranstalter des Events selbst. Teilweise findet man auch Hinweise auf einer Eintrittskarte oder in der Hausordnung.

Die Rechten des Fotografen

Grundsätzlich ist der Fotograf der alleinige Herr über seine Fotos. Da ein Fotograf Urheber seiner Bilder ist, kann er anderen Personen sowohl die Nutzung gestatten wie auch verbieten. Möchte also jemand anderes als die Bilder nutzen, so muss er vorher fragen. Ausgenommen davon ist lediglich die Nutzung für den rein privaten Bereich. Sobald das Bild jedoch auf der eigenen Website oder bei Facebook verwendet werden soll, muss der Fotograf vorher zustimmen. Wichtig: Die Argumentation „Das Bild steht doch schon im Netz, warum darf ich es nicht dann nicht auch bei Facebook posten!“ zählt nicht. Der Urheber sagt, wann seine Bilder wo und wie genutzt werden dürfen.

Bei Personenfotografien muss er berücksichtigen, in welchem Umfang er von den abgelichteten Personen eine Einwilligung erteilt bekommen hat. Gilt diese beispielsweise nur zur Veröffentlichung auf der Vereinshomepage, so ist nicht pauschal auch ein Verkauf über eine Agentur zulässig. Denn grundsätzlich kann man nur in solche Nutzungen einwilligen, die man auch kennt.

Weiter ist darauf zu achten, welche Rechte man vom Hausrechtsinhaber erlangt hat. Eine darüber hinausgehende Nutzung würde den Fotografen im Zweifel teuer zu stehen kommen.

Was tun, wenn doch etwas schief läuft?

Schief laufen kann einiges, insbesondere bei diesen strengen Vorgaben. Wer also an dieser Stelle des Artikel feststellt, dass seine bisherigen Veröffentlichungen auf der Vereinsseite gänzlich unzulässig waren: keine Panik! Einwilligungen können auch nachträglich erteilt werden. Auf der sicheren Seite ist man daher, wenn man die Personen (soweit möglich), umgehend um eine solche bittet. Darauf verlassen, dass sich schon niemand beschweren wird, sollte man sich in jedem Fall nicht.

Findet man sich selbst auf einem Bild, auf dem man nicht sein möchte, so hilft es, das Gespräch mit dem Verwender zu suchen. Ein Brief, eine E-Mail oder ein Anruf und in vielen Fällen ist das Problem damit gelöst.

104 Gedanken zu „Fotorecht in der Praxis: Sportveranstaltungen- und Vereine“

  1. Hallo, habe eine Frage, und zwar geht es um Fußballspiele. Mein Enkel spielt Fußball und daher mache ich seit Jahren Fotos. Alle Spieler freuen sich darüber, weil ich diese Fotos auch ins Netz setze. Selbst die Schiris sprechen mich an und freuen sich, wenn sie auch mal im Bild sind.
    Am Sonntag, 26.3.17 habe ich in Ahlten auch Fotos gemacht. Beim Einlaufen haben der Schiri u. die Assistenten in Pose gestellt, damit ich 1 Foto machen kann. Im Spiel hat es einige Differenzen gegeben, so daß diese 3 zu mir kamen und haben mir angedroht, wenn ich die Fotos ins Netz setze, würden sie die Polizei holen. Das ist mir in den letzten 15 Jahren noch nie passiert. Habe die Fotos – ohne Schiris – ins Netz gesetzt. Können diese sowas verbieten, wo sie zu sehen sind?
    Bei Fußballfotos sind ja auch im Hintergrund Zuschauer auf den Bildern zu sehen. Wie verhält es sich damit.
    Danke und freundliche Grüße
    H. Lieke

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    • Sehr geehrter Herr Lieke,

      grundsätzlich sind hier unterschiedliche Lösungen denkbar. Das kommt ganz darauf an, was/wer tatsächlich auf dem Bild zu sehen ist. Anwendbar könnten z.B. die Regelungen zu Beiwerken oder Bildnissen der Zeitgeschichte sein. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir Ihnen keine kostenfreie Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen. Dies ist eine anwaltliche Dienstleistung die – insbesondere auch haftungsbedingt – eine gesetzliche Zahlungspflicht begründet.

      Für eine solche Beratung melden Sie sich gerne hier in der Kanzlei oder hinterlassen Sie uns eine Rufnummer, damit wir uns bei Ihnen melden können. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  2. Moin Herr Tölle,

    ein Kunde von mir, eine Krebsgesellschaft, möchte Schilder von mir gestaltet haben, die sinngemäß darauf hinweisen, dass man die Fotografen, die für die Krebsgesellschaft fotografieren, ansprechen soll, wenn man nicht auf einem der Fotos abgebildet sein möchte. Die Fotos sollen später auch für werbliche Zwecke weiter verwendet werden.
    Ich mir nicht vorstellen, dass das Aufstellen dieser Schilder eine Einverständniserklärung ersetzt, richtig?

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    • Moin Herr Prange,

      eine Einverständniserklärung setzt regelmäßig voraus, dass der Einwilligende weiß, wozu er gerade (ausdrücklich oder konkludent) einwilligt. Ob dies durch aufgestellte Schilder wirksam erfolgen kann, ist tatsächlich fraglich.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  3. Guten Tag,
    darf man generell, wenn man für eine Sportveranstaltung (1. Fussball Bundesliga, 1 Handball BuLi etc.) akkreditiert ist, die Bilder kommerziell nutzen und damit z.B. Poster oder Kalender verkaufen, oder benötigt man dafür die Einverständnis des/der Vereine?

    Viele Grüße

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  4. Es gibt ja unzählige Bildagenturen im Sportbereich aber ich sehe nirgendswo eine, die Bilder mit Preisen versieht. hat das einen Grund? Dürfen keine Bilder bepreist werden? Und darf von akkreditierten Fotografen z.b. Fußball-Bundesliga nicht an Privatpersonen veräußert werden?

    Antworten
    • Ein Preis ist nicht zwingend, aber auch eine kostenfrei angebotene Nutzung unterliegt ggfs. Lizenzbedingungen (nur das eben kein Geld dafür gezahlt werden muss). Zu welchen Bedingungen jemand Nutzungsrechte an seinen Bildern einräumt (z.B. gegen Geld oder nicht), bleibt ihm überlassen. Agenturen wie bspw. Getty, Fotolia u.a. verlangen regelmäßig einen entsprechenden Geldbetrag zur Nutzung – wobei dies allerdings keine klassischen Agenturen aus dem Sportbereich sind. Welchen Beschränkungen Fotografen bei dem Vertrieb erstellter Fotos unterliegen, kommt auch auf die Vertragsbeziehung z.B. zum jeweiligen Hausrechtsinhaber (Verein, Stadion-Eigentümer u.ä.) an. Das lässt sich nicht pauschal beantworten.

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  5. Sehr geehrter Herr Tölle,

    ich habe eine Frage zu einem bereits veröffentlichten Fotos einer Internetseite einer Sportveranstaltung. Der entsprechende Fotograf hat ein Bild meiner Person veröffentlicht, die zeigt, wie ich mich mit einem weiteren Sportler unterhalte. Das Foto ist sehr unschön aus meiner Sicht und sehr unvorteilhaft. Da ich auf diesem Foto nicht sportlich betätige finde möchte ich gerne das dieser Foto gelöscht wird bzw. von der Seite genommen wird. Welche Möglichkeiten habe ich? Die Einwilligung bei meinem Verein zur Genehmigung und Veröffentlichung von Bildern habe ich gegeben. Nur war es kein Fotograf vom Verein und halt nicht in einer sportlichen Pose.

    Vielen Dank für eine Antwort

    Beste Grüße
    Christian

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    • Sehr geehrter Herr Zimmermann,

      hier stelle sich die unterschiedlichsten Fragen wie nach Art der Veranstaltung und Akkreditierung des Fotografen bzw. etwaige Verstöße gegen Hausrechte. Auch müsste das Bild in Augenschein genommen sowie weitere Hintergrundinformationen eingeholt werden, da es in solchen Angelegenheiten extrem auf die Einzelfälle ankommt.

      Teilweise hilft es, sich freundlich an den Fotografen zu wenden und um Löschung zu bitten. Sollten Sie hier eine Beratung wünschen, können Sie sich auch gerne zunächst kostenfrei und unverbindlich bei uns in der Kanzlei melden: 0228 387 560 200 // info@tww.law.

      Herzliche Grüße
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  6. Guten Tag,
    wie verhält es sich bei einer Veranstaltung die auf öffentlichem Gelände stattfindet. Wenn ich z.B. bei einer Laufveranstaltung Fotos mache und diese dann später an die Teilnehmer über eine externe plattform verkaufen möchte, ohne das ich der officielle Fotograf der Veranstaltung bin. Darf ich diese Bilder überhaupt verkaufen, und darf ich diese Bilder für mein Portfolio auf meiner Website verwenden (bei konkludente Einwilligung)?

    Vielen Dank für eine Antwort
    Beste Grüsse
    Soeren

    Antworten
  7. Guten Tag, wie schon mehrere das Thema hatten, geht es um Fotoaufnahmen bei sportveranstaltungen und Spielen der Kinder. Ich bin nach dem Spiel von dem gegnerischen Trainer gebeten worden, alle Fotos zu löschen, die Kinder und der Verein,es war ein Spiel in deren Halle ohne Aushänge oder Informationen dazu, wollen nicht das Fotos gemacht werden.
    Muss ich alle Fotos löschen, auch wenn diese nicht veröffentlicht werden oder reicht es für unkenntlichkeit zu sorgen?
    Muss ein Sportverein überhaupt aushängen, da es öffentliche Veranstaltungen ohne Eintritt sind, die Vereine haben sonst auch Fotos zur Steigerung des Bekanntheitsgrad oder Werbung der Presse oder auf der Vereinseite bei Facebook genutzt, als es diese ganzen Regeln noch nicht so gab.
    Diese Vorschriften sorgen generell für viel Verunsicherung und sind für den Privatmann nicht ganz eindeutig.

    Danke daher für diese Möglichkeit.

    Antworten
    • Guten Tag,

      es gibt mehrere Gründe, warum eine Löschung im Einzelfall ggfs. (erfolgreich) verlangt werden kann. Neben dem vom Verein grundsätzlich ausgeübten Hausrecht, können die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen verletzt sein. Dies ist jedoch selten pauschal zu beantworten, sondern in jedem Fall mit den jeweils gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Ein möglicher Werbeeffekt spielt bei einer solchen Abwägung regelmäßig keine Rolle. Für eine Beratung in konkreten Fällen wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei: info@tww.law // 0228 387 560 200.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  8. Guten Tag,

    ich hoffe, es kann jemand etwas Licht in unser Dunkel bringen:

    Wir sind ein gemeinnütziger Heimat- und Kulturverein und betreiben für unser Dorf eine Website.

    Dort veröffentlichen wir Vorankündigungen zu künftigen Veranstaltungen sowie Berichte zu den entsprechenden Veranstaltungen – immer mit Fotos. Alle Veranstaltungen sind öffentliche, kostenfreie Veranstaltungen.

    Die Berichte und Fotos erhalten wir von den ortsansässigen Vereinen.

    Unsicherheiten ergeben sich aus der Veröffentlichung von Kinderfotos, z.B. bei Faschingsauftritten, Turnveranstaltungen, Ausflügen oder Ostereiersuche des Vereins.

    Hier haben die Vereine unterschiedliche Informationen über die Einverständniserklärungen der Eltern erhalten, manche fordern die schriftliche Erklärung beide Elternteile ein, andere Vereine begnügen sich mit der Unterschrift eines Elternteils.

    Wer hat Recht?

    Die Vorgehensweise unseres Heimat- und Kulturvereins beim Publizieren der Fotos auf der Vereinshomepage ist wie folgt:

    Erhalten wir Fotos von Jugendlichen, so müssen die Vereine schriftlich folgenden Satz an uns senden:

    „Die Einverständniserklärung beider Elternteile zur Veröffentlichung der Fotos auf der Internetseite liegt uns vor“.

    Sollte uns ein Verein eine solche Bestätigung vorlegen, aber den Tatbestand nicht erfüllen, welche Konsequenzen ergeben sich daraus in der Haftung?

    Haftet der Fotograf, hätte er sich die Bestätigung geben müssen?
    Oder haftet der entsprechende Verein, z.B. der Karnevalsverein in dessen Auftrag die Fotos gemacht wurden?
    Oder haftet der Webmaster des Heimat- und Kulturvereins, der die Fotos publiziert hat?
    Oder haftet der gesamte Vorstand des Heimat- und Kulturvereins, dem die Website gehört?

    Vielen Dank!

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  9. Guten Tag,

    wir haben den Fall, dass ein ausgeschiedenes Vereinsmitglied, der unsere Vereins Facebook Seite mitgepflegt hat, nun fordert, dass alle seine erstellten und eingestellten Fotos und Sachbeiträge unter Berufung“Recht auf das eigene Bild“ von unserer Seite entfernt werden.

    Müssen wir dem Folge leisten ?

    Vielen Dank für ein Feedback.

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  10. Wie ist es, wenn ich als Fotograf (Fotoagentur) von einem (sagen wir mal Eishockeyspiel DEL) ein Foto machen und ein Fan sich das dann gerne als Poster bestellen würde ?
    Ich bin ja Urheber des Fotos aber hier ist ja die Marke (Der Verein und sein Logo) zu sehen. Darf ich es dem Fan Verkaufen, oder stellt das dann eine Markenverletzung gegen den Verein dann dar ?

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