Fotorecht in der Praxis: Sportveranstaltungen- und Vereine

Knapp 91.000 Sportvereine mit ca. 27 Millionen Mitgliedern gibt es derzeit in Deutschland (Quelle: Deutsche Olympia Sportbund). Jeder einzelne davon organisiert regelmäßig Turniere, Veranstaltungen und Wettkämpfe. Bei den kleineren Veranstaltungen wollen die stolzen Eltern ihre Sprösslinge fotografieren und bei den größeren kommt auch mal die Presse hinzu. Damit auch das Fotorecht bei Sportveranstaltungen gewahrt bleibt, geben wir einen kurzen Überblick über die erforderlichen Einwilligungen.

Grundsätzlich werden alle Beteiligten mit folgenden Fragen konfrontiert:

  • Welche Rechte hat der Zuschauer?
  • Welche Rechte hat der Sportler?
  • Welche Rechte hat der Veranstalter?
  • Welche Rechte hat der Fotograf?

Die Rechte der Zuschauer

Wie im gesamten Bereich des Fotorechts gilt auch hier der Grundsatz: Kein Personenfoto ohne Einwilligung! Ist ein Bild also erst einmal auf der Speicherkarte, so wird es für die abgelichtete Person schwierig, eine Weiterverwendung zu verhindern. Das bedeutet also für die Praxis: wer auf Nummer sicher gehen will, fragt vor dem Abdrücken und nicht erst danach! Bei Minderjährigen sollten auch die Eltern gefragt werden.

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die Fälle in denen eine gesetzliche Ausnahme greift. Insbesondere § 23 Absatz 1 Nr. 3 KunstUrhG ist hierbei zu berücksichtigen. Demnach ist keine Einwilligung erforderlich von den Teilnehmern einer Versammlung, eines Aufzuges oder ähnlicher Vorgänge. Solange also eine Sportveranstaltung im Gesamten dargestellt wird (also bei einer Aufnahme des gesamten Fussballplatzes, inklusive Spieler und Publikum), ist keine Einwilligung von nöten. Vorsicht hingegen ist geboten, wenn man auf dem angefertigten Bild nicht erkennt, dass es sich um eine (Sport-)Veranstaltung handelt, weil man einzelne Personen aus dem Geschehen herausgegriffen hat.

Ebenfalls annehmen kann man, dass die Zuschauer eine konkludente Einwilligung erteilt haben, wenn sie an einem Sportturnier oder Bundesligaspiel teilnehmen. Hierbei wird man jedoch einschränken müssen, dass das nicht für jede Veranstaltung gilt. Je größer die Veranstaltung ist (und damit die zu erwartende Berichterstattung), desto eher kann man von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Darauf verlassen sollte man sich jedoch nicht.

Die Rechte der Sportler

Auch für die abgebildeten Sportler greift in aller Regel eine Ausnahme, die eine Einwilligung überflüssig macht. Regelmäßig wird man sie als sogenannte Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG ansehen können. Nachdem die Unterteilung von absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte von der Rechtsprechung seit dem Jahr 2004 aufgegeben wurde, kommt es bei dieser Ausnahme darauf an, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Abbildung der Personen besteht. Dies wird beispielsweise bei öffentlichen Sportturnieren der Fall sein. Demnach darf (z. B. die lokale Presse) auch mit Bildern darüber berichten. Bilder fürs private Familienalbum sind sowieso erlaubt. Solange eine Person auf dem Platz und in Aktion ist, dürfte einer Aufnahme und einer Veröffentlichung in der Regel ebenfalls nichts entgegenstehen. Nicht erlaubt sind jedoch Aufnahmen in der Umkleidekabine, solange keine ausdrückliches Einverständnis erklärt wird.

Wer sich nicht sicher ist, ob eine der genannten Ausnahmen im konkreten Fall zutrifft, sollte rechtzeitig für die ausreichende Einwilligungen sorgen. Das geht auch mündlich und sogar durch schlüssiges Verhalten.

Die Rechte der Veranstalter

Die Veranstalter einer Sportveranstaltung können als Hausrechtsinhaber den Zugang zur Sportveranstaltung insbesondere für Fotografen beschränken. Das gilt bei kleinen Veranstaltungen ebenso, wie bei „Massenevents“, an denen ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit besteht. Der BGH führte dazu aus:

„Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen.“ (BGH, Urteil v. 08.11.2005, Az.: KZR 37/03 – „Hörfunkrechte“.)

Regelmäßig ist das Fotografieren erlaubt, solange die Bilder im privaten Familienalbum bleiben. Möchte man ein Foto darüber hinaus nutzen, sollte man die Einwilligung beim Hausrechtsinhaber einholen. Wer das ist, hängt von der Veranstaltung ab. Das kann der Vereinswart sein oder der Veranstalter des Events selbst. Teilweise findet man auch Hinweise auf einer Eintrittskarte oder in der Hausordnung.

Die Rechten des Fotografen

Grundsätzlich ist der Fotograf der alleinige Herr über seine Fotos. Da ein Fotograf Urheber seiner Bilder ist, kann er anderen Personen sowohl die Nutzung gestatten wie auch verbieten. Möchte also jemand anderes als die Bilder nutzen, so muss er vorher fragen. Ausgenommen davon ist lediglich die Nutzung für den rein privaten Bereich. Sobald das Bild jedoch auf der eigenen Website oder bei Facebook verwendet werden soll, muss der Fotograf vorher zustimmen. Wichtig: Die Argumentation „Das Bild steht doch schon im Netz, warum darf ich es nicht dann nicht auch bei Facebook posten!“ zählt nicht. Der Urheber sagt, wann seine Bilder wo und wie genutzt werden dürfen.

Bei Personenfotografien muss er berücksichtigen, in welchem Umfang er von den abgelichteten Personen eine Einwilligung erteilt bekommen hat. Gilt diese beispielsweise nur zur Veröffentlichung auf der Vereinshomepage, so ist nicht pauschal auch ein Verkauf über eine Agentur zulässig. Denn grundsätzlich kann man nur in solche Nutzungen einwilligen, die man auch kennt.

Weiter ist darauf zu achten, welche Rechte man vom Hausrechtsinhaber erlangt hat. Eine darüber hinausgehende Nutzung würde den Fotografen im Zweifel teuer zu stehen kommen.

Was tun, wenn doch etwas schief läuft?

Schief laufen kann einiges, insbesondere bei diesen strengen Vorgaben. Wer also an dieser Stelle des Artikel feststellt, dass seine bisherigen Veröffentlichungen auf der Vereinsseite gänzlich unzulässig waren: keine Panik! Einwilligungen können auch nachträglich erteilt werden. Auf der sicheren Seite ist man daher, wenn man die Personen (soweit möglich), umgehend um eine solche bittet. Darauf verlassen, dass sich schon niemand beschweren wird, sollte man sich in jedem Fall nicht.

Findet man sich selbst auf einem Bild, auf dem man nicht sein möchte, so hilft es, das Gespräch mit dem Verwender zu suchen. Ein Brief, eine E-Mail oder ein Anruf und in vielen Fällen ist das Problem damit gelöst.

100 Gedanken zu „Fotorecht in der Praxis: Sportveranstaltungen- und Vereine“

  1. Hallo Herr Tölle,
    können Sie mir erklären, wie es um die Schadensminderungspflicht von „geschädigten“ Personen steht, deren Rechte als Sportler / Zuschauer / evtl. auch Passanten ich als Fotograf verletzt haben könnte? Muss diese Pflicht einer Abmahnung zuvor kommen, etwa im Sinne einer kurzer Mitteilung „Bitte Foto xy löschen, Dank!“ Dieser Bitte komme ich unverzüglich nach und ich schreibe es auch explizit zum veröffentlichten Album hinzu, dass ich dies den „geschädigten“ Personen unverzüglich zugestehe und ein Kontakt zu mir jeder Zeit dazu möglich ist. Viele Grüße und Danke, Stefan Haas

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    • Hallo Herr Haas,
      die Abmahnung stellt das gesetzlich vorgesehene Mittel bei der Geltendmachung von urheberrechtlichen Forderungen dar. Im Bereich des Persönlichkeitsrechts ist dieses gleichermaßen anerkannt. Der Verletzte hat also ein Recht darauf, im Wege der Abmahnung vorzugehen und ggfs. entstandene Kosten erstattet zu bekommen. Eine Schadenminderungspflicht wird sich in aller Regel nicht daraus ableiten lassen, dass der Betroffene vor der Abmahnung keinen Hinweis erteilt hat.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  2. Hallo Herr Tölle.

    Wenn wir auf unserer Beitrittserklärung, die jedes neue Mitglied ausfüllen und mit Unterschrift bestätigen muss einen Vermerk machen würden, “ Ich bin Einverstanden mit Fotos und Namensnennung für interne Zwecke und auf unserer Hompage“ (www.handballtghoechberg.de.
    Mit sportlichen Gruß
    Harald Spiegel

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  3. Hallo,

    ich bin gerade durch einen aktuellen Fall auf Ihre Website aufmerksam geworden und habe natürlich auch ein Frage. Ich war am Wochenende auf einem Motocrossturnier und habe dort fleissig fotografiert und die Fotos auf meiner Website als Erinnerung mit einem Copyrighthinweis gemäß Urheberrecht belegt.

    Nun meldet sich der Kassenwart des Vereins und fragt (mit Hinweis auf den Copyrighthinweis) woher ich eine Zustimmung für gewerbliche Fotos hätte. Die habe ich natürlich nicht. Es war ja ein frei begehbarer Acker und die Hausordnung des Vereins ist ohne jeden Hinweis bezüglich Fotoaufnahmen. Ich habe auch gar nicht vor, die Bilder zu verkaufen. Mir hat’s einfach Spaß gemacht und ich habe die Fotos dann auf meinem kommerziellen Fotoblog gezeigt. Wie soll ich mich verhalten?

    Vielen Dank im voraus.

    Mit freundlichen Grüßen Frank Weber

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    • Hallo Herr Weber,

      um dazu Stellung zu nehmen, fehlen mir noch ein paar Details in der Sache. Melden Sie sich gerne damit direkt bei uns in der Kanzlei unter Tel.: 0228 – 387 560 200 oder lassen Sie uns Ihre Kontaktdaten per E-Mail zukommen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  4. Wie sieht es in folgender Situation aus. Die Teilnehmer (10-30) eines (Sport-) Lehrgangs werden am Ende gebeten sich zu einem Gruppenfoto aufzustellen. Es wird laut angekündigt, dass dieses Bild für die Webseite und für Facebook verwendet werden soll. Wer dies nicht möchte, kann solange an der Seite warten. Gibt der Teilnehmer mit dem „Aufstellen zum Gruppenfoto“ eine ausreichende Einwilligung zur Veröffentlichung des Fotos ab?

    Vielen Dank!

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  5. Hallo Herr Tölle,
    auch meinerseits zunächst vielen Dank für dieses mehr als interessante Forum.

    Alle „Vorredner“ bezogen sich auf klassische Sportveranstaltungen von Vereienen.
    In meinem Fall handelt es sich aber um einen Motorsportverein der u.a. regelmäßige Motorradtouren unternimmt. Hierbei wird von den verschiedenen Teilnehmern fleißig fotografiert. Hierbei handelt es sich sowohl um Gruppen- und vermehrt um Einzelaufnahmen. Mittlerweile ist es leider usus geworden diese Aufnahmen auf externe Datenträger zu speichern und an „ausgewählte“ Personen im (ggf. auch außerhalb) des Vereins zu verteilen. Niemand weiß, ob die Fotos zusätzlich an Dritte oder in sozialen Netzwerken zusätzlich weitergegeben werden.

    Ist dies ohne Zustimmung der betroffenen Personen zulässig (Datenschutz, Recht am Bild)?

    Vielen Dank vorab.

    Mit Freundlichen Grüßen
    Josef A.

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  6. Hallo Herr Tölle,

    bei meiner Frage handelt es sich um die Sicht eines Sportlers.
    Bei einer Nachwuchsmeisterschaft wurden von einem Freund Bilder gemacht und diese wurden auf einer Plattform für allmöglichen Veröffentlichungen freigegeben. Nun hat dieser das Foto in verschiedenen Situationen wie auf einem Bus oder Büchern entdeckt.
    Das Foto wurde ohne seine Einwilligung zum Verkauf auf der Plattform preisgegeben und auch verkauft.

    Kann er nun dagegen vorgehen? Der Fotograf hat die Bilder in dem Rahmen nicht für die Presse gemacht und war einfach als Hauptfotograf für die Veranstaltung da. Zum Zeitpunkt der Aufnahme war der Sportler bereits 18.

    Mit freundlichen Grüßen

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