Österreichische Verwertungsgesellschaften einigen sich mit YouTube

Seit Frühjahr diesen Jahres ist YouTube mit einer eigenen Seite in Österreich vertreten. Die Gesellschaft „Autoren Komponisten Musikverleger“ (AKM) und die austro mechana (AUME), welche neben 20.000 österreichischen Komponisten, Musiktextautoren und Musikverleger weltweit über 2 Millionen Rechteinhaber vertreten, haben nun eine Lizenzvereinbarung mit YouTube geschlossen. Diese ermöglicht es den Urhebern, eine Vergütung für die Nutzung der eigenen Musikwerke zu erhalten. Finanziert wird dies durch Werbeeinnahmen: In Partnervideos sowie in den sogenannten „Fan Picked Videos“ (von Nutzern erstellte Videos) wird Werbung geschaltet, deren Umsätze anteilig den Rechteinhabern zufließen.

Einigungen hat es in der Vergangenheit mit Verwertungsgesellschaften in über 40 Ländern gegeben. So schloss YouTube in Europa bereits ähnliche Lizenzverträge mit der britischen PRS for Music, der niederländischen BUMA Semra, der spanischen SGAE sowie mit der französischen SACEM.

In Deutschland ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz die GEMA die staatlich legitimierte Verwertungsgesellschaft, welche treuhänderisch die Rechte von über 65.000 Mitgliedern und über zwei Millionen ausländischen Berechtigten verwaltet. Die GEMA ist die wohl bedeutendste und wirtschaftlich auch größte Verwertungsgesellschaft. Da es für den Musikschaffenden praktisch kaum möglich ist, seine durch das Urheberrecht eingeräumten Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) selbst wahrzunehmen, tritt er diese an die Verwertungsgesellschaft ab. Die GEMA nimmt also die urheberrechtlichen Nutzungsrechte für ihre Mitglieder wahr und sorgt so dafür, dass sie für die Nutzung ihrer Werke auch entlohnt werden.

Ihre Legitimation bezieht die GEMA dabei aus der Verfassung selbst, nämlich aus dem Schutz des geistigen Eigentums (Art. 14 GG) und aus dem Urheberrecht, das diesen verfassungsrechtlich garantierten Schutz konkretisiert, also aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) sowie aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG). Die Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft sind hier insbesondere in den §§ 6 ff. UrhWG geregelt. So muss die Verwertungsgesellschaft die ihr aufgrund eines Wahrnehmungsauftrages eingeräumten Rechte für Ihre Mitglieder wahrnehmen. Das Urheberrechtsgesetz sieht aber auch vor, dass bestimmte Rechte bzw. Vergütungsansprüche ausschließlich von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können. Sofern also Urheber- oder Leistungsschutzberechtigte an diesen Rechten bzw. Vergütungsansprüchen teilhaben wollen, müssen sie mit der jeweiligen Verwertungsgesellschaft entsprechende Wahrnehmungsverträge schließen oder ihre Werke dort anmelden. Mit der Einräumung der Rechte besteht für die Verwertungsgesellschaft auch die Pflicht diese tatsächlich wahrzunehmen (Wahrnehmungszwang) und sie ist auch verpflichtet, dem Musiknutzer diese Rechte auf Verlangen unter angemessenen Bedingungen wie die Zahlung eines Entgelts einzuräumen (Abschlusszwang).

Aufgrund eines Berechnigungsvertrages nimmt die GEMA die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverlage an Werken der Musik wahr. Neben dem Aufführungsrecht (§ 19 Abs. 2 UrhG), dem Senderecht (§ 20 UrhG), der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen sowie von Bild- und Tonträgern (§§ 21 f. UrhG), dem Filmvorführungsrecht (§ 19 Abs. 4 UrhG), nimmt die GEMA die sogenannten mechanischen Rechte, d. h. das Recht der Vervielfältigung auf Bild- und Tonträgern (§ 16 Abs. 2 UrhG), sowie die Online-Nutzung von Musikrechten § 19a UrhG) wahr.

Der Streit zwischen der GEMA und YouTube besteht seit 2009, seit der Interimsvertrag zwischen den Parteien auslief. Die GEMA hat erkannt, welche Bedeutung diese streamingbasierte Videoplattform in der Zeit erlangt hat und verlangt eine angemessene Vergütung pro aufgerufenes Video. Schließlich hat die GEMA für die von ihr wahrgenommenen Rechte auch angemessene Tarife aufzustellen.

Demgegenüber bezieht sich YouTube darauf, dass es mit dem Abspielen der Musikvideos kein Geld verdient, sondern durch ihre Werbeeinnahmen, die naturgemäß schwanken, weil einmal mehr einmal weniger Aufträge kommen, wie in jedem Unternehmen. Aber insbesondere ist dem Argument von YouTube Aufmerksamkeit zu schenken, dass Youtube eine Promotionplattform für die Musikindustrie ist. Während früher die Musikindustrie für die Ausstrahlung von Musikvideos auf MTV wohl Millionen zahlen musste, bekommt sie dieses Medium der Werbung auf Youtube kostenlos.

Eine Einigung zwischen der GEMA und YouTube, wie es in Österreich gelungen ist, ist im Moment leider nicht in Sicht. So sind ca. 75.000 Videos hierzulande nicht abrufbar und mit einem Sperrhinweis versehen. Es besteht jedoch Hoffnung für den deutschen Benutzer: Noch in diesem Jahr soll der US-Musikvideodienst Vevo auch in Deutschland angeboten werden, mit dem sich die GEMA bereits geeinigt hat. Über diesen Dienst wird es also eine uneingeschränkte Abrufbarkeit der Musikvideos geben.

(Bild: Youtube.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von Katharina Scharfenberg verfasst. Sie ist Rechtsanwältin für Urheber- und Medienrecht. Rechtsanwältin Katharina Scharfenberg studierte Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin. Das Referendariat absolvierte sie in Berlin und Krakau. Nach dem 2. Staatsexamen arbeitete sie in der Rechtsabteilung eines großen Consulting Unternehmens und ist seit 2007 als Rechtsanwältin zugelassen. Frau Rechtsanwältin Scharfenberg ist ausschließlich auf dem Gebiet des Urheber- /Medienrechts und Wettbewerbsrecht tätig. Hierzu gehört ebenfalls die Beratung auf dem Gebiet des Foto- und Presserechts. [/box]

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