Fotorecht in der Praxis: Sportveranstaltungen- und Vereine

Knapp 91.000 Sportvereine mit ca. 27 Millionen Mitgliedern gibt es derzeit in Deutschland (Quelle: Deutsche Olympia Sportbund). Jeder einzelne davon organisiert regelmäßig Turniere, Veranstaltungen und Wettkämpfe. Bei den kleineren Veranstaltungen wollen die stolzen Eltern ihre Sprösslinge fotografieren und bei den größeren kommt auch mal die Presse hinzu. Damit auch das Fotorecht bei Sportveranstaltungen gewahrt bleibt, geben wir einen kurzen Überblick über die erforderlichen Einwilligungen.

Grundsätzlich werden alle Beteiligten mit folgenden Fragen konfrontiert:

  • Welche Rechte hat der Zuschauer?
  • Welche Rechte hat der Sportler?
  • Welche Rechte hat der Veranstalter?
  • Welche Rechte hat der Fotograf?

Die Rechte der Zuschauer

Wie im gesamten Bereich des Fotorechts gilt auch hier der Grundsatz: Kein Personenfoto ohne Einwilligung! Ist ein Bild also erst einmal auf der Speicherkarte, so wird es für die abgelichtete Person schwierig, eine Weiterverwendung zu verhindern. Das bedeutet also für die Praxis: wer auf Nummer sicher gehen will, fragt vor dem Abdrücken und nicht erst danach! Bei Minderjährigen sollten auch die Eltern gefragt werden.

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die Fälle in denen eine gesetzliche Ausnahme greift. Insbesondere § 23 Absatz 1 Nr. 3 KunstUrhG ist hierbei zu berücksichtigen. Demnach ist keine Einwilligung erforderlich von den Teilnehmern einer Versammlung, eines Aufzuges oder ähnlicher Vorgänge. Solange also eine Sportveranstaltung im Gesamten dargestellt wird (also bei einer Aufnahme des gesamten Fussballplatzes, inklusive Spieler und Publikum), ist keine Einwilligung von nöten. Vorsicht hingegen ist geboten, wenn man auf dem angefertigten Bild nicht erkennt, dass es sich um eine (Sport-)Veranstaltung handelt, weil man einzelne Personen aus dem Geschehen herausgegriffen hat.

Ebenfalls annehmen kann man, dass die Zuschauer eine konkludente Einwilligung erteilt haben, wenn sie an einem Sportturnier oder Bundesligaspiel teilnehmen. Hierbei wird man jedoch einschränken müssen, dass das nicht für jede Veranstaltung gilt. Je größer die Veranstaltung ist (und damit die zu erwartende Berichterstattung), desto eher kann man von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Darauf verlassen sollte man sich jedoch nicht.

Die Rechte der Sportler

Auch für die abgebildeten Sportler greift in aller Regel eine Ausnahme, die eine Einwilligung überflüssig macht. Regelmäßig wird man sie als sogenannte Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG ansehen können. Nachdem die Unterteilung von absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte von der Rechtsprechung seit dem Jahr 2004 aufgegeben wurde, kommt es bei dieser Ausnahme darauf an, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Abbildung der Personen besteht. Dies wird beispielsweise bei öffentlichen Sportturnieren der Fall sein. Demnach darf (z. B. die lokale Presse) auch mit Bildern darüber berichten. Bilder fürs private Familienalbum sind sowieso erlaubt. Solange eine Person auf dem Platz und in Aktion ist, dürfte einer Aufnahme und einer Veröffentlichung in der Regel ebenfalls nichts entgegenstehen. Nicht erlaubt sind jedoch Aufnahmen in der Umkleidekabine, solange keine ausdrückliches Einverständnis erklärt wird.

Wer sich nicht sicher ist, ob eine der genannten Ausnahmen im konkreten Fall zutrifft, sollte rechtzeitig für die ausreichende Einwilligungen sorgen. Das geht auch mündlich und sogar durch schlüssiges Verhalten.

Die Rechte der Veranstalter

Die Veranstalter einer Sportveranstaltung können als Hausrechtsinhaber den Zugang zur Sportveranstaltung insbesondere für Fotografen beschränken. Das gilt bei kleinen Veranstaltungen ebenso, wie bei „Massenevents“, an denen ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit besteht. Der BGH führte dazu aus:

„Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen.“ (BGH, Urteil v. 08.11.2005, Az.: KZR 37/03 – „Hörfunkrechte“.)

Regelmäßig ist das Fotografieren erlaubt, solange die Bilder im privaten Familienalbum bleiben. Möchte man ein Foto darüber hinaus nutzen, sollte man die Einwilligung beim Hausrechtsinhaber einholen. Wer das ist, hängt von der Veranstaltung ab. Das kann der Vereinswart sein oder der Veranstalter des Events selbst. Teilweise findet man auch Hinweise auf einer Eintrittskarte oder in der Hausordnung.

Die Rechten des Fotografen

Grundsätzlich ist der Fotograf der alleinige Herr über seine Fotos. Da ein Fotograf Urheber seiner Bilder ist, kann er anderen Personen sowohl die Nutzung gestatten wie auch verbieten. Möchte also jemand anderes als die Bilder nutzen, so muss er vorher fragen. Ausgenommen davon ist lediglich die Nutzung für den rein privaten Bereich. Sobald das Bild jedoch auf der eigenen Website oder bei Facebook verwendet werden soll, muss der Fotograf vorher zustimmen. Wichtig: Die Argumentation „Das Bild steht doch schon im Netz, warum darf ich es nicht dann nicht auch bei Facebook posten!“ zählt nicht. Der Urheber sagt, wann seine Bilder wo und wie genutzt werden dürfen.

Bei Personenfotografien muss er berücksichtigen, in welchem Umfang er von den abgelichteten Personen eine Einwilligung erteilt bekommen hat. Gilt diese beispielsweise nur zur Veröffentlichung auf der Vereinshomepage, so ist nicht pauschal auch ein Verkauf über eine Agentur zulässig. Denn grundsätzlich kann man nur in solche Nutzungen einwilligen, die man auch kennt.

Weiter ist darauf zu achten, welche Rechte man vom Hausrechtsinhaber erlangt hat. Eine darüber hinausgehende Nutzung würde den Fotografen im Zweifel teuer zu stehen kommen.

Was tun, wenn doch etwas schief läuft?

Schief laufen kann einiges, insbesondere bei diesen strengen Vorgaben. Wer also an dieser Stelle des Artikel feststellt, dass seine bisherigen Veröffentlichungen auf der Vereinsseite gänzlich unzulässig waren: keine Panik! Einwilligungen können auch nachträglich erteilt werden. Auf der sicheren Seite ist man daher, wenn man die Personen (soweit möglich), umgehend um eine solche bittet. Darauf verlassen, dass sich schon niemand beschweren wird, sollte man sich in jedem Fall nicht.

Findet man sich selbst auf einem Bild, auf dem man nicht sein möchte, so hilft es, das Gespräch mit dem Verwender zu suchen. Ein Brief, eine E-Mail oder ein Anruf und in vielen Fällen ist das Problem damit gelöst.

100 Gedanken zu „Fotorecht in der Praxis: Sportveranstaltungen- und Vereine“

  1. Vielen Dank
    Ihr Artikel ist wirklich informativ. Ich habe  jedoch noch eine Frage. Ich bin Trainer in einem Schwimmverein. Bei den Sportveranstaltungen werden auch von Müttern und anderen Sportlern Fotos bzw Filme gemacht und auf Facebook veröffentlicht. Auch gibt es mehre Seiten von Schwimmvereinen oder DLRG auf Facebook. Nun meine Fragen. Dürfen die Mütter ähnlich wie ein privates Fotoalben Facebook nutzen. Kann eine einzelne Mutter eines Kindes das Verlinken eines Mannschaftsfoto (Siegerehrung-Gruppenfoto) auf Facebook untersagen. Leider Gibt es bei uns im Verein richtigen Streit darüber. Vielleicht können sie für Klarheit sorgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
    Klaus Reinke
     

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  2. Hallo Herr Reinke,

    grundsätzlich muss bei einem bestehenden Unterlassungsanspruch seitens des Betroffenen (oder seiner Eltern) dafür gesorgt werden, dass die Person auf dem Bild nicht mehr erkennbar ist. Die Form in der dies geschieht, ist variabel. Die Entfernung des gesamten Bildes, aber auch die Unkenntlichmachung der betroffenen Person ist denkbar. Erforderlich ist jedoch, dass die Person tatsächlich nicht mehr identifizierbar ist (auch nicht durch weitere Bezüge zu ihr im Bild).

    Dazu evtl. interessant: Der Irrglaube über Gruppenfotos 

    VG

    D. Tölle

    Antworten
  3. Vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Wie so oft tauchen da schon wieder Fragen auf.
    1. Besteht den überhaupt bei Sportveranstaltungen insbesondere wenn darauf hingewiesen wird , dass fotografiert wird ein Unterlassungsanspruch. Konkret bei einem Gruppenbild der Siegerehrung einer Staffel. Die Mutter eines Mädchen aus der Staffel hat das Bild auf Facebook gepostet. Eine andere Mutter möchte nicht haben, dass das Bild ihrer Tochter auf Facebook erscheint.
    2. Kann ein Unterlassungsanspruch im Vorfeld durch eine Einwilligung der Eltern vermieden werden.
    Die meisten Eltern möchten gerne die Erfolge ihrer Kinder über Soziale Netzwerke bekannt geben, ebenso die Vereine. Leider ist man als ehrenamtlicher Trainer in solchen Fragen überfordert.
    Ich hoffe, dass ich Sie mit diesen beiden Fragen nicht zu sehr belaste. Es werden bestimmt keine weiteren Fragen  von mir hier gestellt. Besteht die Möglichkeit einer Beratung gegen ein Honorar?
    VG Klaus Reinke

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  4. Sehr geehrte Herr Tölle,ich würde Sie mal gerne um Rat bitten! 
    Ich bin ein sportbegeisteter Papa und fotografiere u.a. privat den Nachwuchsbereich des lokalen Eishockeyvereins. Es handelt sich hier überwiegend um Personen bzw. Kinder die noch nicht volljährig sind. Die lokale Zeitung wird in unregelmäßigen Abständen auch mit Bildmaterial versorgt.

    Nun meine Fragen:
    -Benötige ich eine spezielle Erlaubnis vom Verein ( Akkreditierung ) ? 
    -Benötigt man für so etwas einen Presseausweis? 
    -Wie sieht der Versicherungsschutz aus wenn bei einem Spiel Hardware beschädigt wird ?
    -Müssen die beiden am Spiel beteiligten Vereine vorher um (ggfs. schriftliche) Erlaubnis gefragt werden ?
    Ich würde mich über Ihre Rückantwort sehr freuen.
    Beste Grüße 
    S. Elsberger
     

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  5. Sehr geehrter Herr Tölle,
     
    zunächst ein Kopliment von meiner Seite für den tollen, informativen Blog.
    Ich hätte 2 Fragen auf Lager:
     
    1. Es gibt Foren, auf denen Sport-Fotografen (Hobbyfotografen, Profis) ihre Bilder
    zur gegenseitigen Bewertung und Diskussion einstellen. Können die darauf abgebildeten Sportler
    dagegen vorgehen. Stichwort: Recht am eigenen Bild.
     
    2. Wenn ich als fest angestellter Sportredakteur (Tageszeitung) rein privat eine Homepage betreibe und dort von mir gemachte Sportfotos lokaler Sportveranstaltungen (Fußball, Basketball, Handball etc.) einstelle, ist das in irgendeiner Weise angreifbar? 
    Vielen Dank im voraus für ihre Antwort.
     
    Mfg
    Alfred Schwarzmeier

    Antworten
  6. Sehr geehrter Herr Schwarzmeier,

    vielen Dank für das Kompliment!

    Grundsätzlich gilt auch bezüglich Ihrer Frage, dass wir natürlich keine Rechtsberatung für den Einzelfall erteilen dürfen.

    Hinsichtlich der Frage nach dem Recht am eigenen Bild verweise ich daher auf den Beitrag „Das Recht am eigenen Bild„. Die dortigen Ausführungen sollten zur Beantwortung Ihrer Frage helfen.

    Hinsichtlich Ihrer zweiten Frage ist insbesondere der Aspekt der ausschließlichen Rechtevergabe an den Arbeitgeber zu berücksichten. Dazu sollte folgender Beitrag Auskunft geben: „Das Recht am Bild im Dienst- oder Arbeitsverhältnis
    Bitte beachten Sie auch folgenden Beitrag: Das ausschließliche Nutzungsrecht im Bereich der Fotografie

    MfG

    Dennis Tölle.

    Antworten
  7. Hallo Herr Tölle, ich habe mal eine Frage als Semi-Hobbyfotograf: Ich wurde von einem Sportverein eingeladen, Fotos auf dessen Turnier in einer Sporthalle zu machen, die ich dann im Nachhinein per Webseite den Eltern zum Kauf anbieten könne, gleichermaßen dem Verein kostenlos Bilder für dessen eigene Bildergalerie zur Verfügung stelle. Eine Bezahlung erhielt ich dafür nicht, die Kosten sollte ich über den Verkauf der Bilder an die Eltern erzielen. Auf dem Turnier nahmen Kids zwischen 8 und 12 Jahren unterschiedlicher Mannschaften teil, es wurden viele Sieger aller Altersklassen ermittelt, Urkunden und auch Medaillen verteilt, Presse war zumindest bei diesem Turnier nicht anwesend, jedoch sehr wohl bei ähnlichen Turnieren in der Vergangenheit. Nun war von einem Verein ein Trainer gleichzeitig Anwalt, der mir sogleich am selben Tag noch per email androhte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gerichtlich gegen mich zu erwirken, falls ich auch nur ein Foto veröffentlichen bzw. anbieten würde, auf dem seine Sportler zu sehen sind. Die Aufnahmen zeigten ausschließlich Bilder vom Wettkampfgeschehen, Einzelbilder sowohl als auch vom Wettkampf selbst. Als Vorsitzender des Vereines wäre er gleichzeitig Bevollmächtigter aller beteiligten Kinder, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter. Ferner forderte er mich auf, dass ich sämtliche Aufnahmen zu löschen habe, da diese angeblich, nach seinem Wortlaut, widerrechtlich angefertigt wurden. Auf der Veranstaltung selbst hat er mich nicht angesprochen, erst als die Veranstaltung zu Ende war, kam dieser auf mich zu und teilte mir im Grunde bereits mit, dass ich jegliche Veröffentlichung von Bildern zu unterlassen habe, er sei Anwalt und würde mich verklagen. Ich persönlich bin jetzt etwas verwirrt. Denn einerseits heisst es auch in ihren Texten, dass Personen der Zeitgeschichte, darunter fallend auch Sportler unabhängig vom Alter, sehr wohl in Bildform veröffentlicht werden dürfen, sofern eben das Sportgeschehen gezeigt wird (also alles was eben in der Sporthalle selbst geschieht). Aber hier werde ich akut bedroht durch einen Rechtsanwalt. Fakt ist, dass ich die Bilder gelöscht habe, weil ich persönlich auch gar keine Lust habe, mich mit deswegen herumzustreiten, aber dennoch habe ich einen gesamten Arbeitstag investiert und war letztlich auch nicht unangemeldet dort, sondern eben mit Genehmigung des Veranstalters. Mir geht es nicht um Rechtsberatung, aber irgendwie prallen hier gerade zwei komplett unterschiedliche Ansichten aufeinander. Vielleicht können Sie dazu etwas sagen, ich wäre sehr dankbar.

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  8. Hallo Herr Meier,

    die von Ihnen geschilderte Situation enthält mehrere Aspekte die im Einzelfall zu bewerten sind. Hierbei sehe ich die Begriffe „Öffentlichkeit der Veranstaltung“, „berechtigtes Interesse“ und „kommerzielle Nutzung“ als relevant an. Eine letztendliche Bewertung ist jedoch nur mit mehr Informationen und evtl. nur Bild für Bild möglich. Diese sollten Sie mit dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens besprechen, da eine solche Einzelfallbewertung durch uns nicht zulässig ist.

    MfG

    D. Tölle

    Antworten
  9. Hallo Herr Tölle,
    danke für die Antwort.
    Wie ich schon bemerkt habe, habe ich die Bilder ohnehin gelöscht, weil ich weder Motivation, noch die Lust habe, in diesem Fall fast schon ehrenamtlich gearbeitet und dafür auch noch bedroht zu werden. Auch der Veranstalter hat von mir keine Bilder bekommen, schließlich wurde ich dafür nicht bezahlt. Durch den Bilderverkauf sollten lediglich meine Kosten erstattet werden, das war letztlich das agreement. Die Teilnehmer bzw. deren Eltern sollten im Gegenzug für einen geringen Betrag eine tolle Erinnerung erhalten – nicht mehr und nicht weniger.
    Da in den vergangenen Jahren auch fast immer Presse anwesend war und es in den vergangenen Jahren auch immer Publikationen in Presse und auf der Veranstalterwebseite gab, ist das Verhalten des teilnehmenden Vereins für mich ohnehin ein Rätsel – zumal dieser auf der vereinseigenen Webseite auch Bilder vorhält!
    Es war nicht zu erwarten, dass großartige Gewinne eingefahren werden, schön wäre es gewesen, wenn wenigstens Sprit- und Verpflegungskosten reingekommen wären. Immerhin waren das rund 8 Stunden Arbeitszeit.
    Der Veranstalter selbst tut mir persönlich ein wenig leid, aber hat wohl selbst in der Ausschreibung nicht konkret darauf hingewiesen, dass Bilder gemacht werden, was ich aber nicht wissen konnte, immerhin wurde ich eingeladen. Der lediglich teilnehmende Verein, der mich bedrohte, tritt auch auf seiner eigenen Webseite sehr aggressiv und überheblich auf, da ist eigentlich kaum anderes zu erwarten. Formulierungen von wegen: „wir hatten keine Mühe, unsere Sportler mussten noch nicht einmal ihr gesamtes Können aufwenden, um erfolgreich zu sein.“ finde ich im Zusammenhang 8-12jähriger Kinder schon arg daneben. Aber bitte, muss jeder selbst wissen, der sein Kind in einen solchen Verein schickt.
    Eine „rechtliche Klärung“ macht in dem Fall keinen Sinn, für 20 oder 30 Euro Umsatz hunderte Euro in einen Anwalt pumpen, nur um ggf. am Ende recht zu bekommen? Das ist es einfach nicht wert.
    Trotzdem höchst merkwürdig, da rechtlich doch eigentlich davon auszugehen ist, dass eine öffentliche Sportveranstaltung durchaus auch als zeitgeschichtliches Ereignis zu deuten ist. Wenn ich das Foto vom Marathonläufer auf Platz 3.225 veröffentlichen darf, dann dürfte parallel dazu das Bild einer Veranstaltung, bei der Urkunden und Pokale vergeben werden, das auch öffentlich ausgeschrieben ist und man sogar noch auf Einladung des Veranstalters anwesend ist, nicht das Problem sein. Ausnahme wäre natürlich, wenn das Bild kommerziell als Werbung etc. publiziert werden würde, also z. B. auf einem Plakat oder in einer Zeitschrift. Aber das war ja nicht der Fall.
    Naja, egal… ich fand es nur höchst befremdlich, da ich sehr viel mit Veranstaltungsfotografie zu tun habe und mir so etwas in all den Jahren nicht begegnet ist. Merken: Ehrenamtlich nochmal einen Finger rühren? Forget it. Entweder Cash oder gar nicht.

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