Fotorecht in der Praxis: Sportveranstaltungen- und Vereine

Knapp 91.000 Sportvereine mit ca. 27 Millionen Mitgliedern gibt es derzeit in Deutschland (Quelle: Deutsche Olympia Sportbund). Jeder einzelne davon organisiert regelmäßig Turniere, Veranstaltungen und Wettkämpfe. Bei den kleineren Veranstaltungen wollen die stolzen Eltern ihre Sprösslinge fotografieren und bei den größeren kommt auch mal die Presse hinzu. Damit auch das Fotorecht bei Sportveranstaltungen gewahrt bleibt, geben wir einen kurzen Überblick über die erforderlichen Einwilligungen.

Grundsätzlich werden alle Beteiligten mit folgenden Fragen konfrontiert:

  • Welche Rechte hat der Zuschauer?
  • Welche Rechte hat der Sportler?
  • Welche Rechte hat der Veranstalter?
  • Welche Rechte hat der Fotograf?

Die Rechte der Zuschauer

Wie im gesamten Bereich des Fotorechts gilt auch hier der Grundsatz: Kein Personenfoto ohne Einwilligung! Ist ein Bild also erst einmal auf der Speicherkarte, so wird es für die abgelichtete Person schwierig, eine Weiterverwendung zu verhindern. Das bedeutet also für die Praxis: wer auf Nummer sicher gehen will, fragt vor dem Abdrücken und nicht erst danach! Bei Minderjährigen sollten auch die Eltern gefragt werden.

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die Fälle in denen eine gesetzliche Ausnahme greift. Insbesondere § 23 Absatz 1 Nr. 3 KunstUrhG ist hierbei zu berücksichtigen. Demnach ist keine Einwilligung erforderlich von den Teilnehmern einer Versammlung, eines Aufzuges oder ähnlicher Vorgänge. Solange also eine Sportveranstaltung im Gesamten dargestellt wird (also bei einer Aufnahme des gesamten Fussballplatzes, inklusive Spieler und Publikum), ist keine Einwilligung von nöten. Vorsicht hingegen ist geboten, wenn man auf dem angefertigten Bild nicht erkennt, dass es sich um eine (Sport-)Veranstaltung handelt, weil man einzelne Personen aus dem Geschehen herausgegriffen hat.

Ebenfalls annehmen kann man, dass die Zuschauer eine konkludente Einwilligung erteilt haben, wenn sie an einem Sportturnier oder Bundesligaspiel teilnehmen. Hierbei wird man jedoch einschränken müssen, dass das nicht für jede Veranstaltung gilt. Je größer die Veranstaltung ist (und damit die zu erwartende Berichterstattung), desto eher kann man von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Darauf verlassen sollte man sich jedoch nicht.

Die Rechte der Sportler

Auch für die abgebildeten Sportler greift in aller Regel eine Ausnahme, die eine Einwilligung überflüssig macht. Regelmäßig wird man sie als sogenannte Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG ansehen können. Nachdem die Unterteilung von absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte von der Rechtsprechung seit dem Jahr 2004 aufgegeben wurde, kommt es bei dieser Ausnahme darauf an, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Abbildung der Personen besteht. Dies wird beispielsweise bei öffentlichen Sportturnieren der Fall sein. Demnach darf (z. B. die lokale Presse) auch mit Bildern darüber berichten. Bilder fürs private Familienalbum sind sowieso erlaubt. Solange eine Person auf dem Platz und in Aktion ist, dürfte einer Aufnahme und einer Veröffentlichung in der Regel ebenfalls nichts entgegenstehen. Nicht erlaubt sind jedoch Aufnahmen in der Umkleidekabine, solange keine ausdrückliches Einverständnis erklärt wird.

Wer sich nicht sicher ist, ob eine der genannten Ausnahmen im konkreten Fall zutrifft, sollte rechtzeitig für die ausreichende Einwilligungen sorgen. Das geht auch mündlich und sogar durch schlüssiges Verhalten.

Die Rechte der Veranstalter

Die Veranstalter einer Sportveranstaltung können als Hausrechtsinhaber den Zugang zur Sportveranstaltung insbesondere für Fotografen beschränken. Das gilt bei kleinen Veranstaltungen ebenso, wie bei „Massenevents“, an denen ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit besteht. Der BGH führte dazu aus:

„Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen.“ (BGH, Urteil v. 08.11.2005, Az.: KZR 37/03 – „Hörfunkrechte“.)

Regelmäßig ist das Fotografieren erlaubt, solange die Bilder im privaten Familienalbum bleiben. Möchte man ein Foto darüber hinaus nutzen, sollte man die Einwilligung beim Hausrechtsinhaber einholen. Wer das ist, hängt von der Veranstaltung ab. Das kann der Vereinswart sein oder der Veranstalter des Events selbst. Teilweise findet man auch Hinweise auf einer Eintrittskarte oder in der Hausordnung.

Die Rechten des Fotografen

Grundsätzlich ist der Fotograf der alleinige Herr über seine Fotos. Da ein Fotograf Urheber seiner Bilder ist, kann er anderen Personen sowohl die Nutzung gestatten wie auch verbieten. Möchte also jemand anderes als die Bilder nutzen, so muss er vorher fragen. Ausgenommen davon ist lediglich die Nutzung für den rein privaten Bereich. Sobald das Bild jedoch auf der eigenen Website oder bei Facebook verwendet werden soll, muss der Fotograf vorher zustimmen. Wichtig: Die Argumentation „Das Bild steht doch schon im Netz, warum darf ich es nicht dann nicht auch bei Facebook posten!“ zählt nicht. Der Urheber sagt, wann seine Bilder wo und wie genutzt werden dürfen.

Bei Personenfotografien muss er berücksichtigen, in welchem Umfang er von den abgelichteten Personen eine Einwilligung erteilt bekommen hat. Gilt diese beispielsweise nur zur Veröffentlichung auf der Vereinshomepage, so ist nicht pauschal auch ein Verkauf über eine Agentur zulässig. Denn grundsätzlich kann man nur in solche Nutzungen einwilligen, die man auch kennt.

Weiter ist darauf zu achten, welche Rechte man vom Hausrechtsinhaber erlangt hat. Eine darüber hinausgehende Nutzung würde den Fotografen im Zweifel teuer zu stehen kommen.

Was tun, wenn doch etwas schief läuft?

Schief laufen kann einiges, insbesondere bei diesen strengen Vorgaben. Wer also an dieser Stelle des Artikel feststellt, dass seine bisherigen Veröffentlichungen auf der Vereinsseite gänzlich unzulässig waren: keine Panik! Einwilligungen können auch nachträglich erteilt werden. Auf der sicheren Seite ist man daher, wenn man die Personen (soweit möglich), umgehend um eine solche bittet. Darauf verlassen, dass sich schon niemand beschweren wird, sollte man sich in jedem Fall nicht.

Findet man sich selbst auf einem Bild, auf dem man nicht sein möchte, so hilft es, das Gespräch mit dem Verwender zu suchen. Ein Brief, eine E-Mail oder ein Anruf und in vielen Fällen ist das Problem damit gelöst.

100 Gedanken zu „Fotorecht in der Praxis: Sportveranstaltungen- und Vereine“

  1. Hallo,

    im Bezug auf folgenden Auszug

    Zitat: …. Dies wird beispielsweise bei öffentlichen Sportturnieren der Fall sein. Demnach darf (z. B. die lokale Presse) auch mit Bildern darüber berichten. Bilder fürs private Familienalbum sind sowieso erlaubt. Solange eine Person auf dem Platz und in Aktion ist, dürfte einer Aufnahme und einer Veröffentlichung in der Regel ebenfalls nichts entgegenstehen. ….

    habe ich folgende Verständnisfrage.

    Bei einem normalen Fußball – Meisterschaftsspiel von 11 Jährigen, was ja letztendlich eine öffentliche Veranstaltung ist, entstehen Bilder von Spielsituationen (mehrere Kinder auf dem Bild) die für den Privaten Bereich (eigenes Fotoalbum / kein Internetauftritt) gedacht sind, benötige ich keine Zustimmung der Kinder bzw. Eltern. Könnte aber im Nachgang mir eine Freigabe z.Bsp. bei der Erstellung einer Familien Homepage mit Bildergalerie einholen.

    Von einer „Einstufung“ nach 

    Zitat: Auch für die abgebildeten Sportler greift in aller Regel eine Ausnahme, die eine Einwilligung überflüssig macht. Regelmäßig wird man sie als sogenannte Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG ansehen können.

    gehe ich bei 11 jährigen doch noch nicht aus. Oder?

    Gruß
    der Kölner

    PS: tolle und interessante Seite die ich hier www gefunden habe.

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  2. Hallo,
    grundsätzlich kann man auch bei Fußballern eines lokalen Vereins von Personen der Zeitgeschichte sprechen, solange sie im Rahmen eines solchen öffentlichen Turniers auftreten. Sind diese Personen minderjährig, so ist jedoch immer zu berücksichtigen, dass die Eltern es häufig nicht gerne sehen, wenn ihre Kinder fotografiert werden (unabhängig davon, wie die Bilder später verwendet werden sollen).
    Rechtsprechung, die Minderjährige grundsätzlich von der Ausnahme des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG ausnimmt, ist mir jedoch nicht bekannt.
    MfG
    D. Tölle. 

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  3. Fotos von Profi Tennisspielerin – selber aufgenommen auf einem offiziellen Tennisturnier – kann ich die Bilder in einem Buch oder eBook im Internet vermarkten, verkaufen? ohne Erlaubnis der Profis und des Veranstalters.?
     Es geht nur um die Ausführung der einzelnen Tennisschläge der Profis`? 

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  4. Hallo Seitz, es kommt darauf an. Fand das Tennisturnier auf Privatgeleände statt? War eine Akkreditirung für Fotografen erforderlich? Wenn ja, haben Sie diese? Bei Profispielen können Sie davon ausgehen, daß eine Akkreditierung erforderlich ist. Meist werden private Aufnahmen für das Familienfotoalbum toleriert; auch Aufnahmen mit Teleobjektiven. Aber, wenn man die Aufnahmen verkauft, dann kann es deutlichen Ärger mit dem Veranstalter geben. Bevor Sie also die Aufnahmen zum Verkauf anbieten, sollten Sie auf den Internetseiten der Veranstaltungen noch einmal wegen der Fotorechte nachlesen.  
    Aufnahmen von Turnieren kleiner Vereine sind in dieser Hinsicht meist unproblematisch. Dort ist man froh, wenn überhaupt gute Aufnahmen gemacht werden. Sehr hilfreich ist es, wenn man dem Verein Bilder für die Homepage kostenlos überläßt. Nennt man als Buchautor die abgebildeten Spieler noch mit dem Namen, dem Verein und den Ort der Veranstaltung und schenkt dem Verein noch ein paar Belegexemplare des Buches mit Widmung, dann dürfte es sicherlich keine Schwierigkeiten geben. 
    MfG
    Michael
     
     

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  5. Hallo,
    erstmal großes Lob zu dem Blog, wirklich viele gute und hilfreiche Informationen.
     
    Nun eine Frage:
    Ich spiele Baseball und mache nebenbei, wenn es die Zeit zulässt, Fotos des Spiels und stelle sie danach bei Google+ in einem Event ein. Dieses Event ist öffentlich, ebenso wie die Sportveranstaltung an sich. Benötige ich hierbei von jeder abgebildeten Person eine Erlaubnis für die Ablichtung und Veröffentlichung?
    Wie sieht es beispielsweise aus, wenn auf dem Foto nur eine einzelne Person, beispielsweise am Schlag, ist, oder zwei Spieler, bei einem Versuch den Läufer aus zu machen sind? Kann man den/die Spieler  dann ähnlich wie oben beschrieben als §23 KunstUrhG (1) 1 Person(en) der Zeitgeschichte eingestuft werden und ich benötige demnach keine Erlaubnis?
    MfG
    Steve

    Antworten
  6. Hallo Steve,

    vielen Dank für das Lob.

    Bei den Ausnahmen in § 23 KunstUrhG kommt es immer ganz auf den Einzelfall an. Auch bzgl. der Annahme einer „Person der Zeitgeschichte“ spielen verschiedene Aspekte eine Rolle (dazu auch: „Das Recht am eigenen Bild„). Es stellt sich unter anderem die Frage, inwieweit ein öffentliches Informationsinteresse an der Darstellung der Personen besteht. Dabei spielt dann natürlich der Bekanntheitsgrad und die Öffentlichkeit des Spiels eine Rolle. Eine konkretere Antwort kann ich dir leider nicht geben.

    VG

    Dennis

    Antworten
  7. Hallo!
    Auch ich möchte mich zunächst für die vielschichtigen und kompetenten Informationen bedanken!
    Ich habe eine Frage die auf den Verkauf von Amateurbilder abzielt. Ist es mir erlaubt ein Foto von z.B. zwei Amateursportlern im Zweikampf – ohne eine Einwilligung der abgelichteten Personen eingeholt zu haben – zu veräußern?
    Das mir die Aufnahme im Regelfall gestattet ist habe ich Ihren Ausführungen entnommen, aber habe ich auch das Recht dieses Foto kommerziell zu nutzen?
    Vielen Dank für eine kurze Erläuterung Ihrer Sicht.
    MfG
    Leo Reitner

    Antworten
  8. Sehr geehrte Herr Tölle,
    ich würde Dich mal gerne um Rat bitten! 
    Ich habe früher schon gerne Fußballspiele (damals meines Sohnes in der A-Juniorenbundesliga) auf Video aufgenommen, diese Zusammengeschnitten und auf DVD gebrannt.
    Da ich schon seit vielen Jahren mich im Sportbereich mit der Erstellung von Publikationen nebenbei selbständig beschäftige, hab ich mir nun überlegt, ob ich nicht für andere Vereine (vornehmlich 4.Liga abwärts) solche Videos von Spielen als Dienstleistung anbieten soll! 
    Ich biete Vereinen für die Spielanalyse die Aufnahme eines kompletten Spiels an (das eigene oder das eines nä.Gegners), schneide es auf die wichtigsten Szenen zusammen und brenne beideses auf DVD (Fernseh- o. PC-Format in HD). 
    Nun tun sich da für mich so einige (vor allem rechtliche) Fragen auf, zu denen Sie ggfs. Antworten oder Tipps haben 
    • Benötigt man für so etwas einen Presseausweis? Und berechtigt der mich dazu zu filmen und das Ergebnis an andere zu veräußern
    • Verletze ich damit auch Markenrechte der Vereine, z.B. wenn ich die Amateure von Profivereinen (Schalke, Bochum, Köln etc.) filme?
    • Kann mir der Heimatverein den Zugang ins Stadion und die Aufnahme verwehren oder woher sollte ich mir die Genehmigung holen? 
    • Müssen die beiden am Spiel beteiligten Vereine vorher um (ggfs. schriftliche) Erlaubnis gefragt werden, das Spiel aufzuzeichnen u. ggfs. Zusammenschnitte weiterzugeben bzw. (im Internet) zu veröffentlichen? 
    Haben Sie darüber hinaus Ideen, wo und wie ich mein Vorhaben absichern und in die Tat umsetzen kann (DFB, FVWL bzw. FVN)? 
    Es wäre nett mal eine Antwort von Ihnen zu diesem Thema zu bekommen! 
     
    Vielen Dank im Voraus und sportliche Grüße 
    Smyrkel
     
    PS: Ich sende diese Anfrage so auch mal an die Verbände Westfalen, Niederrhein, sowie dem DFB

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  9. Hallo Hr. Tölle,
     
    ich bin seit kurzen dabei die Mitgliedsanträge unseres VEreins zu überarbeiten.
    In manchen unserer Sparten ist es üblich bei Minderjährigen eine generelle Fotogenehmigung für das Fotografieren innerhalb des Verienslebens (Training, Veranstaltungen…) und das veröffntlichen in Zeitung und Internet von den Eltern einzuholen.
    Macht es Sinn eine solche generelle Fotogenehmigung gleich mit dem Mitgliedsantrag einzuholen?
    Wie müsste eine solche formuliert sein?
    Schöne Grüße
     
    Kai Röpke

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