Update: BGH urteilt über Aufnahmen des sterbenden Peter Fechter

Ein Kameramann filmte im Jahr 1962 den 18-jährigen Peter Fechter, wie dieser bei einem Fluchtversuch an der Berliner Mauer angeschossen und abtransportiert wurde. Diese Aufnahmen gingen jahrelang um die Welt. Ein halbes Jahrhundert später klagen die jetzigen Rechteinhaber gegen den Fernsehsender RBB auf Unterlassung und Wertersatz wegen der Ausstrahlung der Aufnahmen am 13.08.2010.

Schutz als Laufbilder

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Filmaufnahmen keine Filmwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG darstellen. Sie seien lediglich als Laufbilder i.S.d. § 95 UrhG schützenswert und unterlägen somit dem Leistungsschutzrecht, ein gegenüber dem „echten“ Urheberrecht weniger umfangreiches Schutzrecht. Das Leistungsschutzrecht komme jedoch vorliegend nicht zur Anwendung, da ein Zahlungs- und Unterlassungsanspruch bereits verwirkt sei. Die Klage wurde folglich abgewiesen, wir berichteten.

Die Kläger legten jedoch gegen das Urteil Revision ein. Der BGH hat nun entschieden, dass das Berufungsurteil teilweise aufgehoben, und dem KG Berlin erneut zur Verhandlung und Entscheidung vorgelegt wird (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, Az.: I ZR 86/12 – Peter Fechter). Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor, aber aus der Pressemitteilung des BGH sind folgende Gründe ersichtlich:

Keine Verwirkung bezüglich des Unterlassungsanspruchs

Der Unterlassungsanspruch könne nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden, da „mit einer Verwirkung von Ansprüchen wegen begangener Rechtsverletzungen kein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen verbunden ist“. Demnach sollte man sich also nicht darauf verlassen, dass ein Anspruch verwirkt ist, nur weil er 50 Jahre lang nicht geltend gemacht wurde.

Keine Verwirkung der Wertersatzpflicht nach dem 31.12.2007

Grundsätzlich könne sich der Beklagte aber auf die Verwirkung der Wertersatzpflicht berufen, da die jahrzehntelange unbeanstandete Nutzung der Aufnahmen das Vertrauen dahingehend erzeugt habe, nicht im Nachhinein in Anspruch auf Wertersatz genommen zu werden. Jedoch dürfe die Verwirkung nicht zu einer Verkürzung der dreijährigen Verjährungsfrist führen, so dass lediglich die Ansprüche bis zum 31.12.2007 verwirkt seien.

Das Leistungsschutzrecht wird vom Schutz erfasst

Die Ansprüche auf Unterlassung und Wertersatz scheitern nach Ansicht des BGH auch nicht daran, dass es sich bei der Filmaufnahme nicht um ein Filmwerk und bei den Filmeinzelbilder nicht um Lichtbildwerke handelt. Vielmehr bestehe an den Filmeinzelbildern ein Leistungsschutzrecht gem. § 72 Abs. 1 UrhG und dieses umfasse auch das Recht zur Verwertung in Form eines Films.

Das Berufungsgericht hat jedoch nun noch zu prüfen, ob die Kläger auch tatsächlich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte innehaben.

 (Bild: © mike6050 – Fotolia.com)

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