Fotorecht in der Praxis: Sportveranstaltungen- und Vereine

Knapp 91.000 Sportvereine mit ca. 27 Millionen Mitgliedern gibt es derzeit in Deutschland (Quelle: Deutsche Olympia Sportbund). Jeder einzelne davon organisiert regelmäßig Turniere, Veranstaltungen und Wettkämpfe. Bei den kleineren Veranstaltungen wollen die stolzen Eltern ihre Sprösslinge fotografieren und bei den größeren kommt auch mal die Presse hinzu. Damit auch das Fotorecht bei Sportveranstaltungen gewahrt bleibt, geben wir einen kurzen Überblick über die erforderlichen Einwilligungen.

Grundsätzlich werden alle Beteiligten mit folgenden Fragen konfrontiert:

  • Welche Rechte hat der Zuschauer?
  • Welche Rechte hat der Sportler?
  • Welche Rechte hat der Veranstalter?
  • Welche Rechte hat der Fotograf?

Die Rechte der Zuschauer

Wie im gesamten Bereich des Fotorechts gilt auch hier der Grundsatz: Kein Personenfoto ohne Einwilligung! Ist ein Bild also erst einmal auf der Speicherkarte, so wird es für die abgelichtete Person schwierig, eine Weiterverwendung zu verhindern. Das bedeutet also für die Praxis: wer auf Nummer sicher gehen will, fragt vor dem Abdrücken und nicht erst danach! Bei Minderjährigen sollten auch die Eltern gefragt werden.

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die Fälle in denen eine gesetzliche Ausnahme greift. Insbesondere § 23 Absatz 1 Nr. 3 KunstUrhG ist hierbei zu berücksichtigen. Demnach ist keine Einwilligung erforderlich von den Teilnehmern einer Versammlung, eines Aufzuges oder ähnlicher Vorgänge. Solange also eine Sportveranstaltung im Gesamten dargestellt wird (also bei einer Aufnahme des gesamten Fussballplatzes, inklusive Spieler und Publikum), ist keine Einwilligung von nöten. Vorsicht hingegen ist geboten, wenn man auf dem angefertigten Bild nicht erkennt, dass es sich um eine (Sport-)Veranstaltung handelt, weil man einzelne Personen aus dem Geschehen herausgegriffen hat.

Ebenfalls annehmen kann man, dass die Zuschauer eine konkludente Einwilligung erteilt haben, wenn sie an einem Sportturnier oder Bundesligaspiel teilnehmen. Hierbei wird man jedoch einschränken müssen, dass das nicht für jede Veranstaltung gilt. Je größer die Veranstaltung ist (und damit die zu erwartende Berichterstattung), desto eher kann man von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Darauf verlassen sollte man sich jedoch nicht.

Die Rechte der Sportler

Auch für die abgebildeten Sportler greift in aller Regel eine Ausnahme, die eine Einwilligung überflüssig macht. Regelmäßig wird man sie als sogenannte Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG ansehen können. Nachdem die Unterteilung von absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte von der Rechtsprechung seit dem Jahr 2004 aufgegeben wurde, kommt es bei dieser Ausnahme darauf an, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Abbildung der Personen besteht. Dies wird beispielsweise bei öffentlichen Sportturnieren der Fall sein. Demnach darf (z. B. die lokale Presse) auch mit Bildern darüber berichten. Bilder fürs private Familienalbum sind sowieso erlaubt. Solange eine Person auf dem Platz und in Aktion ist, dürfte einer Aufnahme und einer Veröffentlichung in der Regel ebenfalls nichts entgegenstehen. Nicht erlaubt sind jedoch Aufnahmen in der Umkleidekabine, solange keine ausdrückliches Einverständnis erklärt wird.

Wer sich nicht sicher ist, ob eine der genannten Ausnahmen im konkreten Fall zutrifft, sollte rechtzeitig für die ausreichende Einwilligungen sorgen. Das geht auch mündlich und sogar durch schlüssiges Verhalten.

Die Rechte der Veranstalter

Die Veranstalter einer Sportveranstaltung können als Hausrechtsinhaber den Zugang zur Sportveranstaltung insbesondere für Fotografen beschränken. Das gilt bei kleinen Veranstaltungen ebenso, wie bei „Massenevents“, an denen ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit besteht. Der BGH führte dazu aus:

„Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen.“ (BGH, Urteil v. 08.11.2005, Az.: KZR 37/03 – „Hörfunkrechte“.)

Regelmäßig ist das Fotografieren erlaubt, solange die Bilder im privaten Familienalbum bleiben. Möchte man ein Foto darüber hinaus nutzen, sollte man die Einwilligung beim Hausrechtsinhaber einholen. Wer das ist, hängt von der Veranstaltung ab. Das kann der Vereinswart sein oder der Veranstalter des Events selbst. Teilweise findet man auch Hinweise auf einer Eintrittskarte oder in der Hausordnung.

Die Rechten des Fotografen

Grundsätzlich ist der Fotograf der alleinige Herr über seine Fotos. Da ein Fotograf Urheber seiner Bilder ist, kann er anderen Personen sowohl die Nutzung gestatten wie auch verbieten. Möchte also jemand anderes als die Bilder nutzen, so muss er vorher fragen. Ausgenommen davon ist lediglich die Nutzung für den rein privaten Bereich. Sobald das Bild jedoch auf der eigenen Website oder bei Facebook verwendet werden soll, muss der Fotograf vorher zustimmen. Wichtig: Die Argumentation „Das Bild steht doch schon im Netz, warum darf ich es nicht dann nicht auch bei Facebook posten!“ zählt nicht. Der Urheber sagt, wann seine Bilder wo und wie genutzt werden dürfen.

Bei Personenfotografien muss er berücksichtigen, in welchem Umfang er von den abgelichteten Personen eine Einwilligung erteilt bekommen hat. Gilt diese beispielsweise nur zur Veröffentlichung auf der Vereinshomepage, so ist nicht pauschal auch ein Verkauf über eine Agentur zulässig. Denn grundsätzlich kann man nur in solche Nutzungen einwilligen, die man auch kennt.

Weiter ist darauf zu achten, welche Rechte man vom Hausrechtsinhaber erlangt hat. Eine darüber hinausgehende Nutzung würde den Fotografen im Zweifel teuer zu stehen kommen.

Was tun, wenn doch etwas schief läuft?

Schief laufen kann einiges, insbesondere bei diesen strengen Vorgaben. Wer also an dieser Stelle des Artikel feststellt, dass seine bisherigen Veröffentlichungen auf der Vereinsseite gänzlich unzulässig waren: keine Panik! Einwilligungen können auch nachträglich erteilt werden. Auf der sicheren Seite ist man daher, wenn man die Personen (soweit möglich), umgehend um eine solche bittet. Darauf verlassen, dass sich schon niemand beschweren wird, sollte man sich in jedem Fall nicht.

Findet man sich selbst auf einem Bild, auf dem man nicht sein möchte, so hilft es, das Gespräch mit dem Verwender zu suchen. Ein Brief, eine E-Mail oder ein Anruf und in vielen Fällen ist das Problem damit gelöst.

100 Gedanken zu „Fotorecht in der Praxis: Sportveranstaltungen- und Vereine“

  1. Hallo Herr Tölle,
    ich habe versucht mir den gesamten Blog verständlich zu machen. Nur den Begriff „Zeitgeschichte“ im Zusammenhang mit einem Foto habe ich für mich noch nicht klar.
    Beispiel: Smart Beach Tour – Deutschlands wichtigstes Beachvolleyballturnier ist demnach ein Ereignis der Zeitgeschichte, so wie dann wohl alle Veranstaltungen mit überregionalem Charakter, z.B auch ein großes Reitturnier, oder ein Profi-Radrennen, Weltcup-Rennen Bobfahren, Motorsport auf den dt. Ringen etc. Deutsche Meisterschaft Leichtathletik….. es gibt ja ganz viele.
    Sind dann alle Teilnehmer dieser Events automatisch Teil der Zeitgeschichte ??? Also kann ich dann z.B. Spieler der Smart Beach Tour während des Spiels (also in voller Aktion) oder den Profiradfahrer während des Rennens auf dem Rad fotografieren und die Bilder verwenden (solange mir der Veranstalter mittels Hausordnung, AGB`s, Platzordnung etc. das Fotografieren bzw. die Bildveröffentlichung NICHT untersagt)???
    Mir geht es gar nicht um kleine Vereinsturniere, sondern um große Sportevents bei denen ich häufig Bilder mache und diese gerne z.B. bei Photowettbewerben einreichen würde. (Oder ich wurde schon mal von einer Photozeitschrift angeschrieben ob ich nicht über die Erstellung etc. meiner Bilder berichten will und diese würden dann in der Zeitschrift abgedruckt mit Text über Art und Weise der Entstehung.)
    Ich bin mir dann aber sehr unsicher, mache es eher nicht, weil ich mir eben nicht sicher bin, wann ein Event und die teilnehmende Person zum „Ereignis der Zeitgeschichte“ wird.  Ich bin nun ein bischen erstaunt, dass ja scheinbar selbst das kleine lokale Hallenturnier ein Ereignis der Zeitgeschichte zu sein scheint.
    Und wäre es für mich noch wichtig zu wissen ob man Bilder, die dann zur Zeitgeschichte gehören, unkommentiert verwenden kann, oder ob ich einen inhaltlichen Bezug z.B. durch Textbeigabe erstellen muss. Denn bei Bildern von Einzelsportlern in Aktion ist ja nicht immer erkennbar bei welcher Veranstaltung sie gemacht wurden – oder reicht da der Nachweis im Nachhinein.
    Beispiel: Ich habe ein Bild der dt. Hallenmeisterin (1500m) von 2013. Sie ist nur von der Seite zu sehen, keine Konkurrenz dabei und von der Halle ist wg. der Hintergrundunschärfe nicht viel zu erkennen. Man erkennt also nicht, dass das Bild bei der DM aufgenommen wurde. Offenbar ist die DM ein Ereignis der Zeitgeschichte auch offenbar ist die Siegerin ein Teil davon – kann ich das Bild ungefragt verwenden (man durfte fotografieren, zumindest stand in den AGB`s bei Ticketkauf nichts anderes) auch wenn auch dem Bild nicht klar wird, dass es bei der DM aufgenommen wurde. Da ich viel mit Tele arbeite habe ich einen Haufen solcher Bilder.
     
    Ich bin Ihnen für diesen Blog sehr dankbar, finde ich doch hier genau meine Fragestellungen wieder.
    Ich hoffe Sie können mir eine Antwort geben und meine Unsicherheit bzgl. großer Sportveranstaltungen beenden.
    Gruß
    M. Hülsbusch

    Antworten
  2. Hallo Herr Tölle,
    ich wollte noch ergänzend hinzufügen, dass sich meine Sportler (so auch die Läuferin) immer in Sportaktion befinden – die Läuferin ist also im Wettkampfgeschehen von der Seite zu sehen.
    Gruß
    M. Hülsbusch

    Antworten
  3. Hallo, 

    auch bezüglich Ihrer Frage gilt, dass wir natürlich keine Rechtsberatung für den Einzelfall erteilen dürfen.

    Grundsätzlich muss im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG für jedes einzelne Bild unabhängig von der abgebildeten Person geprüft werden, ob gerade an seiner Veröffentlichung ein zeitgeschichtliches Interesse besteht. Maßgebend ist hierbei der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser wird bestimmt vom Interesse der Öffentlichkeit an einer Veröffentlichung. Seine Grenze findet der Begriff jedoch dort, wo in die persönliche Sphäre des Abgebildeten eingebrochen wird und dieser Durchbruch nicht mehr verhältnismäßig erscheint. Regelmäßig wird man jedoch ein gesellschaftliches Interesse an der Berichterstattung rund um sportliche (Groß)ereignisse und deren Teilnehmer bejahen können. 

    Dazu auch interessant: Das Recht am eigenen Bild

    Viele Grüße

    D. Tölle

    Antworten
  4. § 23 

    (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:1.
    Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
    2.
    Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    3.
    Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
    4.
    Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

    (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
     
     
    Sehr geehrter Herr Tölle,
    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich habe mal den § 23 KUG oben eingefügt. In Absatz 1 steht „dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden“. Gem. Gesetzestext muss ich dann doch keinen weiteren Zusammenhang zu der Veranstaltung herstellen.
    Oder wie wird dieses „zur Schau stellen“ juristisch bewertet – wenn ich also ein Photo eines Olympiasiegers im Wettkampf nehme, es auf meine Homepage stelle ohne weiteren Kommentar, wer das ist oder wo fotografiert wurde, ist das dann zu Schau stellen.
    Oder muss, wie es in der Presse immer geschieht, über das Event berichtet werden. Also müsste ich zu dem Bild dann noch Informationen beifügen, um über das Event zu informieren.
     
    Kann man das in irgendeiner Literartur (z.B Kommentaren) nachlesen, oder gibt es dazu etwas in der Rechtsprechung.
     
    Denn ich sehe oft in Communities Bilder von Top-Sportlern, die ohne jeglichen Kommentar einfach innerhalb der Fotoaccounts von Usern veröffentlicht werden.
     
    vielen Dank für Ihre Antworten.
     
    Gruß
    M. Hülsbusch

    Antworten
  5. Also grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass jedes Wort eines Gesetzes juristisch bewertet wird ;-)

    Als Literatur empfehle ich Ihnen natürlich das Buch „Recht am Bild: Wegweiser zum Fotorecht für Fotografen und Kreative“ – ISBN: 978-3864900105. Zur weiteren (starken) Vertiefung ist beispielsweise „Fotorecht: Recht der Aufnahme, Gestaltung und Verwertung von Bildern“ von Oliver Castendyk – ISBN: 978-3503093533 sehr zu empfehlen.

    Der angesprochene Zusammenhang wird laut Gesetzestext zwar nicht verlangt, aber im Rahmen der Abwägung innerhalb der Fälle des Abs. 2 spielt er jedoch immer wieder eine Rolle.

    Gruß

    D. Tölle

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  6. Hallo,
     
    mich beschäftigt die Frage, wie es bei Sportveranstaltungen mit dem Widerrufsrecht aussieht.
    Die Teilnahme an Sportveranstaltungen, z.Bsp. Marathon, ist immer gekoppelt mit einer Einwilligung zur unbegrenzten Veröffentlichung. Wenn ich teilnehmen will, muss ich einwilligen. Habe ich trotzdem das Recht, diese Einwilligung später zu widerrufen, wenn ich z. Bsp. nicht möchte, dass Fotos von mir auf Fotostrecken von Online-Journalen oder kommerziellen Fotodiensten veröffentlicht werden?
    Vielen Dank, Anne
     

    Antworten
  7. Hallo Anne,

     

    grundsätzlich sind sowohl ein Widerruf, als auch eine Anfechtung einer einmal erteilten Einwilligung denkbar. Diese sind jeweils an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft und je nach Einzelfall zu beurteilen. Ich verweise der Einfachheit halber auf folgende Beiträge, in denen sich dazu Ausführungen finden:

    Rechtliche Fragen rund um das Model- / Property-Release

    Urteil: Intimfotos auf Privat-PC sind nach Widerruf zu löschen

     

    Viele Grüße

    Dennis

     

    Antworten
  8. Hallo,

    ich habe eine kurze Frage.
    Ich fotografiere seit mehreren Monaten leidenschaftlich gerne Spiele im Frauenfußball (Bundesliga etc.).
    Darf ich die Bilder an Interessenten (für den eigenen Gebrauch, nicht für Werbezwecke) für kleines Geld verkaufen?
    Was müsste ich denn dabei beachten ohne Schwierigkeiten zu bekommen?

    Vielen Dank und liebe Grüße

    Antworten
  9. Sehr geehrter Herr Tölle,

    ich benötige eine Auskunft zu folgendem Thema.
    Gibt es bei öffentlichen Sportveranstaltungen
    (hier Marathonlauf) beim fotografieren im
    öffentlichen Raum (Strassen,Plätze,Parks,etc.)
    Einschränkungen bezüglich der Verwertbarkeit
    der Bilder ?
    Darf man die Bilder in einem Onlineshop ( den Sportlern ) zum kauf abbieten?

    mit freundlichen Grüßen

    Hans Peter

    Antworten

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