Am 04.05.2011 hat sich das LG Memmingen (Az. 12 S 796/10) damit beschäftigt, ob die Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos auf einer bestimmten Internetseite auch mit einschließt, das Foto auf anderen Websites veröffentlichen zu dürfen.
Ein Fotograf als Urheber hatte Fotos von der Klägerin gemacht. Vereinbart haben beide, dass der Fotograf das Bild für seine Referenzen nutzen dürfe. Irgendwann später hat der Fotograf das Bild bei einer kostenlosen Bilddatenbank hochgeladen.
Der Beklagte ist Betreiber einer Website. Ein Mitarbeiter hat das Bild von der Bilddatenbank heruntergeladen und auf die Website des Beklagten eingestellt. Der Fotograf und die Beklagte als abgebildete Person auf dem Foto wurden nicht gefragt.
Das Landgericht hielt einen Streitwert von 5.000,00 Euro für angemessen. Es wurden Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz geltend gemacht. Als Schadensersatz wurden 400 € zugesprochen. Stark anspruchsmindernd wurde dabei berücksichtigt, dass es sich nur um einen sehr kleinen Bildausschnitt mit schlechter Bildqualität gehandelt hat.
Der Fotograf als Urheber war ein am Prozess unbeteiligter Dritter. Strenggenommen hat also der Beklagte nicht nur das Persönlichkeitsrecht der Klägerin (= abgebildete Person), sondern auch das Urheberrecht des Fotografen verletzt, so der Vertreter der Klägerin Thomas Waetke.
Die Klägerin wurde in ihrem Recht am eigenen Bild aus § 22 KUG verletzt, soweit ihr Bild auf weiteren Websites veröffentlicht wird. Denn die Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos auf der einen Website für Referenzen begründet nicht automatisch das Recht zur Veröffentlichung auf jeder beliebigen Internetseite. Dies muss explizit vereinbart werden.
Hierzu das Gericht:
Die Befugnis der Klägerin, über die werbemäßige Verwertung ihres Bildes selbst zu entscheiden, ist nach ständiger Rechtsprechung ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB, weshalb der Beklagte gemäß § 831 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. […]
Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung muss derjenige, der das Bildnis einer anderen Person zu Werbezwecken veröffentlicht, besonders gründlich prüfen, ob und inwieweit er hierzu befugt ist. Dieser Prüfungspflicht genügt er im Regelfall nicht schon dadurch, dass er das Foto von einem Berufsfotografen oder einer Presse- bzw. Werbeagentur erwirbt (…). Bloßes Vertrauen darauf, dass sich ein nicht näher bekannter Fotograf beim Upload seiner Bilder tatsächlich an die Geschäftsbedingungen eines Bildportals hält, genügt dieser Prüfungspflicht nicht (…). Allein die Tatsache, dass den bestehenden Prüfpflichten oftmals nicht nachgekommen wird, setzt diese nicht außer Kraft. Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen keine Aushebelung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausformung als Recht am eigenen Bild. Einem professionellen Webmaster oder Mediengestalter wäre es jedenfalls bekannt gewesen, dass er sich vor der Verwendung eines fremden Bildnisses vergewissern muss, ob der Abgebildete ihm die öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses erlaubt.
Da sieht man mal wieder, wie wichtig ein Modelvertrag (auch TfP) für Fotografen ist. In meinem steht immer die Nutzung auf meinen Portfolios und für Eigenwerbung jeglicher Art festgeschrieben.