Keine Herausgabe ohne Verbreitung

Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 19. Januar 2015, Az.: 2 Sa 861/13) hatte sich mit einem umfangreichen Fall zu beschäftigen, in dem zwei ehemalige Arbeitskollegen versuchten, gegenseitige Ansprüche im Wege der Klage und Widerklage geltend zu machen.

Herausgabe von Bildnissen

Neben Unterlassungsansprüchen bezüglich unzähliger Behauptungen verlangte der Kläger unter anderem die Herausgabe eines Fotobuchs, welches der Kläger der Beklagten zuvor geschenkt hatte. Es beinhaltete Bilder der gemeinsamen (und wohl auch streitursächlichen) Dienstreise, welche den Kläger zeigen. Dieser beruft sich auf sein Recht am eigenen Bild und verlangt das Fotobuch von der Beklagten heraus.

Die Beklagte wiederum verlangt die Herausgabe eigener Abbildungen, die sich im Besitz des Klägers befinden. Der Kläger hatte diese von der Facebookseite der Beklagten erlangt, die die Fotos aber zwischenzeitig gelöscht hat. Das Arbeitsgericht Bonn (Urteil vom 19.09.2013, Az. 3 Ca 1267/13) gab der Klage nur zum Teil statt. Beide Parteien legten daraufhin Berufung ein.

Bevorstehende Verbreitung ausreichend

Das Gericht wies die Klagepunkte bezüglich beider Herausgabeansprüche der Fotos ab und stellte fest, dass nach § 22 KunstUrhG eine Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung nur mit Einwilligung der abgebildeten Person zulässig ist. Darüber hinaus kann aber auch bereits eine unmittelbar bevorstehende Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung zu einem Unterlassung- und Beseitigungsanspruch führen. Die Handlungen müssen also nicht zwingend bereits ausgeführt worden sein:

Eine Unterlassung kann bereits dann verlangt werden, wenn eine Verbreitung oder öffentliche zur Schaustellung unmittelbar bevorsteht. Hierunter fällt jedoch das Zeigen der Fotografien gegenüber einzelnen anderen Betrachtern nicht (vgl. Fricke/Wandtke/Bullinger § 22 UrhG Rdnr. 8, 4. Auflage 2014).

Das Gericht führte weiter aus, dass Bilder die z. B. bei Facebook öffentlich zugänglich gemacht worden sind, gem. § 53 UrhG rechtmäßig hätten kopiert werden dürfen. Dem Kläger gelang der Nachweis nicht, dass die Bilder rechtswidrig hergestellt worden sind:

Selbst dann, wenn eine Facebook-Seite für Freunde öffentlich ist, können diese dort ein Bild kopieren. Diese Vervielfältigung ist dann nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt im Sinne des § 53 Abs. 1 UrhG. Weitere Kopien hiervon sind dementsprechend zum privaten Gebrauch ebenfalls nach § 53 Abs. 1 UrhG möglich und zulässig. Die Klägerin trägt in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Bilder überhaupt nie veröffentlicht waren oder Kopien hiervon rechtswidrig hergestellt worden sind. […] Da sie sich jedenfalls nicht ohne ihre Zustimmung hat fotografieren lassen, kann nicht festgestellt werden, dass die Originalablichtungen offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurden.

Angesichts dieser Feststellungen zog das Gericht den Schluss, dass aufgrund einer nicht unmittelbar bevorstehenden Verbreitung der Bilder auch ihr Besitz rechtmäßig war:

Da ein Verbreiten der Bilder nicht bevorsteht, ist der bloße Besitz nach § 22 KunstUrhG in Verbindung mit § 53 UrhG zulässig.

Kein bevorstehendes Verbreiten = keine Herausgabe

Ein Anspruch auf Herausgabe des eigenen Abbildes kann nach Ansicht der Richter nur bestehen, wenn ein Veröffentlichen oder Verbreiten zu befürchten ist. Dies muss derjenige der sich auf sein Recht am eigenen Bild beruft, auch zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Hinsichtlich der aus dem Facebook-Profil erlangten Bilder greift die Schranke der Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG). Diese wird nur dann ausgehebelt, wenn die Bilder offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden sind. Dies wird regelmäßig schwer zu beweisen sein und sollte beim Upload von Fotografien z. B. bei Facebook stets berücksichtigt werden.(

(Bild: © styleuneed – Fotolia.com)

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