Rechtliches zu TfP-Shootings – Urheberschaft und das Recht am eigenen Bild

Time for prints oder time for pictures (TfP) sind gängige Vereinbarungen zwischen Fotograf und Model, bei denen das Model für die investierte Zeit vor der Kamera keine Gage, sondern die Abzüge, bzw. digitale Versionen, der gemachten Bilder erhält. Diese Konstellation dient sowohl im Amateur, wie auch im Profibereich der Eigenwerbung für Fotograf und Model, indem beide die Bilder in ihr Portfolio aufnehmen können, ohne große finanzielle Investitionen tätigen zu müssen. 

Juristisch gesprochen stehen sich bei jedem Personenshooting das Recht am eigenen Bild (Model) und die Rechte aus der Urheberschaft (Fotograf) gegenüber. Um eine sinnvolle Nutzung beider Parteien zu ermöglichen, müssen sie sich gegenseitig entsprechende Rechte einräumen.

In der Regel wird eine solche Vereinbarung, ähnlich einem Model-Release-Vertrag, schriftlich geschlossen. Dies ist wie bei allen Verträgen sinnvoll, damit sich beide Parteien darüber bewusst werden, welche Rechte sie der jeweils anderen Partei einräumen und später darauf verweisen können.

Einige rechtlich sehr relevante Punkte einer solchen Vereinbarung sollen daher an dieser Stelle kurz angesprochen werden.

Die Vertragsparteien

Zwischen welchen Personen gilt die Vereinbarung? Wer bekommt die Nutzungsrechte von wem eingeräumt? Dies sollte unter dem Punkt ‘Vertragsparteien’ eindeutig geklärt sein. Es können sowohl natürliche Personen (z.B. der Fotograf in Person) oder juristische Personen ( z.B. eine GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer oder die bzgl. der Rechtevergabe zur Unterzeichnung berechtigte Person) Parteien sein.

Umfang der Nutzung durch das Model

Dem Sinn einer TfP-Vereinbarung entsprechend, sollte der Umfang der Nutzung durch das Model festgelegt werden. Hierbei bleibt der Fotograf selbstverständlich Urheber und überträgt lediglich Nutzungsrechte. Üblich ist es, insbesondere die Nutzung im Rahmen der Eigenwerbung (Website, Ausstellung, etc.) zu gestatten, eine kommerzielle Verwendung jedoch auszuschließen. Ist eine Nutzung gewünscht, die über die übliche Eigenwerbung hinausgeht, sollte dies ebenfalls in die Vereinbarung aufgenommen werden, damit später keine Mißverständnisse aufkommen. Taucht nämlich im Nachhinein die Frage auf, ob eine konkrete Nutzung tatsächlich durch die Vereinbarung gedeckt ist, muss der Vertrag ausgelegt werden.

Beispiel: Das Landgericht Köln (Beschluss v. 09.04.2008, Az.: 28 O 690/07) hatte darüber zu entscheiden, ob die Nutzung zur „Eigenwerbung“ auch die Bewerbung einer gegen Entgelt angebotene Dienstleistung sexueller Natur in Form eines ,Escort-Service‘ umfasst.

Dieser Passus ist bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der für die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte maßgeblichen Zweckübertragungsregel, § 31 Abs. 5 UrhG, so zu verstehen, dass der jeweilige Vertragspartner für sich in der Eigenschaft als Fotograf bzw. Model Werbung machen durfte. Darunter würden für die Streithelferin etwa Aktivitäten wie die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen (Sedcard) fallen, mit denen sie sich gegenüber Modelagenturen präsentieren könnte. Die Nutzung für die Anpreisung einer Tätigkeit als Prostituierte gehört aber nicht zu solchen typischen Modelwerbungen, sondern stellt eine separate Art der Nutzung dar, die nicht mehr vom Vertrag gedeckt war.

Sollte also im Vorhinein klar sein, dass Nutzungen gewollt sind, die über die klassische Eigenwerbung hinausgehen, sollte dies besprochen und festgehalten werden.

Nutzungsrecht durch den Fotografen

Der Fotograf hat als Urheber per se ein starkes Recht an den Fotos, das „lediglich“ durch das ,Recht am eigenen Bild‘ des Models eingeschränkt wird. Um seinerseits nicht daran gehindert zu sein, die Bilder zur Anpreisung seiner Fotokünste zu verwenden, sollte auch für ihn festgelegt werden, dass er die Bilder zur Eigenwerbung verwenden kann. Eine kommerzielle Nutzung wird in der Regel ebenfalls ausgeschlossen, da dies dem Sinn einer TfP-Vereinbarung entgegenliefe. Bezüglich besonderer Nutzungswünsche gilt das oben Gesagte auch an dieser Stelle.

Unterschrift der Eltern bei Minderjährigen

Wichtig und nicht zu vergessen: Sollte das Model noch minderjährig sein, so ist zur Wirksamkeit des Vertrages die Unterschrift der Eltern und des Models erforderlich.

Weitere Informationen zu Fotoshootings mit Minderjährigen und den rechtlichen Fallstricken giibt es an dieser Stelle.

Möchten sich Fotograf oder Model später von der Vereinbarung lösen, so ist dies zwar möglich, allerdings mit nicht unerheblichen rechtlichen Hürden verbunden. Näheres dazu in den Ausführungen zu Anfechtung und Widerruf im Rahmen des Model Release Vertrages. Bei Schwierigkeiten oder Sonderfällen hilft es, anwaltliche Hilfe zum Modelvertrag einzuholen.

(Bild: © Stefan Balk – Fotolia.com)

63 Gedanken zu „Rechtliches zu TfP-Shootings – Urheberschaft und das Recht am eigenen Bild“

  1. Hallo Herr Tölle.
    Bei einem TfP-Shooting wird im Allgemeinen die „kommerzielle“ (es müsste doch wohl eher heißen „gewerbliche“) Nutzung ausgeschlossen. Nun werben das Model und/oder der Fotograf aber mit diesen Bildern, um bezahlte Shootings zu bekommen, bzw. gegen Entgeld gebucht zu werden. Ist diese Werbung denn keine gewerbliche bzw kommerzielle Nutzung? Hat man sich dabei mit diesem TfP-Vertrag nicht schon in eine Sackgasse manövriert?
    LG Jan Wischnewski

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  2. Hallo Herr Wischnewski,

    tatsächlich ist das eine Frage der konkreten Vereinbarung. In der Regel wird die Nutzung zur Eigenwerbung vertraglich gestattet (anderenfalls ist das Shooting häufig für beide Parteien sinnfrei). Ist eine gewerbliche Nutzung gewünscht, die über die übliche Eigenwerbung hinausgeht, sollte das ebenfalls in die Vereinbarung aufgenommen werden.

    VG
    Dennis Tölle. 

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  3. Hallo Herr Tölle.
    Aus gegebenem Anlass möchte ich das Thema TfP-Vertrag noch einmal aufgreifen. In vielen Fotoforen sind die Fotografen einhellig der Meinung, dass durch einen solchen Vertrag per se dem Fotografen das Recht zu Veröffentlichung der Bilder eines solchen Shootings eingeräumt wird.
    Kann ein Fotograf nach eigenem Ermessen JEDES Bild eines solchen Shootings veröffentlichen, auch wenn es dem Model gar nicht gefällt, weil sie sich z.B. auf einem Bild als unvorteilhaft empfindet?
    LG Jan Wischnewski

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  4. Hallo Herr Wischnewski,

    kurz und knapp: Nein. Widerspricht das Model von Beginn an einer Nutzung, dann ist eine Veröffentlichung rechtswidrig. Abweichendes muss vereinbart werden, weshalb ein TfP-Vertrag für beide Parteien sinnvoll ist. Hat das Model zunächst eine Einwilligung zur Nutzung erteilt, ist diese nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufbar (s.a. https://www.rechtambild.de/2010/06/rechtliche-fragen-rund-um-das-model-property-release/). Es muss hierbei aber immer differenziert werden, zu welcher Art von Nutzung zugestimmt wurde.

    Konkludente Vereinbarungen im Vorhinein sind möglich und bei häufiger Zusammenarbeit auch üblich, haben aber in der Regel keine oder nur eine geringe Beweiskraft.

    VG

    Dennis Tölle.

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  5. Guten Tag,
    ich möchte mich gerne zu diesem Thema äußern, da ich mich als Hobby-Modellfotograf immer häufiger damit auseinander setze.
    TFP Verträge, die in der Regel eine nichtkommerzielle Nutzung des Bildmaterials beinhalten, bieten in meinen Augen die größte Möglichkeit des Missbrauchs für Fotograf und Modell denn in fast allen Fällen dienen die Fotos früher oder später einer kommerziellen Nutzung da durch die Fotos die Leistung des Modells oder des Fotografen angeboten wird unabhängig davon ob diese Endgeld bezogen ist oder nicht.Das ist kommerzielle Werbung die eigentlich Steuerpflichtig ist!
    Der sicherste und meiner Meinung nach richtige Weg, der allerdings mit Kosten verbunden ist, sind Pay-Shootings die eine kommerzielle Nutzung des Bildmaterials beinhalten.Da hier der Auftraggeber im alleinigen Besitz des Bildmaterials und der Bildrechte ist, ist die Möglichkeit eines Missbrauchs für die andere Seite so gut wie unmöglich. 
    Bitte korrigieren Sie mich sollte ich mit dieser Ansicht falsch liegen. 

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  6. Hallo,
    ich melde mich mal von der position vor der Kamera.
    Ich hatte ein Tfp-Shooting , ohne schriftlichen Vertrag..
    Es sollten eigentlich Werbe-Fotos für die Website des Notebook-Handels, des Hobbyfotografen werden.
    Am Ende sind davon die wenigsten Fotos entstanden und die , welche entstanden sind, gefallen mir nicht, was ich ihm auch gesagt habe! Nun hat der gute Mann einige Bilder trotzdem bei Model-Kartei hochgeladen, auf denen ich mir gar nicht gefalle. Ich habe ihm gesagt das sie mir nicht gefallen und ihn gebeten, sie aus dem Netz zu nehmen. Da  fühlte er sich wohl gekränkt und reagierte sehr gereizt und gar ausfallend. Ich für meinen Teil blieb höflich aber bestimmt.
    Was ihn noch wütender machte .. nun weigert er sich die Bilder rauszunehmen,ignorierte mich und meine erneute Bitte.. also schrieb ich ihm, dass ich auch meine Anwalt erneut eine BITTE verfassen lassen kann, wenn er das so möchte.
    Es kam nun darauf endlich eine Reaktion, wieder patzig und garstig …
    Er meinte es gäbe Augenzeugen und Mailverkehr, der belegen könne, das es ein TFP – shooting gewesen sei. Und das er ja die Rechte hätte, dass ich maximal lieb bitten dürfe..
     
    Wohlgemerkt, habe ich dies ja, woraufhin er ja beleidigt tat…
     
    Wie sollte ich mich jetzt verhalten?
     
    LG Kristin
    Ich hab

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  7. @ Die Kamera:
    Eine TfP-Vertrag ist eine Absprache zwischen Fotograf und Model um – zunächst ohne Kosten für beide Parteien – Bilder zu machen. Inwiefern die Beteiligten die Bilder für eine Bewerbung ihrer kommerziellen Arbeiten nutzen können, sollte sich aus dem Vertrag ergeben. Tfp heißt nicht per se „nicht kommerziell“. Ich habe z.B. in meinem Tfp-Vertrag immer eine Klausel, die mir gestattet, die Bilder aus dem TfP-Shooting auch kommerziell zu nutzen. Das Model erhält in diesem Falle eine im Vertrag festgesetzte Beteiligung.

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  8. @ Kristin Neukranz:
    Hallo Kristin.
    Meine persönliche Meinung als Fotograf dazu:
    Eine Verabredung per Mail ein paar Fotos zusammen zu machen, beinhaltet nicht automatisch deinen Verzicht auf deine Persönlichkeitsrechte. Ohne Vertrag, der dem Fotografen und Nutzungsrechte einräumt (Tfp-Vertrag) hat er schlechte Karten. Dabei kann dich aber ein Fachanwalt sicherlich besser beraten. Ich als Fotograf würde die Bilder löschen.
    Dazu kommt noch, dass er die Bilder aus einem Tfp-Shooting kommerziell nutzen will, ohne dich dafür zu entlohnen. Das entbehrt meiner Meinung nach jeder Fairness und sollte auch in einem Tfp-Vertrag ohne entsprechende Klausel so nicht möglich sein.
     
    LG Jan

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  9. @Jan Wischnewski
    Die Variante mit der zusätzlichen Klausel ist natürlich eine Möglichkeit.Habe ich auch schon in ähnlicher Form gemacht z.B: mit zusätzlichen Rechten für Visa-Fotos und oder Aufwandsentschädigung für das Modell. Es gibt aber in allen Gesellschaftsklassen Menschen die sich nicht an Regeln halten, auch in der Modellbranche.Vielleicht manchmal sogar unbewusst.Ich als „Fotograf“ möchte mich nur davor schützen das mit meinen kostenlosen TFP-Fotos für das Modell kein Geld gemacht wird von dem ich nichts habe oder erfahre.Ein gutes Foto ist viel Geld wert da es dem Modell zu Aufträgen verhilft.Und ob oder wie lange diese bezahlt oder unbezahlt sind entzieht sich in der Regel der Kenntnis des Fotografen.Deswegen wähle ich lieber die Pay-Variante.TFP, in der Standardform, halte ich für den Anfang in der Fotografie für eine gute Lösung.Erreichen die Fotos aber irgendwann ein professionelles Niveau sollte man auf die Pay-Variante umsteigen.Das muss aber jeder für sich selbst entscheiden.
    freundliche Grüße   

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  10. Hallo,
    wir hatten zu Zweit ein Schooting.(Als Models)
    Es ist im Vertrag festgehalten ,dass weder das Shooting noch die Rechtsabtretung etc vergütet werden.
    Es steht nichts von weiterreichung an dritte oder komerzielle Nutzung drin.
    Alllerdings folgendes:
    Sämtliche Rechte ,wie das Recht am eigenen Bild bzw. Portrait-Rechte treten die oben genannten Models an unwiederruflich an den Fotografen ab.Die Abbildungen der oben genanten Models auf den Fotowerken des Fotografen dürfen dadurch vom Fotografen uneungeschränkt und auf Dauer genutzt werden.
    Ich hielt diese Formulierung für standard für ein eigentliches TFP Shooting.
    Nun mache ich mir aber doch ein paar Gedanken.
    Was kann nun wirklich mit diesen Fotos gemacht werden?
    Dürfen sie an dritte weitergegeben werden oder kommerziell genutzt werden?
    Und hat man eine bestimmte Frist in der man Notfalls vom Vertrag zurücktreten kann?
    Dürfen sie großartig Verändert werden?
    freundliche Grüße
     
     

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