Fotos von Werbeplakaten und das Urheberrecht

In der letzten Woche kamen interessente Anregungen, sich einmal mit dem Thema Werbeplakaten zu beschäftigen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Panoramafreiheit: inwiefern darf man Werbeplakate fotografieren und die Fotos verwerten.

Fiktiver Fall

Ein Plakat ist am Fahrbahnrand einer Straße an eine Werbetafel geklebt. Nun wird ein Foto gemacht und veröffentlicht; darauf zu sehen ist als Hauptmotiv genau dieses Werbeplakat.

Das Urheberrecht

Um gegen eine ungewollte Veröffentlichung/Verbreitung eines Bildes vorzugehen, muss zunächst einmal das Werbeplakat bzw. Elemente die darauf zu sehen sind, urheberrechtlich geschützt sein. Es muss also zumindest die schöpferische Höhe erreicht worden sein.

Der Fotograf des Bildes könnte versuchen, sich auf die Panoramafreiheit zu stützen. Die Frage, die sich dann stellt ist, ob dies überhaupt möglich ist. Hier stellt sich der Sinn und Zweck des § 59 UrhG gegen die Grundsätze des Urheberrechts.

Sinn und Unsinn der Panoramafreiheit

Einerseits soll dem Urheber eine Vergütung bei Verwertung seiner Werke zustehen. Andererseits muss einem Fotografen eingestanden werden, dass er „von der Straße aus“ frei fotografieren können muss, ohne belangt zu werden.

Sobald ein Werbeplakat für jeden frei sichtbar in der Öffentlichkeit hängt, muss man dies auch fotografieren können. Denn genau das soll die Panoramafreiheit schützen. Etwas anderes wäre sinnwidrig. Würde jemand ein einzelnes Haus fotografieren käme kaum einer auf die Idee, dies mit der Panoramafreiheit als nicht vereinbar darzustellen. Dies kann man zweifelsohne anders sehen, zumal wenn das Werbeplakat als Hauptmotiv eindeutig zu erkennen ist. So ist es jedoch noch immer als Werbeplakat als solches zu erkennen.

Etwas anderes kann sich allerdings ergeben, wenn man die Quelle des Bildes nicht mehr erkennt, es also tatsächlich als „quasi-originale Kopie“ des ursprünglichen Werkes anzusehen ist. Hierfür muss dann der Einzelfall betrachtet werden.

Das Merkmal „bleibend“

So weit so gut – wenn nicht jedenfalls das Merkmal „bleibend“ im § 59 UrhG wäre. So schön die oben dargestellte Argumentation auch ist, kann der Urheber weiterhin auf seinem Recht beharren.

Man erinnere sich an den Fall vor dem BGH (Az.: I ZR 102/99 – bzw. vor dem LG Berlin), in dem es um den verhüllten Reichstag ging. Solange ein Werk sich nicht „bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“ befindet, darf es auch nicht verwertet werden. Ein Bild für die private Bildersammlung ist kein Problem, die Veröffentlichung/Verbreitung hingegen schon.

Der BGH führte damals folgendes auf:

Für das Merkmal “bleibend” sei maßgebend auf den Willen des Berechtigten abzustellen. Ein Kunstwerk, das für die gesamte Lebensdauer an einem öffentlichen Standort errichtet sei, befinde sich dort bleibend, auch wenn diese Lebensdauer aufgrund des Materials, aus dem das Werk geschaffen sei, eingeschränkt sei. In einem solchen Fall habe der Berechtigte das Werk der Öffentlichkeit durch die Aufstellung an einem öffentlichen Ort für die Zeit seiner natürlichen Lebensdauer gewidmet. Anders verhalte es sich aber, wenn der Berechtigte die Zeit der öffentlichen Aufstellung von vornherein auf einen Zeitraum begrenze, der kürzer als die natürliche Lebensdauer des Werkes sei. Dann befinde sich das Werk nicht bleibend an dem öffentlichen Standort, sondern sei nur vorübergehend der Öffentlichkeit gewidmet. Unerheblich sei dabei, ob das Werk nach seiner Entfernung fortbestehe oder ob es im Zuge der Deinstallation zerstört werde.

Da stellt sich die Frage der „natürlichen Lebensdauer“ von Werbeplakaten. Man kann aber davon ausgehen: solange Werbeplakate nur vorübergehend aufgehängt werden, darf ein Foto davon in der Regel nicht verwertet werden.

(Bild: © zhu difeng – Fotolia.com)

30 Gedanken zu „Fotos von Werbeplakaten und das Urheberrecht“

  1. wenn ich ein plakat fotografiere, welches ein foto eines alten kunstwerkes zeigt, es anschließend mit einem eigenen foto zu einem neuen kunstwerk digital zusammenfüge, was auch die bildaussage betrifft, bin ich dann „berechtigter urheber“?

    Antworten
  2. Das Plakat wird in der Regel ein geschütztes Werk darstellen. Urheber wird man jedoch immer, sobald man ein eigenes Werk schafft. Ob man das Plakat auch nutzen durfte hängt damit zusammen, ob das alte (geschützte) Werk in dem neuen Werk „verblasst“ oder noch ein Hauptmotiv / eine Hauptrolle spielt.

    Zu der Problematik empfehle ich noch folgenden Artikel:
    https://www.rechtambild.de/2011/06/die-freie-bildbenutzung-und-die-grenze-zur-bearbeitung/

     

    Antworten
  3. Bin bei der Suche nach eiem Nebenjob auf folgende Anzeige gestoßen:
    „Es sind im Stadtgebiet Werbeplakate wöchentlich zu fotografieren. Diese werden dann via Internet auf einen Server übertragen.“
     
    Ist das rechtens ?
     

    Antworten
  4. Das kommt drauf an, was für Plakate das sind, ob Urheberrechte bestehen, wer überhaupt Urheber ist, ob evtl. Nutzungsrechte / Einwilligungen vorliegen und einiges mehr. 
    Ich verweise auf den obigen Text, betone aber, dass es auch legal sein kann. 

    Antworten
  5. Hallo. Immer schön, eine Seite zu finden, auf der Laien von Profis geholfen wird. Ich hoffe, dieser „Kommentar“ darf auch eine Frage sein. Nämlich die:
    Ich habe viele Fotos von Wahlplakaten aller Parteien (mit und ohne etwas Straßenbild drumherum), und würde die gerne online stellen und kommentieren.
    Dies in der Hoffnung, dass politische Aussagen, auch in Bild-Form, quasi Gemein-Gut sind, und öffentlich diskutiert werden dürfen.
    Aber ich habe natürlich auch keinen Bock auf Abmahnungen etc.
    Vielen Dank für jede Auskunft!

    Antworten
  6. Hallo,
    erstmal danke,dass es Leute gibt, die sich mit Urheberrecht und Co auseinandersetzen. Ich möchte demnächst auf meinem Blog die Mobilfunkanbieter in Österreich vergleichen. Hierzu wollte ich ursprünglich die Logos der einzelnen Anbieter zu Beginn der Texte einpflegen. Nachdem ich einen Urheberrechtshinweis zu einem Sportartikel auf meiner Seite bekommen habe (Ein Screenshot der Facebook-Meldung eines Spielertransfers inklusive Foto des Spielers wurde von mir ursprünglich verwendet), habe ich meine Seite überarbeitet und versucht nur noch Bilder zu verwenden die dem Creative Commons oder Public Domain Prinzip unterliegen. Bei den Logos liegt ein Markenrechtlicher Schutz laut Wikipedia/Wikimedia vor. Somit darf ich die Logos wohl nicht lizenzfrei nutzen habe ich recht? Darum nun zur eigentlichen Frage: Wenn ich jetzt zum Beispiel ein Foto der Unternehmenszentrale oder eines Shops mache des jeweiligen Betreibers und da drauf sind die Logos zu sehen,ist dann eine Nutzung für meinen Blog dann erlaubt? ;-)
    Danke im Voraus und liebe Grüße-

    Antworten
  7. Hallo,
    Marken dürfen nicht „markenmäßig“ genutzt werden. Dafür reicht teilweise schon aus, dass die fremde Marke im Hinblick auf einen (wirtschaftlichen) Vorteil genutzt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Logo allein oder auf einem Foto genutzt wird (solange es erkennbar auf die Marke ankommt – und sei es auch in Verbindung mit dem Text).

    Das ist auch immer eine Einzelfallentscheidung, die leider pauschal nicht zu beantworten ist. Es kommt dabei genau auf den Zusammenhang an, nämlich ob es sich tatsächlich um eine markenmäßige Benutzung oder um eine reine Markennennung handelt.

    Für ein Einzelfallgutachten können Sie uns gerne erneut ansprechen.
    Mit besten Grüßen!

    Antworten
  8. Hallo,

    Wie sieht es denn aus wenn ich Bilder von Verkehrsmitteln, die mit Werbung beklebt sind mache und diese in einem Bildband nutzen möchte.
    Zum Beispiel die Straßenbahnen in Lissabon die teilweise komplett mit Werbung überzogen sind. (Coca Cola, Heineken, Monkeys Gin…)
    Sind meine Bilder durch die Panoramafreiheit nutzbar oder muss ich die Werbung entfernen?

    Viele Grüße

    Antworten

Schreibe einen Kommentar