Fotos von Werbeplakaten und das Urheberrecht

In der letzten Woche kamen interessente Anregungen, sich einmal mit dem Thema Werbeplakaten zu beschäftigen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Panoramafreiheit: inwiefern darf man Werbeplakate fotografieren und die Fotos verwerten.

Fiktiver Fall

Ein Plakat ist am Fahrbahnrand einer Straße an eine Werbetafel geklebt. Nun wird ein Foto gemacht und veröffentlicht; darauf zu sehen ist als Hauptmotiv genau dieses Werbeplakat.

Das Urheberrecht

Um gegen eine ungewollte Veröffentlichung/Verbreitung eines Bildes vorzugehen, muss zunächst einmal das Werbeplakat bzw. Elemente die darauf zu sehen sind, urheberrechtlich geschützt sein. Es muss also zumindest die schöpferische Höhe erreicht worden sein.

Der Fotograf des Bildes könnte versuchen, sich auf die Panoramafreiheit zu stützen. Die Frage, die sich dann stellt ist, ob dies überhaupt möglich ist. Hier stellt sich der Sinn und Zweck des § 59 UrhG gegen die Grundsätze des Urheberrechts.

Sinn und Unsinn der Panoramafreiheit

Einerseits soll dem Urheber eine Vergütung bei Verwertung seiner Werke zustehen. Andererseits muss einem Fotografen eingestanden werden, dass er „von der Straße aus“ frei fotografieren können muss, ohne belangt zu werden.

Sobald ein Werbeplakat für jeden frei sichtbar in der Öffentlichkeit hängt, muss man dies auch fotografieren können. Denn genau das soll die Panoramafreiheit schützen. Etwas anderes wäre sinnwidrig. Würde jemand ein einzelnes Haus fotografieren käme kaum einer auf die Idee, dies mit der Panoramafreiheit als nicht vereinbar darzustellen. Dies kann man zweifelsohne anders sehen, zumal wenn das Werbeplakat als Hauptmotiv eindeutig zu erkennen ist. So ist es jedoch noch immer als Werbeplakat als solches zu erkennen.

Etwas anderes kann sich allerdings ergeben, wenn man die Quelle des Bildes nicht mehr erkennt, es also tatsächlich als „quasi-originale Kopie“ des ursprünglichen Werkes anzusehen ist. Hierfür muss dann der Einzelfall betrachtet werden.

Das Merkmal „bleibend“

So weit so gut – wenn nicht jedenfalls das Merkmal „bleibend“ im § 59 UrhG wäre. So schön die oben dargestellte Argumentation auch ist, kann der Urheber weiterhin auf seinem Recht beharren.

Man erinnere sich an den Fall vor dem BGH (Az.: I ZR 102/99 – bzw. vor dem LG Berlin), in dem es um den verhüllten Reichstag ging. Solange ein Werk sich nicht „bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“ befindet, darf es auch nicht verwertet werden. Ein Bild für die private Bildersammlung ist kein Problem, die Veröffentlichung/Verbreitung hingegen schon.

Der BGH führte damals folgendes auf:

Für das Merkmal “bleibend” sei maßgebend auf den Willen des Berechtigten abzustellen. Ein Kunstwerk, das für die gesamte Lebensdauer an einem öffentlichen Standort errichtet sei, befinde sich dort bleibend, auch wenn diese Lebensdauer aufgrund des Materials, aus dem das Werk geschaffen sei, eingeschränkt sei. In einem solchen Fall habe der Berechtigte das Werk der Öffentlichkeit durch die Aufstellung an einem öffentlichen Ort für die Zeit seiner natürlichen Lebensdauer gewidmet. Anders verhalte es sich aber, wenn der Berechtigte die Zeit der öffentlichen Aufstellung von vornherein auf einen Zeitraum begrenze, der kürzer als die natürliche Lebensdauer des Werkes sei. Dann befinde sich das Werk nicht bleibend an dem öffentlichen Standort, sondern sei nur vorübergehend der Öffentlichkeit gewidmet. Unerheblich sei dabei, ob das Werk nach seiner Entfernung fortbestehe oder ob es im Zuge der Deinstallation zerstört werde.

Da stellt sich die Frage der „natürlichen Lebensdauer“ von Werbeplakaten. Man kann aber davon ausgehen: solange Werbeplakate nur vorübergehend aufgehängt werden, darf ein Foto davon in der Regel nicht verwertet werden.

(Bild: © zhu difeng – Fotolia.com)

30 Gedanken zu „Fotos von Werbeplakaten und das Urheberrecht“

  1. Das heisst, wenn ich in einer U-Bahn einen Werbe-Aufkleber oder die Titelseite von Bild fotografiere um darüber später in meinem Blog zu „tratschen“…..kann ich abgemahnt werden?!

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  2. Tolle Seite, ich denke, als Neuling werd ich hier noch öfter reinschauen. Habe gleich mal eine Frage.
    Morgen mache ich in einem Jugendtreff Fotos für Kids, die sich sonst keine Geschenke leisten können. Wenn dabei ein paar richtig schöne sind, ist es angebracht einen Vertrag zu machen, die Kids zu bitten, die Eltern unterschreiben zu lassen, so dass ich eventuell ein oder zwei der Portraits auch zeigen kann? Z.B. in der FC?
    Liebe Grüße
    Margit

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  3. Vielen Dank erst einmal! Gerade bei Minderjährigen ist immer besondere Vorsicht geboten. Über die Suche findet man sicherlich schon einige unserer Artikel und kann ein Gefühl dafür bekommen, was zu beachten ist. Fotos ohne Einwilligung zu veröffentlichen ist in der Regel jedenfalls und insbesondere bei Minderjährigen nicht zu empfehlen. Wichtig auch: beide Eltern fragen.

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  4. Ich bin über Google auf diesen Beitrag gestoßen, bin aber jetzt noch ratloser als vorher.

    Nehmen wir mal ein, ein Blogbetreiber würde gerne über ein Plakat berichten. Es ist ihm aufgefallen, hat ein Handyfoto der Litfaßsäule gemacht und möchte das nun in seinem Blog zeigen uns sich inhaltlich damit auseinandersetzen.

    Wie ich jetzt hier lesen konnte: Zur Panoramafreiheit zählt das nicht. Darf er es denn als „Bildzitat“ verwenden? Irgendwie muss sich doch auch der normale Mensch und Nicht-journalist über etwas, dass in der Öffentlichkeit hängt äußern dürfen, ohne dass direkt der Urheber die juristische Keule auspackt. (angenommen es besteht eine „Schöpfungshöhe“ für das fotografierte Plakat)

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  5. In dem beschriebenen Sachverhalt kann man davon ausgehen, dass dann die Ausnahme des Bildzitats greift. Wichtig ist, dass man sich tatsächlich mit genau diesem Bild auseinandersetzt, das man gemacht hat und dieses nicht bspw. als zusammenhanglosen Beleg für eine Aussage verwendet. Zudem sind die Quellenangabe und – soweit bekannt – Urheber zu nennen.

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    • Ich habe mich vielleicht ein wenig falsch/missverständlich ausgedrückt, da man ein Bild ja gerade zitieren soll. Wichtig ist prinzipiell ganz einfach, dass man das Bild im direkten Zusammenhang mit dem Inhalt eines Textes setzen muss. Es ist praktisch ein Grund darzulegen, warum dieses Bild nun gezeigt werden muss (sollte).

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  6. Zitat: „Zudem sind die Quellenangabe und – soweit bekannt – Urheber zu nennen.“

    ich habe eben in der UBahn ein Aufkleber mit Axe-Werbung abforografiert und wollte diese in meinem Blog erwähnen…

    müsste ich also jetzt erst einmal den Gestalter dieses „Plakats“ ausfindig machen?!

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  7. Man muss kein Detektiv sein, nein. Oftmals steht aber auf dem Plakat ein Name oder gar ein ©. Diese Urheberkennzeichnung ist dann mit anzugeben.
    Im Gesetz steht dazu folgendes (§ 63 Abs. 1 S.3 UrhG):
    „Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.“

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