Christo siegt vor dem LG Berlin

Wie wir bereits berichtet haben, hatte der Künstler Christo eine Verhandlung gegen eine Fotoagentur vor dem LG Berlin (Az. 16 O 484/10) angestrebt. Es ging um die Frage, ob und wann ein Foto des Berliner Reichtstages vielleicht doch veröffentlicht werden darf. Nun kam das nicht sonderlich überraschende (Teil)Urteil, dass der Fotoagentur eine Verbreitung und Verkauf der betreffenden Bilder untersagt.

Damit bleibt die Rechtsprechung der bereits 2002 ergangenen Leitlinie des BGH treu. Dem Ehepaar Christo und Jean-Claude steht ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Da hilft auch die ansonsten geltende Panoramafreiheit nicht, wenn das Werk nicht „dauerhaft“ im Sinne des § 59 UrhG veröffentlicht wird. So der Fall bei der Verhüllung des Reichstages.

Der Anwalt der Fotoagentur hatte vielleicht deshalb schon damals angegeben, sich (eher) auf die Pressefreiheit berufen zu wollen. Die Fotos müssten auch öffentlich wahrnehmbar gemacht werden dürfen. Dieser Auffassung ist das Gericht mit dem Urteil offensichtlich nicht gefolgt. In der Pressemitteilung des LG Berlin heißt es:

Ein Recht der Fotoagentur zur Berichterstattung über die Kunstaktionen bestehe ergebe sich weder aus dem Urheberrecht noch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit.

Über einen Schadensersatzanspruch soll erst nach Bezifferung des entsprechenden Klageantrages entschieden werden. Der durch Vermarktungen entstandene Schaden wurde durch den Anwalt Simon Bergmann mit „maximal“ 800 Euro beziffert.

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