Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie

Fotografen, die im Bereich der Eventfotografie tätig sind, werden regelmäßig mit mehreren Aspekten des Fotorechts konfrontiert. Welche Probleme sich dabei aus fotorechtlicher Sicht ergeben soll in diesem Artikel erläutert werden.

Haus- und Eigentumsrecht bei der Eventfotografie beachten!

Nahezu immer finden die Events, auf denen fotografiert wird, in fremden Räumlichkeiten oder auf fremden Grundstücken statt. Das führt dazu, dass das Hausrecht des Inhabers beachtet werden muss. Dies kann der Eigentümer der Räume, der Mieter oder auch der Veranstalter des Events sein. Wer der tatsächliche Inhaber des Hausrechts ist, kommt darauf an, auf wen es übertragen wurde. In vielen Fällen ist es der Mieter der Örtlichkeit, der häufig zugleich auch Veranstalter ist. Die Erlaubnis, überhaupt an dem Ort fotografieren zu dürfen, hängt von seiner Einwilligung ab. Bei größeren Veranstaltungen ist dies z. B. regelmäßig nur für akkreditierte Fotografen erlaubt. Auf der sicheren Seite ist also nur derjenige, der sich vor der Eventfotografie darüber informiert, ob das Fotografieren gebilligt ist.

Persönlichkeitsrechte beachten – Einwilligungen einholen

Ist diese Hürde überwunden, müssen im Rahmen der Eventfotografie regelmäßig die Rechte der einzelnen fotografierten Personen berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt: eine Veröffentlichung der Bilder kann nur mit Einwilligung der fotografierten Personen geschehen. Ausnahmsweise ist diese Einwilligung jedoch entbehrlich, wenn es sich bei dem Event um eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug handelt (§ 23 Abs. I Nr. 3 KunstUrhG). Eine solche Versammlung kann z. B. angenommen werden bei einem Karnevalsumzug oder einer Demonstrationen. Wichtig ist jedoch, dass der Vorgang an sich abgebildet werden soll und der Fokus nicht auf einzelnen Personen liegt. Eine Einwilligung der abgelichteten Person ist dann nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht schon allein deswegen, weil sich mehrere Personen auf dem Bild befinden (siehe auch „Der Irrglaube über Gruppenfotos„). Das Fotografieren von Konzertpublikum wird man allerdings unter diese Ausnahme fassen können, zumindest solange, wie der Fokus nicht auf einzelne erkennbare (!) Personen gesetzt ist.

Konkludente Einwilligung nicht immer ausreichend

Eine Einwilligung muss bei der Eventfotografie allerdings auch dann nicht eingeholt werden, wenn man von einer sog. konkludenten Einwilligung der am Event beteiligten Personen ausgehen kann. Wenn also in dem Verhalten der Teilnahme an der Veranstaltung gleichzeitig die Einwilligung an der Erstellung und Veröffentlichung der Bilder gesehen werden kann, z. B. weil es dem Teilnehmer offensichtlich gewesen sein musste, dass auf der Veranstaltung Fotos gemacht werden, ist keine ausdrückliche Einwilligung mehr erforderlich. Mit der Annahme solcher konkludenter Einwilligungen ist allerdings vorsichtig umzugehen, da eine korrekte Beurteilung sehr stark vom Einzelfall abhängig ist. Nur weil ein Fotograf möglicherweise meint, dass es üblich wäre auf bestimmten Events zu fotografieren und diese Bilder zu veröffentlichen, muss dies nicht auch die Ansicht eines Richters sein. Auch hier ist man nur dann auf der sicheren Seite, wenn man im Vorhinein handelt. Allerdings wird z. B. die vorherige Information auf den Eintrittskarten darüber, dass auf dem Event Bilder geschossen und später veröffentlicht werden, nur selten als zulässig erachtet. Ebenso sind alle Arten von Generaleinwilligungen z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Eventfotografie unzulässig. Selbst wenn man die Zulässigkeit der generellen Einwilligung zur Erstellung eines Bildes annimmt, gilt diese nicht gleichzeitig auch für die Veröffentlichung aller gemachten Bilder. An der Stelle muss man strikt zwischen Aufnahme und Veröffentlichung trennen, schließlich steht grundsätzlich allein dem Abgebildeten das Recht am eigenen Bild zu:

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. (BGH, Urteil vom 28.09.2004, Az.: VI ZR 305/03 – Charlotte Casiraghi II)

Disko & Co

Ähnlich gelagert sind neben der eigentlichen Eventfotografie Fälle, bei denen die Fotos durch Fotografen z. B. in einer Disko entstanden sind. Denkbar ist hier eine konkludente Einwilligung der abgebildeten Personen durch Posieren und in die Kamera lächeln oder sogar Heranwinken des Fotografen. Wird dann das geschossene Foto vom Fotografen gezeigt und eine Visitenkarte ausgeteilt, an welcher Stelle das Foto veröffentlicht werden soll, kann man von einer zulässigen Veröffentlichung aufgrund einer (konkludenten) Einwilligung ausgehen. Einzig die Beweisbarkeit wird mangels schriftlicher Erklärung schwierig; wirksam ist sie trotzdem. Eine Generaleinwilligung in die Veröffentlichung aller Bilder durch eine entsprechende Erklärung, z. B. am Eingang der Diskothek, ist aber auch hier eher unzulässig.

Rechtliche Aspekte vorher durchdenken

Deutlich wird, dass man bei der Eventfotografie immer mehrere fotorechtliche Aspekte berücksichtigen muss, um nach der Veröffentlichung keine böse Überraschung zu erleben. Unausweichlich ist es daher, bereits bei der Vorbereitung eines Shootings auch die Rechtslage, zumindest kurz, zu überblicken und einzuschätzen.

(Bild: © WimCIA1978 – Fotolia.com)

127 Gedanken zu „Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie“

  1. Hallo Herr Tölle,

    Nutzungsrechte zerbrechen mir jedes mal den Kopf und gerade habe ich wieder solch einen Fall. Ich fotografiere gelegentlich Events und nun soll ich für ein größeres Event bei einer Produktvorstellung den Tag fotografisch dokumentieren. Leider stehe ich voll auf dem Schlauch was die Nutzungsrechte betrifft. Einerseits ist mir bekannt das ich als Urheber das Recht am Bild habe und jeweils die abgebildete Person. Nur wie gehe ich als Urheber mit meinem Recht am Bild um, kann ich für solch ein Event ein exklusives Bildrecht überhaupt verkaufen? Ist es überhaupt möglich das der Kunde mit den erstellten Bildern seiner durch mir fotografierten Veranstaltung die Bilder kommerziell nutzen kann ? Wenn ja wie geh ich an die Sache? Muss ich neben dem Honorar auch Nutzungsgebühren kalkulieren ?

    Ich würde mich freuen von Ihnen zu hören

    Viele Grüße

    Eric

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  2. Hallo Eric,
    die Ausgestaltung von Lizenzvereinbarungen ist tatsächlich vielfältig (sowohl aus Sicht des Fotografen als auch des Models). Gleiches gilt auch für die Gestaltung der jeweiligen Honorare und Nutzungsgebühren. Hier sollte je nach Einzelfall geschaut werden, welche Regelungen sinnvoll sind. Werden solche Vereinbarungen häufiger benötigt, sollte man überlegen ob man sich eine „Grundversion“ formuliert. Diese kann dann in angepasster Form in allen zukünftigen Fällen verwendet werden.
    Anhaltspunkte zu möglichen Punkten die geregelt werden können findest du u.a. hier: https://www.rechtambild.de/2010/06/rechtliche-fragen-rund-um-das-model-property-release/

    Viele Grüße
    Dennis Tölle

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  3. Hallo,

    ich habe mal ne Frage: an der Kommuniuon wurde vom Pastor ein Fotograf beauftragt Fotos zu machen von allen Kindern während und nach dem Gottesdienst.

    Ich wurde darüber im Vorfeld nicht informiert, dass es sich um eine ortsansässige Firma handelt, die nicht wie im Vorjahr die CD mit allen Bilden zum Komplettpreis verkauft, sondern pro Bild auf CD einen Betrag möchte.

    Er lässt auch preislich nicht mit sich reden.

    Kann ich ihm verbieten, die Fotos auf denen meine Tocter mit abgebildet ist zu verkaufen?
    Danke schonmal für Ihre Antwort!

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  4. Hallo,

    grundsätzlich kann die abgebildete Person eine Verwertung Ihres Abbildes untersagen lassen, wenn sie hierzu nicht eingewilligt hat. Bei Minderjährigen muss regelmäßig neben der Einwilligung des Kindes auch die der Eltern vorliegen (u.a. https://www.rechtambild.de/2011/04/und-sie-war-doch-erst-17/). Fehlt diese, so stehen der betroffenen Person u.a. Unterlassungsansprüche zu. Ob und wie diese Ansprüche durchgesetzt werden können, kommt auf die genauen Einzelheiten des Falles an.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  5. Guten Tag Hr. Tölle,
    ich möchte auf einem sehr großen Fahrradrennen das Teilnehmerfeld in Action fotografieren und die Bilder anschließend den Teilnehmern zum Kauf anbieten.

    Auf der Homepage des Veranstalters und auch in der Anmeldung zum Rennen gibt es kein Hinweis auf Fotografen oder ähnliches.

    Ich habe den Veranstalter gefragt, ob ich hierfür eine Akkreditierung benötige. Als Antwort hat er mir es untersagt Bilder zu machen und diese dann zu verkaufen und mir bei Zuwiderhandlung mit rechtlichen Schritten gedroht.

    Das Rennen findet auf öffentlichem Grund statt. Ist das vom Veranstalter rechtens?

    MfG

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    • Hallo Maja,
      grundsätzlich gibt es die Möglichkeit des Veranstalters das Fotografieren zu untersagen. Hierbei können unterschiedliche rechtliche Aspekte eine Rolle spielen. Allein die Öffentlichkeit des Grundes auf dem das Rennen stattfindet reicht für eine pauschale Erlaubnis nicht aus. Alle Aspekte hier in Gänze zu erläutern, würde jedoch den Rahmen sprengen. Ich habe daher an die angegebene Mail-Adresse noch einige Rückfragen meinerseits geschickt.
      Mit freundlichen Grüßen

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  6. Hallo Herr Tölle,
    ich war vor ein paar Jahren auf einer Hochzeit von Freunden als Hochzeitsfotograf unterwegs und habe nun entdeckt, dass die Location, wo das Ganze stattfand, wohl ebenfalls ein paar (schlechte) Fotos vom Partyteil der Hochzeit geknipst hat und nun zwei davon als Werbung (Impressionen vergangener Events) auf ihrer Website veröffentlicht hat (insgesamt finden sich dort ca. 100 solcher Bilder).

    Auf einem Bild bin ich persönlich im Vordergrund und dahinter das Brautpaar – und niemand wurde um Erlaubnis gefragt, ob dieses Foto verwendet werden darf.

    Welche rechtliche Handhabe habe ich hier als Privatperson, um dieses Foto entfernen zu lassen?

    Vielen Dank

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  7. Hallo Lola,

    grundsätzlich sind unterschiedliche Konstellationen denkbar. Dies hängt jedoch ganz an den Einzelheiten des Falls. Ganz allgemein gelten die Ausführungen der folgenden Beiträge: https://www.rechtambild.de/2012/01/mein-bild-in-fremden-handen-was-kann-ich-tun/
    https://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild/

    Zu dem geschilderten Einzelfall habe ich aufgrund von Rückfragen eine E-Mail an die angegebene Mail-Adresse geschickt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  8. Gilt denn das Teilen der Fotos über z.B. Dropbox unter den Beteiligten eines Events (KiTa-Feier, Klassenfest, Schulfest, Ausflug) schon als Veröffentlichen?

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  9. Hallo Ralf,

    grundsätzlich wird das der Fall sein. Ein Bild ist im Sinne des KUG öffentlich zur Schau gestellt, wenn Dritten die Möglichkeit verschafft wird, das Bildnis wahrzunehmen. Öffentlich zugänglich gemacht im Sinne des UrhG ist ein Bild dann, wenn es für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, durch persönliche Beziehung verbunden ist.

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