Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie

Fotografen, die im Bereich der Eventfotografie tätig sind, werden regelmäßig mit mehreren Aspekten des Fotorechts konfrontiert. Welche Probleme sich dabei aus fotorechtlicher Sicht ergeben soll in diesem Artikel erläutert werden.

Haus- und Eigentumsrecht bei der Eventfotografie beachten!

Nahezu immer finden die Events, auf denen fotografiert wird, in fremden Räumlichkeiten oder auf fremden Grundstücken statt. Das führt dazu, dass das Hausrecht des Inhabers beachtet werden muss. Dies kann der Eigentümer der Räume, der Mieter oder auch der Veranstalter des Events sein. Wer der tatsächliche Inhaber des Hausrechts ist, kommt darauf an, auf wen es übertragen wurde. In vielen Fällen ist es der Mieter der Örtlichkeit, der häufig zugleich auch Veranstalter ist. Die Erlaubnis, überhaupt an dem Ort fotografieren zu dürfen, hängt von seiner Einwilligung ab. Bei größeren Veranstaltungen ist dies z. B. regelmäßig nur für akkreditierte Fotografen erlaubt. Auf der sicheren Seite ist also nur derjenige, der sich vor der Eventfotografie darüber informiert, ob das Fotografieren gebilligt ist.

Persönlichkeitsrechte beachten – Einwilligungen einholen

Ist diese Hürde überwunden, müssen im Rahmen der Eventfotografie regelmäßig die Rechte der einzelnen fotografierten Personen berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt: eine Veröffentlichung der Bilder kann nur mit Einwilligung der fotografierten Personen geschehen. Ausnahmsweise ist diese Einwilligung jedoch entbehrlich, wenn es sich bei dem Event um eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug handelt (§ 23 Abs. I Nr. 3 KunstUrhG). Eine solche Versammlung kann z. B. angenommen werden bei einem Karnevalsumzug oder einer Demonstrationen. Wichtig ist jedoch, dass der Vorgang an sich abgebildet werden soll und der Fokus nicht auf einzelnen Personen liegt. Eine Einwilligung der abgelichteten Person ist dann nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht schon allein deswegen, weil sich mehrere Personen auf dem Bild befinden (siehe auch „Der Irrglaube über Gruppenfotos„). Das Fotografieren von Konzertpublikum wird man allerdings unter diese Ausnahme fassen können, zumindest solange, wie der Fokus nicht auf einzelne erkennbare (!) Personen gesetzt ist.

Konkludente Einwilligung nicht immer ausreichend

Eine Einwilligung muss bei der Eventfotografie allerdings auch dann nicht eingeholt werden, wenn man von einer sog. konkludenten Einwilligung der am Event beteiligten Personen ausgehen kann. Wenn also in dem Verhalten der Teilnahme an der Veranstaltung gleichzeitig die Einwilligung an der Erstellung und Veröffentlichung der Bilder gesehen werden kann, z. B. weil es dem Teilnehmer offensichtlich gewesen sein musste, dass auf der Veranstaltung Fotos gemacht werden, ist keine ausdrückliche Einwilligung mehr erforderlich. Mit der Annahme solcher konkludenter Einwilligungen ist allerdings vorsichtig umzugehen, da eine korrekte Beurteilung sehr stark vom Einzelfall abhängig ist. Nur weil ein Fotograf möglicherweise meint, dass es üblich wäre auf bestimmten Events zu fotografieren und diese Bilder zu veröffentlichen, muss dies nicht auch die Ansicht eines Richters sein. Auch hier ist man nur dann auf der sicheren Seite, wenn man im Vorhinein handelt. Allerdings wird z. B. die vorherige Information auf den Eintrittskarten darüber, dass auf dem Event Bilder geschossen und später veröffentlicht werden, nur selten als zulässig erachtet. Ebenso sind alle Arten von Generaleinwilligungen z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Eventfotografie unzulässig. Selbst wenn man die Zulässigkeit der generellen Einwilligung zur Erstellung eines Bildes annimmt, gilt diese nicht gleichzeitig auch für die Veröffentlichung aller gemachten Bilder. An der Stelle muss man strikt zwischen Aufnahme und Veröffentlichung trennen, schließlich steht grundsätzlich allein dem Abgebildeten das Recht am eigenen Bild zu:

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. (BGH, Urteil vom 28.09.2004, Az.: VI ZR 305/03 – Charlotte Casiraghi II)

Disko & Co

Ähnlich gelagert sind neben der eigentlichen Eventfotografie Fälle, bei denen die Fotos durch Fotografen z. B. in einer Disko entstanden sind. Denkbar ist hier eine konkludente Einwilligung der abgebildeten Personen durch Posieren und in die Kamera lächeln oder sogar Heranwinken des Fotografen. Wird dann das geschossene Foto vom Fotografen gezeigt und eine Visitenkarte ausgeteilt, an welcher Stelle das Foto veröffentlicht werden soll, kann man von einer zulässigen Veröffentlichung aufgrund einer (konkludenten) Einwilligung ausgehen. Einzig die Beweisbarkeit wird mangels schriftlicher Erklärung schwierig; wirksam ist sie trotzdem. Eine Generaleinwilligung in die Veröffentlichung aller Bilder durch eine entsprechende Erklärung, z. B. am Eingang der Diskothek, ist aber auch hier eher unzulässig.

Rechtliche Aspekte vorher durchdenken

Deutlich wird, dass man bei der Eventfotografie immer mehrere fotorechtliche Aspekte berücksichtigen muss, um nach der Veröffentlichung keine böse Überraschung zu erleben. Unausweichlich ist es daher, bereits bei der Vorbereitung eines Shootings auch die Rechtslage, zumindest kurz, zu überblicken und einzuschätzen.

(Bild: © WimCIA1978 – Fotolia.com)

127 Gedanken zu „Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie“

  1. Guten Abend,

    meine frage beläuft sich darauf dass ich bei 2 Events ehrenamtlich ohne vertrag für den Veranstalter mit dessen Erlaubnis fotografiert habe. beide waren nur durch den Erwerb von Tickets zugänglich. Kann ich hier auf meiner Webseite Bilder veröffentlichen auf denen auch einzelne Personen zu sehen sind ohne diese vorher zu fragen da dies nahezu unmöglich ist oder geht dass nicht ? geht dass bei mehr als einer Person oder ist dass auch nicht erlaubt ?

    mit freundlichen grüßen und einem dank im voraus, jochen

    Antworten
  2. Guten Tag Herr Tölle,

    ich war Privat und ohne Akkreditierung im Juni in Le Mans beim 24h Rennen. Aus diesem Bildmaterial würde ich gerne einen Kalender zusammen stellen und diesen kommerziell in Deutschland, Österreich und der Schweiz anbieten. Personen sind teilweise zu sehen, stehen aber nicht im Vordergrund, sondern die Rennfahrzeuge, teilweise auf der Strecke oder in der Box. Reicht es aus wenn ich z.B. den Porsche Schriftzug und Logo von den Fahrzeugen digital entferne, oder ist selbst das Abbilden eines Rennwagens dieser Marke bereits untersagt und somit eine kommerzielle Nutzung der Bilder nicht möglich?

    Vielen Dank im Voraus
    Alexander

    Antworten
  3. Hallo Alexander,

    eine ganz pauschale Antwort gibt es da leider nicht. Man müsste sich jedes Foto einzeln ansehen und dann beurteilen, ob Rechtsverletzungen vorliegen. Evtl. helfen folgende Beiträge zur Einschätzung schon weiter:
    https://www.rechtambild.de/2011/04/zur-verletzung-von-markenrechten-durch-die-verwendung-von-fotografien/
    https://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild/

    Anderenfalls melde dich gerne bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de , 0228-387 560 200).

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  4. Sehr geehrter Herr Tölle,

    ich habe eine kurze Frage und hoffe, dass Sie mir in meinem Anliegen weiterhelfen können.

    Ich war im vergangenen Sommer Besucherin eines Festivals und wurde dort mehrfach fotografiert, was durchaus üblich ist.

    In einem Fall war es jedoch so, dass mein Foto ohne meine Erlaubnis in einer Tageszeitung veröffentlicht wurde. Der Artikel behandelte nicht das besagte Festival an sich, sondern es ging thematisch darum, dass Depressionen als psychische Krankheit verstärkt in der Gothic-Szene auftauchen.

    Es ist kein Bild in der Menge, sondern ich bin deutlich fokussiert. Das Auftauchen des Bildes im Zusammenhang mit der betreffenden Schlagzeile empfinde ich als kompromittierend.

    Wie sind meine rechtlichen Chancen einzuschätzen? Könnte argumentiert werden, dass ich als Festivalbesucherin damit rechnen muss fotografiert zu werden, weil das ein durchaus übliches Vorgehen ist. Oder ist das Recht hier klar auf meiner Seite?

    Für eine kurze Einschätzung Ihrerseits wäre ich sehr dankbar!

    Beste Grüße
    Lea

    Antworten
  5. Hallo Lea,

    Einwilligungen sind in aller Regel in vielerlei Hinsicht eingeschränkt. Das heißt beispielsweise, dass die Veröffentlichung in dem einen Umfeld zulässig sein kann, während sie es in anderem Umfeld nicht ist. Dies kann z. B. auch das Thema der Berichterstattung betreffen. Da es bei einer solchen Einschätzung allerdings stark auf die Details des Einzelfall ankommt, bietet sich an dies entsprechend zu prüfen. Melde dich gerne hierzu bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de, 0228 387 560 200).

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  6. Hallo Herr Tölle,
    erstmal finde ich super, dass Sie regelmässig und im Rahmen der Möglichkeit recht ausführlich die Anfragen hier beantworten.

    Hoffentlich auch meine. ;)

    Auf einer Veranstaltung fotografiert die Presse.
    Hat ein Veranstalter das Recht, die Fotos einzufordern, zum Beispiel für die eigene Verwendung oder um eine Veröffentlichung einzelne/alle Bilder in Fotostrecken oder weiteren Medien oder thematisch anders (siehe Gothic-Fall) zu vermeiden?

    Antworten
  7. Hallo Christian,
    vielen Dank!

    Auch bei Veranstaltern gilt, dass diese zur Bildnutzung die Einwilligung der entsprechenden Rechteinhaber benötigen. Allerdings kann sich aus einem mglw. vorhandenen Hausrecht des Veranstalters ergeben, dass dieser das Fotografieren an sich untersagen kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  8. Guten Tag Herr Tölle,

    ich habe auch einen konkreten Fall:

    Ein professioneller Fotograf hat den Karnevalszug des Ortes fotografiert und dabei einzelne Teilnehmer „herausgepickt (Portraitaufnahmen, kein „Beiwerk“). Die Fotos wurden, ohne Nachfrage, nun im Internet veröffentlicht. Die Porträtaufnahmen wurden teilweise unbewusst gemacht (Kinder & Personen, die nicht direkt in die Kamera sehen etc.), teilweise bewusst (Blick in die Kamera). Viele (wenn nicht alle) der fotografierten Personen wurden aber nicht darüber informiert (weder mündlich noch schriftlich), dass er die Bilder im Internet veröffentlicht bzw. dass es sich um eine professionellen Fotografen handelt, der die Bilder als „Referenzen“ nutzt.
    Die Veröffentlichung findet sowohl auf Flickr als auch seiner privaten Homepage statt.

    Eine Löschung der Bilder wurde abgelehnt. (Er verweist auf „Versammlungen“)
    Es geht mir – um ehrlich zu sein – nicht um Bilder von mir (so hübsch bin ich auch wieder nicht), aber ich sehe es kritisch, dass z.B. Fotos von Kindern einfach so veröffentlicht werden; gibt es eine rechtliche Handhabe?

    Anbei der Link zum Flickr Album.

    Freundliche Grüße
    Marc

    Antworten
  9. Hallo Marc,

    grundsätzlich ist zur „Versammlung“ im Sinne des § 23 KUG zu sagen, dass dieser Begriff im rechtlichen Sinne nicht so weit verstanden werden darf, wie im Alltagsgebrauch. Eine Versammlung im Sinne des § 23 KUG liegt nicht bereits bei einer Ansammlung von Menschen vor.

    Hierzu interessant: https://www.rechtambild.de/2011/02/der-irrglaube-uber-gruppenfotos/

    Bitte habe Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen. Solltest du eine Beratung in der Sache wünschen, wende dich gerne an unsere Kanzlei. Du erreichst uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen findest du hier: http://www.tw-law.de

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten

Schreibe einen Kommentar