Facebook wegen Bildnutzung angeklagt!

Die Kanadierin Debbie Douez sieht ihre Rechte verletzt, indem Facebook ihr Profilfoto in den sog. „Sponsored Stories“ benutzt. Sie habe hierfür keine Einwilligung erteilt. Die Geschäftsbedingungen sieht die zuständige Anwältin für diesen Fall als nicht einschlägig bzw. nicht mit kanadischem Recht vereinbar. Es wurde Klage gegen Facebook erhoben.

Worum es geht

Douez gefiel die Gruppe „Cool Entrepreneurs“ und hat dies mit einem Klick auf den „Gefällt-mir-Button“ kund getan. Wie üblich bekamen ihre Freunde die Mitteilung in den „neuen Meldungen“ zu sehen. Was Douez nicht wollte war jedoch, dass ihren Freunden dann später in der rechten Sidebar bei Werbung von Cool Entrepreneurs neben der Meldung „Debbie Douez gefällt Cool Entrepreneurs“ auch ihr Profilbild zu sehen war. Damit würde ihr Name und Profilfoto für fremde Werbung genutzt werden, worin sie nicht eingewilligt habe.

Diese sogenannten „Sponsored Stories“ haben sich mittlerweile von der rechten Seite in die Timeline der Nutzer selbst verschoben. Sie wirken also mehr als zuvor als vom Nutzer selbst erstellt oder zumindest von ihm in jeglicher Art unterstützt.

Die Klage

“Wenn man den Namen oder das Bild einer Person für Werbung nutzt, braucht man eine Einwilligung dieser Person”, so die Anwältin von Douez, Luciana Brasil gegenüber CBC. Sie sieht für eine solche Werbung keine Einwilligung ihrer Mandantin gegeben. Es würde eine im Grunde nach unzutreffende Unterstützung der Werbung oder der Produkte durch den Nutzer behauptet, die quasi jeder Facebook-Freund zu sehen bekäme.

Facebook würde dem Nutzer keinen Hinweis auf diese Werbe-Nutzung geben, so Brasil in der Klageschrift. Der Nutzer hätte keine Kontrolle darüber, wofür sein Bild alles genutzt werde. Geld würde ebenso wenig dafür gezahlt.

Auch die „Opt-Out“ Möglichkeit in den privaten Einstellungen seien nicht ausreichend genug.

Damit läge nach Ansicht der Anwältin u.a. ein Verstoß gegen Section 3, Privacy Act [RSBC 1996] CHAPTER 373 vor (Unauthorized use of name or portrait of another).

Klage in Deutschland?

Auch in Deutschland sind die Nutzungsbedingungen von Facebook für unwirksam erklärt worden – allerdings ist das Urteil des LG Berlin Urteil vom 6. März 2012, Az.: 16 O 551/10 nicht rechtskräftig. Es zeigt jedoch zumindest Tendenzen auf. So wurden unter anderem die Klausel über die Einräumung umfangreicher Rechte an allen hochgeladenen Inhalten (wegen Verstoßes gegen den § 31 Abs. 5 UrhG zugrunde liegenden Zweckübertragungsgedanken als gesetzliche Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) sowie die Klausel über die Einstellungen der Privatsphäre hinsichtlich der Werbenutzung (wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebotes gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) angegriffen. Das LG Berlin führte dazu aus:

Der Kläger beanstandet zu Recht – wenn auch im Hinblick auf § 4a BDSG -, dass der Verbraucher nicht umfassend über die Art und Weise der Nutzung der Daten sowie Ober die Reichwerte der Erklärung informiert wird. Offenbar zielt die Beklagte mit dieser Klausel darauf ab, dem jeweiligen Verbraucher mit seinem Profil abgestimmte, also auf ihn individuell zugeschnittene Werbung zukommen zu lassen. Dies verbirgt die Beklagte jedoch hinter der undeutlichen Formulierung „deinen Namen und dein Profilbild in Verbindung mit kommerziellen oder gesponserten Inhalten zu verwenden“. Hinzu kommt, dass die Einwilligung unerwarteter Weise erst am Ende der Klausel erwähnt wird, während im vorangehenden Satz zunächst von der – logisch eigentlich nachfolgenden – Beschränkungsmöglichkeit durch den Nutzer die Rede ist. Die einleitende Erklärung, dass sie die Werbeanzeigen auch für den Verbraucher wertvoll gestalten wolle, entkräftet den Vorwurf nicht, da die Beklagte sie nicht in inhaltlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Verwendung der Daten des Nutzers bringt und ein solcher Zusammenhang auch nicht ohne weiteres ersichtlich ist.

Fazit

Eigentlich hat man als Jurist nur auf den Moment gewartet, dass einer der mehreren 100 Millionen Nutzer sich gegen Facebook erhebt und gegen die Nutzung eines Bildes klagt. Nun ist es passiert – leider in Kanada, daher sind die tatsächlichen Auswirkungen für Nutzer aus Deutschland erst einmal kaum spürbar. Dafür müsste sich jemand trauen, in Deutschland gegen die Nutzung seines Profilbildes zu klagen.

Nebenbei wird Douez in den Kommentaren bereits vorgeworfen, sich und ihre Firma nur marketingtechnisch verkaufen zu wollen. So oder so darf man gespannt sein, wie der Fall weitergeht.

(Bild: © dario – Fotolia.com)

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