Veröffentlichung von Zeitungsartikel – was ist zulässig?

Des Öfteren ist zu beobachten, dass Ausschnitte von Zeitungs- oder Zeitschriftenartikeln im Internet veröffentlicht werden. Dies geschieht teilweise sogar in erheblichem Ausmaß, so dass man sich fragen muss, ob eine solche Veröffentlichung überhaupt zulässig ist. Die für diese Bewertung relevanten Aspekte sollen im Folgenden aufgezeigt werden.

Schutz eines Zeitungsartikel

Damit eine Veröffentlichung überhaupt unzulässig sein kann, darf es sich bei dem Zeitungsartikel gem. § 49 Abs. 2 UrhG nicht um gemeinfreie „vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind“ handeln. Der Artikel selbst muss also eine persönliche, geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Dies wird zumindest in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Artikel nicht lediglich eine stumpfe Darstellung von Fakten ist und möglicherweise auch optisch durch Einbeziehung von Grafiken und Bildern aufgewertet wurde.

Wird nun ein solch urheberrechtlich schutzfähiger Zeitungsartikel ohne Einwilligung des Berechtigten im Internet veröffentlicht, liegt eine unzulässige Verwendung vor. Ausnahmsweise kann diese Verwendung jedoch von den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts gedeckt sein. In Frage kommen hierbei die §§ 49, 53 und 51 UrhG.

§ 49 UrhG – Verwendung der Zeitungsartikel im Rahmen eines Pressespiegels

Die erste, möglicherweise passende Ausnahme, ist die zulässige Verwendung der Zeitungsartikel für einen Pressespiegel. Dies umfasst auch die im Artikel enthaltenen Bilder und Grafiken. Dass es sich bei den verwendeten Artikel nicht zwingend um solche einer Tageszeitung handeln muss, stellt der BGH klar:

„Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.“ (BGH, Urteil v. 27.01.2005, Az.: I ZR 119/02 – Wirtschaftswoche)

Dies hilft jedoch insofern nicht weiter, als dass es sich bei dem Produkt in dem der Artikel verwendet wird, um einen herkömmlichen Pressespiegel zum internen Gebrauch handeln muss:

„Vor diesem Hintergrund entspricht es heute – trotz der nicht unberechtigten Zweifel, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben – der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, daß § 49 Abs. 1 UrhG den zum internen Gebrauch erstellten herkömmlichen Pressespiegel erfaßt und die dort vorgesehene Vergütungspflicht gerade auf die Pressespiegelnutzung abzielt. […] Zu den herkömmlichen Pressespiegeln, die – wie dargelegt – ohne weiteres durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert sind, zählen alle Pressespiegel, die in Papierform verbreitet werden.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.; I ZR 255/00 – Elektronischer Pressespiegel)

Davon sind auch elektronische Pressespiegel umfasst, solange sie keine Volltextsuche ermöglichen, also z. B. als Grafik- oder nicht durchsuchbare PDF-Datei vorliegen:

„Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.; I ZR 255/00 – Elektronischer Pressespiegel)

Trotz allem gilt die Ausnahme des § 49 UrhG nur für den unternehmensinternen Gebrauch und dieser ist bei der Veröffentlichung auf einer Website wohl auszuschließen.

§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch

Bei der Veröffentlichung vom Zeitungsartikeln auf der eigenen Website wäre weiter denkbar, dass § 53 UrhG, also die Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, einschlägig ist. Dies ist jedoch aus zwei Gründen nicht der Fall. Zunächst handelt es sich bei der Veröffentlichung im Internet um eine öffentliche Zugänglichmachung, die von § 53 nicht gedeckt ist. Selbst wenn § 53 einschlägig wäre, würde dies den Familien- oder engen Freundeskreis überschreiten, da es hierbei nicht darauf ankommt wer tatsächlich darauf zugreift, sondern wer potentiell darauf zugreifen könnte!

§ 51 UrhG – Zitierfreiheit

Die dritte Möglichkeit zur zulässigen Verwendung von Zeitungsartikeln könnte im Rahmen der Zitierfreiheit stattfinden. Entscheidende Voraussetzung ist der sog. Zitatzweck. Der zitierte Zeitungsartikel muss also in einer inneren Verbindung zum selbst Geschriebenen stehen. Näheres dazu im Artikel „Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit“.

Strenge Vorgaben

Deutlich wird, dass Zeitungsartikel wohl nur in wenigen Fällen auf der eigenen Website zulässig veröffentlicht werden dürfen. Nämlich nur dann, wenn entweder der verwendete Artikel keinen Urheberrechtsschutz genießt, oder die Ausnahme der Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG greift.

(Foto: © jfv – Fotolia.com)

94 Gedanken zu „Veröffentlichung von Zeitungsartikel – was ist zulässig?“

  1. Sehr geehrter Herr Wittig,

    bei der Veröffentlichung von Artikeln über bestimmte Personen in der Zeitung sind sowohl persönlichkeitsrechtliche, als auch urheberrechtliche einige Aspekte zu berücksichtigen. Es würde den Rahmen dieses Kommentars sprengen, alle relevanten Punkte zu nennen. Es bietet sich daher an, dies im Einzelfall zu prüfen. Melden Sie sich gerne hierzu bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de, 0228 387 560 200).

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  2. Hallo Herr Tölle, ich habe eine Frage zu Bildrechten einer Homepage. Ich habe letzte Woche eine Homepage für unsere Kinderkleiderbasar erstellt. Dort befinden sich im Moment nur Bilder bei denen das Bildrecht bei mir liegt. Jetzt möchte ich Bilder von unserem Kinderkleiderbasar in die Homepage einbauen. Eine Bekannte von mir ist freue Redakteurin und hat letztes Jahr Bilder vom Basar gemacht. Darf ich diese Bilder in die Homepage einbauen mit Verweis im Impressum dass die Bildrechte bei dieser Person liegen. Nun die Frage: Darf man Bilder von einer freien Redakteurin verwenden? Auf den Bildern sind die ganzen Kunden des Kleiderbasares zu sehen? Es wäre sehr nett von Ihnen wenn Sie mir diese Frage beantworten könnten.

    Liebe Grüße B.Popp

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  3. Sehr geehrter Herr Popp,

    grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen den Urheberrechten der Person, die das Bild erstellt hat und den Persönlichkeitsrechten der Personen die auf dem Foto abgebildet sind. Von beiden muss grundsätzlich die Einwilligung für die Nutzung auf einer öffentlich abrufbaren Internetseite eingeholt werden. Hiervon gibt es Ausnahmen, die wir z. B. in folgendem Beitragen in Grundzügen darstellen:

    https://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild/

    Hinsichtlich der Rechte des Fotografen als Urheber empfehle ich Ihnen folgenden Beitragsserie:
    https://www.rechtambild.de/2010/02/neue-serie-die-verwertungsrechte-des-fotografen/

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen. Wenn Sie eine entsprechende Beratung wünschen, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  4. Sehr geehrter Herr Tölle,

    vielen lieben Dank für Ihre schnelle Antwort. Also ist es nicht so einfach mit den Bildern, wie wir uns es vorgestellt haben. Wie sieht es eigentlich aus wenn folgender Text am Eingang des Kinderkleiderbasares an der Türe auf Augenhöhe ausgehängt wird:

    Wir weisen ausdrücklich darauf hin!

    Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes erklärt sich der Verkäufer sowie der Käufer des Kinderkleiderbasares damit einverstanden, dass der Veranstalter Bildaufnahmen des Käufer und Verkäufers, die diesen als Teilnehmer der Veranstaltung zeigen, zu Informations-, Dokumentations- und Werbezwecken erstellen, vervielfältigen und in Print- und audiovisuellen Medien veröffentlichen darf. Diese Einwilligung erfolgt vergütungslos und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.

    Wären wir damit abgesichert oder würde es damit auch Schwierigkeiten bei den Persönlichkeitsrechten der Bilder geben? Wie können wir im Nachhinein bei einer Anzeige beweisen, dass dieses Schild auch an der Eingangstüre befestigt war?

    Mit freundlichen Grüßen
    B.Popp

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  5. Noch eine kleine Anmerkung zum letzen Post von mir: Es werden nur Bilder vom Basar mit allen Käufern und Verkäufern gemacht. Es wird kein Bild von Einzelpersonen gemacht sowie diese extra herangezommt. Wir wollten nur ein paar Bilder von der gesamten Halle mit Verkäufer und Käufer fotografieren um dies in unsere Hompage vom Basar einbauen zu können. Es wäre sehr nett von Ihnen wenn Sie sich noch einmal bei mir melden würden. Unser Basar ist Morgen und da werde ich Bilder vom Basar machen aber erst nach Ihrer Antwort auf unserer Homepage veröffentlichen. Vielen lieben Dank. Die Schilder wie oben beschrieben hängen drei mal am Eingang auf Augenhöhe aus und werden auch fotografisch festgehalten.

    Mit freundlichen Grüßen
    B.Popp

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  6. Sehr geehrter Herr Tölle,

    auch ich bin bei der Suche auf Hilfestellung per Internet auf Ihre Seite gestoßen.

    Anlässlich einer Brauereibesichtigung, die von einer kostenlosen Stadtteilzeitung (Marktspiegel Nürnberg) organisiert wurde, wurden von dem Pressefotografen Bilder und Kommentare gemacht und online gestellt.
    Ich habe keine Einwilligung dazu erteilt, dennoch ist mein Bild von diesem Event nun auf Google zu sehen. Ich sehe darin meine Persönlichkeitsrechte verletzt. Wie kann ich dagegen vorgehen, wie kann ich die Löschung, welche Entschädigung kann ich ggf. verlangen?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    B. L.

    Antworten
  7. Guten Tag Herr Tölle,
    wir sind ein Museum und möchten gerne Pressestimmen zu unseren Ausstellungen auf unserer Homepage veröffentlichen und dann auf die Presseartikel verlinken. Wir zitieren also, geben aber auch die Quelle an. Ist das denn rechtens?

    vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Petra Hofmann

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  8. Sehr geehrte Frau Hofmann,

    da auch Zeitungsausschnitte urheberrechtlichen Schutz genießen können, ist eine Veröffentlichung regelmäßig nur mit Einwilligung zulässig. Hiervon kann es im Einzelfall Ausnahmen geben. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, hängt jedoch von den konkreten Zeitungsartikeln und der genauen Art der Verwendung und Einbindung ab. Die Angabe der Quelle ist unabhängig davon in den meisten Fällen zwingend, macht aber eine Einwilligung nicht entbehrlich.

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen. Wenn Sie eine entsprechende Beratung wünschen, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  9. Einen schönen guten Tag Herr Tölle,

    vielen Dank für den interessanten Artikel. Derzeit befindet sich meine Hompage noch im Aufbau; gerne möchte ich dort eine Rubrik „Aktuelle Nachrichten“ zum Thema Nahostkonflikt einbauen.

    Ist es rechtlich möglich, indem ich Überschrift, Teaser, Zeitungsname (z.B. Die Zeit) nenne und das als Link auf meine Website abbilde?
    Der Link würde dann direkt zu dem jeweiligen Nachrichtendienst weitergeleitet. Eine Art Pressespiegel also.

    Vielen Dank bereits im Vorfeld & liebe Grüße!

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  10. Hallo Herr Tölle,
    ich habe als frier Mitarbeiter für das Mainfranken-Magazin „Tiepolo“ einen Artikel über Arnstein in Unterfranken erstellt und veröffentlicht. Nun bin ich erstaunt, dass ich diesen Artikel beinahe wortgetreu auf „Wetter.de“ wieder finde. Eine Einwilligung habe ich nie gegeben. Was kann ich dagegen unternehmen?

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    • Hallo Herr Schneider,

      grundsätzlich ist in einer solchen Konstellation denkbar, dass eine Nutzung unzulässig ist. Dabei spielen allerdings viele Faktoren eine Rolle, so dass sich eine pauschale Einschätzung verbietet. Bitte wenden Sie sich in dem konkreten Fall gerne unverbindlich an unsere Kanzlei. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten

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