Veröffentlichung von Zeitungsartikel – was ist zulässig?

Des Öfteren ist zu beobachten, dass Ausschnitte von Zeitungs- oder Zeitschriftenartikeln im Internet veröffentlicht werden. Dies geschieht teilweise sogar in erheblichem Ausmaß, so dass man sich fragen muss, ob eine solche Veröffentlichung überhaupt zulässig ist. Die für diese Bewertung relevanten Aspekte sollen im Folgenden aufgezeigt werden.

Schutz eines Zeitungsartikel

Damit eine Veröffentlichung überhaupt unzulässig sein kann, darf es sich bei dem Zeitungsartikel gem. § 49 Abs. 2 UrhG nicht um gemeinfreie „vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind“ handeln. Der Artikel selbst muss also eine persönliche, geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Dies wird zumindest in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Artikel nicht lediglich eine stumpfe Darstellung von Fakten ist und möglicherweise auch optisch durch Einbeziehung von Grafiken und Bildern aufgewertet wurde.

Wird nun ein solch urheberrechtlich schutzfähiger Zeitungsartikel ohne Einwilligung des Berechtigten im Internet veröffentlicht, liegt eine unzulässige Verwendung vor. Ausnahmsweise kann diese Verwendung jedoch von den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts gedeckt sein. In Frage kommen hierbei die §§ 49, 53 und 51 UrhG.

§ 49 UrhG – Verwendung der Zeitungsartikel im Rahmen eines Pressespiegels

Die erste, möglicherweise passende Ausnahme, ist die zulässige Verwendung der Zeitungsartikel für einen Pressespiegel. Dies umfasst auch die im Artikel enthaltenen Bilder und Grafiken. Dass es sich bei den verwendeten Artikel nicht zwingend um solche einer Tageszeitung handeln muss, stellt der BGH klar:

„Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.“ (BGH, Urteil v. 27.01.2005, Az.: I ZR 119/02 – Wirtschaftswoche)

Dies hilft jedoch insofern nicht weiter, als dass es sich bei dem Produkt in dem der Artikel verwendet wird, um einen herkömmlichen Pressespiegel zum internen Gebrauch handeln muss:

„Vor diesem Hintergrund entspricht es heute – trotz der nicht unberechtigten Zweifel, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben – der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, daß § 49 Abs. 1 UrhG den zum internen Gebrauch erstellten herkömmlichen Pressespiegel erfaßt und die dort vorgesehene Vergütungspflicht gerade auf die Pressespiegelnutzung abzielt. […] Zu den herkömmlichen Pressespiegeln, die – wie dargelegt – ohne weiteres durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert sind, zählen alle Pressespiegel, die in Papierform verbreitet werden.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.; I ZR 255/00 – Elektronischer Pressespiegel)

Davon sind auch elektronische Pressespiegel umfasst, solange sie keine Volltextsuche ermöglichen, also z. B. als Grafik- oder nicht durchsuchbare PDF-Datei vorliegen:

„Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.; I ZR 255/00 – Elektronischer Pressespiegel)

Trotz allem gilt die Ausnahme des § 49 UrhG nur für den unternehmensinternen Gebrauch und dieser ist bei der Veröffentlichung auf einer Website wohl auszuschließen.

§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch

Bei der Veröffentlichung vom Zeitungsartikeln auf der eigenen Website wäre weiter denkbar, dass § 53 UrhG, also die Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, einschlägig ist. Dies ist jedoch aus zwei Gründen nicht der Fall. Zunächst handelt es sich bei der Veröffentlichung im Internet um eine öffentliche Zugänglichmachung, die von § 53 nicht gedeckt ist. Selbst wenn § 53 einschlägig wäre, würde dies den Familien- oder engen Freundeskreis überschreiten, da es hierbei nicht darauf ankommt wer tatsächlich darauf zugreift, sondern wer potentiell darauf zugreifen könnte!

§ 51 UrhG – Zitierfreiheit

Die dritte Möglichkeit zur zulässigen Verwendung von Zeitungsartikeln könnte im Rahmen der Zitierfreiheit stattfinden. Entscheidende Voraussetzung ist der sog. Zitatzweck. Der zitierte Zeitungsartikel muss also in einer inneren Verbindung zum selbst Geschriebenen stehen. Näheres dazu im Artikel „Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit“.

Strenge Vorgaben

Deutlich wird, dass Zeitungsartikel wohl nur in wenigen Fällen auf der eigenen Website zulässig veröffentlicht werden dürfen. Nämlich nur dann, wenn entweder der verwendete Artikel keinen Urheberrechtsschutz genießt, oder die Ausnahme der Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG greift.

(Foto: © jfv – Fotolia.com)

94 Gedanken zu „Veröffentlichung von Zeitungsartikel – was ist zulässig?“

  1. Sehr geehrter Herr Tölle,

    ich hätte eine Frage und würde mich sehr freuen wenn Sie so nett wäre und mir evtl. etwas Wissen vermitteln könnten.

    Es geht um folgendes:

    Ich spiele mit dem Gedanken eine Art Nachrichtenseite zu „erröffnen“ da ich schon geraume Zeit in der Materie bin und mich frage, und das ist eigentlich auch der Punkt, ob ich dies einfach so darf bzw. mich nicht strafbar mache.

    Es geht darum, dass ich Artikel benutzen würde die deutschen und auch englischen Ursprungs sind (also Artikel die in der Zeitungen oder auf Internetseiten publiziert worden sind) und von mir übersetzt oder direkt „gepostet“ werden. Desweiteren wollte ich wissen ob ich mich strafbar mache wenn ich Zeitungsartikel „unter die Lupe“ nehme und evtl. eine andere Sicht schildere.

    Ich weiss in Deutschland besteht Meinungs- und Pressefreiheit …jedoch bin ich offiziell kein Journalist und mit der Menungsfreiheit ist das so eine Sache.

    Ich würde mich wirklich über eine Antwort von ihnen freuen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen

    Antworten
  2. Hallo Manuel,

    grundsätzlich können Texte und Teile solcher Texte urheberrechtlich geschützt sein. Folglich bedarf es zu einer Veröffentlichung grds. der Zustimmung des Urhebers. Darüber hinaus ist das jüngst eingeführte Leistungsschutzrecht für Presseverleger zu berücksichtigen, welches der Nutzung von Presseveröffentlichungen im Wege stehen kann (s. dazu u.a. https://www.rechtambild.de/2012/08/bundesregierung-hat-leistungsschutzrecht-fur-presseverleger-beschlossen/).

    Da der Frage ein konkreter Einzelfall zugrunde liegt und wir an dieser Stelle keine Beratung hierzu vornehmen, melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei unter der Nr. 0228 – 387 560 200 für eine Ersteinschätzung. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  3. Sehr geehrter Herr Tölle,
    ich plane auf meiner Homepage eine Art Morgensendung zu machen.
    Ich möchte morgens die aktuellen Nachrichten aus Zeitungen vorlesen und dies dann als einen Vidioclip auf meiner Page einbinden.
    Was muss ich da beachten?
    Ich würde mich über eine Antwort freuen.
    Mit freundlichen Grüssen
    Birgit Ehlers

    Antworten
    • Sehr geehrte Frau Ehlers,

      hierbei kommt es auf unterschiedliche Aspekte an, insbesondere auch auf die Frage inwieweit eine identische Wiedergabe von möglicherweise geschützten Beiträgen erfolgt. Für eine Beratung dazu im Einzelfall muss ich Sie jedoch bitten sich bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de) zu melden. Gerne per Telefon unter der 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie zurück.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  4. Sehr geehrter Herr Tölle,
    ich würde gerne in unserer Tageszeitung Freitag´s in der Rubrik „Schummelecke“, also kostengünstige Kleinanzeigen zu vielen Themen, einen Bibelvers zitieren. Eigentlich wollte ich nur den Vers jeweils veröffentlichen, bekam jedoch von der Zeitung den Hinweis, meinen Namen oder meine Telefonnummer angeben zu müssen. Jetzt habe ich zwei Fragen: Darf ich aus der Lutherbibel, Übersetzung von 1912, die Verse einfach so zitieren? Gleichfalls würde ich eine Webside einrichten und diese URL unter dem Vers schreiben. Ich würde den Bibelvers für die jeweilige Woche auf der Webside stellen und wenn es denn sein muß auch meine Telefonnummer.
    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. Gruß Dietje

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Meyer,

      grundsätzlich gibt es hierbei ein paar Dinge zu beachten. Auch wenn die Werke Luthers (u.a.) mittlerweile gemeinfrei sind, ist es gut möglich, dass die modernen Übersetzungen Urheberrechtsschutz genießen. Danach wäre eine Nutzung außerhalb der im Beitrag genannten Ausnahmen einwilligungsbedürftig. Sie benötigen dann eine Lizenz vom jeweiligen Verlag. In einigen Fällen wird die im Beitrag genannte Zitierfreiheit greifen, dies kommt allerdings sehr stark auf den Kontext und den Einzelfall an.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  5. Grüß Gott Herr Tölle,

    gestern hatte ich mich mit meiner Anfrage auf Ihre Unterseite zum Thema Bildzitat „verirrt; bitte ignorieren Sie meinen Post dort. Ich denke, hier passt er vom Kontext besser hinein.

    Ich bin ehrenamtlich für den hiesigen Obstbauverein tätig und erstelle einen Internetauftritt. Über unser Projekt „Birnensortengarten“ wurden mehrere Artikel in den regionalen Anzeigeblättern veröffentlicht, die wir leider nach Anfrage bei den entsprechenden Häusern nur als Link auf unsere Website stellen dürfen. Nun meine Frage – ist eine Zusammenfassung der Inhalte in meinen freien eigenen Worten (ähnlich dem Thema „Nacherzählung“) rechtlich zulässig, so dass die Besucher der Site gleich lesen können, um was es überhaupt geht (zumal zwei der Artikel mit einem Leseschutz für Nicht-Abonnenten des Anzeigeblatts belegt sind).

    Herzliche Grüsse aus dem hessischen Hinterland und vielen Dank vorab!

    Antworten
    • Hallo Frau Huhn,

      jedenfalls urheberrechtlicher Schutz ist regelmäßig beschränkt auf die konkrete Ausformung einer Idee bzw. eines Gedankens. Ideen für sich genommen sind grundsätzlich nicht schutzfähig. Somit auch nicht die Idee, z.B. über das Projekt „Birnensortengerten“ zu schreiben – solange dies nicht in identischer Form wie bereits an anderer erfolgt geschieht.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      P.S. Den Kommentar unter dem anderen Beitrag habe ich gelöscht.

      Antworten
      • Vielen Dank für die Antwort! Leider habe ich mich wohl etwas unklar ausgedrückt – ich möchte in einigen Worten kurz die genauen Themen der Artikel umschreiben, ohne aber wörtlich zu zitieren, würde dabei an in jedem Falle die Recherchearbeit des betreffenden Journalisten nutzen. Es ging mir darum, ob eine Zusammenfassung a la „in dem Artikel geht es um a, b, c, …“ zulässig ist.

        MfG Tina Huhn

  6. Hallo und guten Abend,

    ich schreibe im Moment an einer Brauchtumschronik der letzten 200 Jahre. In dieser Zeit sind auch einige Zeitungsartikel erschienen. Ich möchte diese in das Buch übernehmen und auch abdrucken. Der Autorengewinn – Erlös – wird einem Kinderhospiz gestiftet. Somit habe ich auch keine finanziellen Interessen. Das Buch wird jedoch bei Amazon u. in jeder Buchhandlung u. dgl. verkauft.
    Muss ich jetzt die WZ um Erlaubnis fragen? Die alte NRZ gibt es gar nicht mehr in unserer Stadt

    Antworten
    • Hallo,

      grundsätzlich kann die Nutzung von Zeitungsartikeln wie oben beschrieben einwilligungspflichtig sein. Folglich bedarf es zu einer Veröffentlichung grds. der Zustimmung des Urhebers resp. Rechteinhabers. Darüber hinaus ist das jüngst eingeführte Leistungsschutzrecht für Presseverleger zu berücksichtigen, welches der Nutzung von Presseveröffentlichungen im Wege stehen kann (s. dazu u.a. https://www.rechtambild.de/2012/08/bundesregierung-hat-leistungsschutzrecht-fur-presseverleger-beschlossen/). Soweit die ursprüngliche juristische Person als Rechteinhaber in einer anderen Form aufgegangen ist, ist regelmäßig diese für die Einräumung zuständig.

      Da der Frage ein konkreter Einzelfall zugrunde liegt und wir an dieser Stelle keine Beratung hierzu vornehmen, melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei unter der Nr. 0228 – 387 560 200 für eine Ersteinschätzung. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  7. Guten Abend Herr Tölle,

    mich interessiert folgendes: Für unsere Vereinsabteilung verfassen wir selbst Artikel mit eigenen Fotos, die in der lokalen Presse mehr oder weniger gekürzt erscheinen. Darf ich diese Artikel im gleichen oder ähnlichen Wortlaut – aber mit anderem Layout – auf der vereinseigenen Website einstellen oder hat ab der Anpassung und Veröffentlichung in der Zeitung diese irgendwelche Rechte daran?

    Herzlichen Dank für Ihren Service und viele Grüße!

    Renate Rendigs

    Antworten
  8. Vielen herzlichen Dank, Herr Tölle, das hilft mir weiter.
    Ich verstehe ihre Antwort so, dass der ursprüngliche, selbstverfasste Text mit Fotos von uns veröffentlicht werden darf, der daraus entstandene Zeitungsartikel jedoch je nach Art und Umfang der Bearbeitung gegebenenfalls nicht.

    Danke nochmals!

    Renate Rendigs

    Antworten
  9. Sehr geeherter Herr Tölle!

    Für eine Künstlerhomepage (Musiker) würde ich gerne eine Rubrik „Pressestimmen“ hinzufügen und diese gerne mit Zitaten (inklusive des Urhebers z.B. „Zeitung XY“) füllen. Desweiteren würde ich gerne eine Verlinkung auf den jeweiligen (Zeitungs-)Artikel einfügen. Muss ich dies mit einer Genehmigung tun oder wie sieht da die rechtliche Seite aus?

    Herzlichen Dank schonmal.

    Mit freundlichen Grüßen

    Annette Melber

    Antworten
  10. Sehr geehrter Herr Tölle,
    wie verhält es sich mit Artikeln oder Ablichtungen von Artikeln in denen beispielsweise direkt unser Verein vorgestellt wurde oder in welchem von einem Frühlingsfest berichtet wird, bei dem unser Verein aufgetreten sind.
    Darf ein gemeinnütziger Verein diese Artikel bzw. Fotos des Artikels auf der Website, dem Facebook-Profil oder dem Instagramm-Account veröffentlichen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Westerhoff,

      bei der Frage danach, wer einen (urheberrechtlich) geschützten Zeitungsartikel oder darin abgebildete Fotografien nutzen darf, kommt es nicht darauf an, worüber im Beitrag berichtet wird. Eine Einwilligung der Rechteinhaber wird dadurch regelmäßig nicht entbehrlich.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten

Schreibe einen Kommentar