Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger – eine Bestandsaufnahme

In den letzten Wochen wurde keine Sau so oft durch das Dorf namens Internet getrieben, wie das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Im Folgenden soll daher nach einer kurzen Einführung, was dieses Leistungsschutzrecht eigentlich ist, der aktuelle Stand der Debatte dargestellt werden. Und auch der zweite Referentenentwurf, der letzte Woche bekannt wurde, soll kurz bewertet werden.

Was bedeutet Leistungsschutzrecht?

Das Urheberrechtgesetz gibt dem Urheber eines Werks zahlreiche Rechte, u.a. das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Diese Rechte kann er lizenzieren und hat dafür Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Für die Leistung eines Presseverlegers hingegen besteht bislang kein eigenständiges Schutzrecht, lediglich ein abgeleitetes. Ausführlichst mit juristischen Fragen zur Erforderlichkeit eines Leistungsschutzrechtes für Verleger haben sich bereits 2009 Timo Ehmann und Emese Eszilagyi beschäftigt (K&R, Beihefter 2/2009).

Sowohl für Sendeunternehmen als auch für Tonträgerhersteller wurde bereits in der Vergangenheit ein eigenständiges Leistungsschutzrecht im Rahmen des Urheberrechtgesetzes eingeräumt. Die Verleger bemängeln nun, sie wollen nicht schlechter gestellt werden, als diese anderen sog. Werkvermittler.

Stand der Debatte um das Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Den Presseverlegern stößt es unangenehm auf, dass insbesondere Suchmaschinenbetreiber wie Google hohe Einnahmen mit Werbeeinnahmen erzielen und sie nicht an diesen Einnahmen partizipieren. Von diesem Kuchen möchten sie ein Stück abbekommen. Die Suchmaschinenanbieter, allen voran Google als größter und bedeutendster Anbieter hier in Deutschland, wehren sich dagegen und haben bereits einen runden Tisch vorgeschlagen.

Im ersten bekannt gewordenen Referentenentwurf (pdf) waren neben den Suchmaschinenanbietern auch insbesondere Blogger von den geplanten Regelungen betroffen. Sobald Werbebanner von Bloggern eingesetzt werden oder Microspendendienste wie Flattr verwendet werden, sollten diese als gewerblich gelten und vergütungspflichtig werden. Eine sehr ausführliche Stellungnahme zum ersten Referentenentwurf hat beispielsweise Till Kreutzer auf irights.info verfasst.

Dieser erste Entwurf erzeugte einen großen Aufschrei in der Blogosphäre. So titelte Udo Vetter mit „Digital kastriert“ und auch Thomas Stadler hat sehr ausführlich Stellung zu dem Entwurf bezogen. Aber auch der Bundesverband der Industrie (BDI) hatte sich gegen diesen Entwurf als „Angriff auf den Informationsfluss im Internet“ ausgesprochen.

In der Folge wurde Ende Juli ein zweiter Referentenentwurf bekannt, der im Vergleich zum ersten deutlich entschärft wurde. „Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Rechtsanwaltskanzleien, oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer werden somit nicht erfasst.“ heißt es nun in der Begründung. Das Gesetz soll nun ausschließlich Suchmaschinenanbieter betreffen: „Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen, soweit sie nicht durch die Anbieter von Suchmaschinen erfolgt.“ So lautet der erste Satz des Absatz 4 des geplanten neuen § 87g des Urheberrechtgesetzes.

Der jetzige Entwurf geht Christoph Keese von der Axel Springer AG jedoch nicht weit genug. Googles Nordeuropa Sprecher Kay Oberbeck hingegen wird im selben Artikel hierzu mit „“Presseverlage profitieren in erheblichem Umfang von Suchmaschinen und anderen Online-Diensten. Alleine durch Google werden pro Minute 100.000 Klicks auf Verlagsseiten weiter geleitet. Es ist absurd, dass nun ausgerechnet Suchmaschinen Adressaten des Gesetzes sein sollen. Solch ein Gesetz schützt niemanden und schadet allen – Nutzern, Verlagen, Suchmaschinen und der deutschen Wirtschaft.“ zitiert.

Gegen den neuen Entwurf regen sich aber auch verfassungsrechtliche Bedenken. Jan Meonikes lehnt das Gesetz als unzulässiges „Einzelfallgesetz“ ab.

Prof. Gerald Spindler sah schon 2011 in dem Leistungsschutzrecht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da dem Presseverleger ein Vergütungsanspruch eingeräumt werde, der der Urheber selbst nicht habe, wenn er durch die Veröffentlichung im Internet konkludent einwillige, dass seine Werke kostenfrei genutzt werden.

Fazit

Auch weiterhin wird das geplante Leistungsschutzrecht große Wellen schlagen. Sei es durch fragwürdige Äußerungen wie die von Harald Wahls, seines Zeichens der Geschäftsführer des Braunschweiger Zeitungsverlages, der Google als Schmarotzer bezeichnet. Oder durch Blogger, die sich wie Michael Buechner von diesem Interview getrieben zu längeren Rants hinreißen lassen. Die weitere Entwicklung ist noch schwer abzusehen, die Interessenlage stellt sich zu unterschiedlich dar.

(Bild: © svort – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Hubert Mayer verfasst. [/box]

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