Veröffentlichung von Zeitungsartikel – was ist zulässig?

Des Öfteren ist zu beobachten, dass Ausschnitte von Zeitungs- oder Zeitschriftenartikeln im Internet veröffentlicht werden. Dies geschieht teilweise sogar in erheblichem Ausmaß, so dass man sich fragen muss, ob eine solche Veröffentlichung überhaupt zulässig ist. Die für diese Bewertung relevanten Aspekte sollen im Folgenden aufgezeigt werden.

Schutz eines Zeitungsartikel

Damit eine Veröffentlichung überhaupt unzulässig sein kann, darf es sich bei dem Zeitungsartikel gem. § 49 Abs. 2 UrhG nicht um gemeinfreie „vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind“ handeln. Der Artikel selbst muss also eine persönliche, geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Dies wird zumindest in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Artikel nicht lediglich eine stumpfe Darstellung von Fakten ist und möglicherweise auch optisch durch Einbeziehung von Grafiken und Bildern aufgewertet wurde.

Wird nun ein solch urheberrechtlich schutzfähiger Zeitungsartikel ohne Einwilligung des Berechtigten im Internet veröffentlicht, liegt eine unzulässige Verwendung vor. Ausnahmsweise kann diese Verwendung jedoch von den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts gedeckt sein. In Frage kommen hierbei die §§ 49, 53 und 51 UrhG.

§ 49 UrhG – Verwendung der Zeitungsartikel im Rahmen eines Pressespiegels

Die erste, möglicherweise passende Ausnahme, ist die zulässige Verwendung der Zeitungsartikel für einen Pressespiegel. Dies umfasst auch die im Artikel enthaltenen Bilder und Grafiken. Dass es sich bei den verwendeten Artikel nicht zwingend um solche einer Tageszeitung handeln muss, stellt der BGH klar:

„Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.“ (BGH, Urteil v. 27.01.2005, Az.: I ZR 119/02 – Wirtschaftswoche)

Dies hilft jedoch insofern nicht weiter, als dass es sich bei dem Produkt in dem der Artikel verwendet wird, um einen herkömmlichen Pressespiegel zum internen Gebrauch handeln muss:

„Vor diesem Hintergrund entspricht es heute – trotz der nicht unberechtigten Zweifel, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben – der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, daß § 49 Abs. 1 UrhG den zum internen Gebrauch erstellten herkömmlichen Pressespiegel erfaßt und die dort vorgesehene Vergütungspflicht gerade auf die Pressespiegelnutzung abzielt. […] Zu den herkömmlichen Pressespiegeln, die – wie dargelegt – ohne weiteres durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert sind, zählen alle Pressespiegel, die in Papierform verbreitet werden.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.; I ZR 255/00 – Elektronischer Pressespiegel)

Davon sind auch elektronische Pressespiegel umfasst, solange sie keine Volltextsuche ermöglichen, also z. B. als Grafik- oder nicht durchsuchbare PDF-Datei vorliegen:

„Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.; I ZR 255/00 – Elektronischer Pressespiegel)

Trotz allem gilt die Ausnahme des § 49 UrhG nur für den unternehmensinternen Gebrauch und dieser ist bei der Veröffentlichung auf einer Website wohl auszuschließen.

§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch

Bei der Veröffentlichung vom Zeitungsartikeln auf der eigenen Website wäre weiter denkbar, dass § 53 UrhG, also die Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, einschlägig ist. Dies ist jedoch aus zwei Gründen nicht der Fall. Zunächst handelt es sich bei der Veröffentlichung im Internet um eine öffentliche Zugänglichmachung, die von § 53 nicht gedeckt ist. Selbst wenn § 53 einschlägig wäre, würde dies den Familien- oder engen Freundeskreis überschreiten, da es hierbei nicht darauf ankommt wer tatsächlich darauf zugreift, sondern wer potentiell darauf zugreifen könnte!

§ 51 UrhG – Zitierfreiheit

Die dritte Möglichkeit zur zulässigen Verwendung von Zeitungsartikeln könnte im Rahmen der Zitierfreiheit stattfinden. Entscheidende Voraussetzung ist der sog. Zitatzweck. Der zitierte Zeitungsartikel muss also in einer inneren Verbindung zum selbst Geschriebenen stehen. Näheres dazu im Artikel „Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit“.

Strenge Vorgaben

Deutlich wird, dass Zeitungsartikel wohl nur in wenigen Fällen auf der eigenen Website zulässig veröffentlicht werden dürfen. Nämlich nur dann, wenn entweder der verwendete Artikel keinen Urheberrechtsschutz genießt, oder die Ausnahme der Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG greift.

(Foto: © jfv – Fotolia.com)

94 Gedanken zu „Veröffentlichung von Zeitungsartikel – was ist zulässig?“

  1. Hallo Herr Saheb,
    grundsätzlich ist bei der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken Dritter (Bilder, Texte etc.) die Erlaubnis des Rechteinhabers (Fotografen, Autor etc.) einzuholen. Relevante Ausnahmen davon sind im obigen Artikel dargestellt. Ist davon keine einschlägig, so bleibt es bei dem Erfordernis der Einwilligung.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  2. Guten Tag, Dennis! Bitte beantworten Sie meine Frage . Brauche ich (Ausländer)- eine Lizenz, um ein Unternehmen in Deutschland öffnen, um eine lokal (regionale) Tageszeitung zu veröffentlichen? Was braucht mich einen Ausländer, um Ihre Zeitungredaktion in Deutschland zu schaffen? Danke sehr. Mit besten Grüßen, Oleksandr aus Kiew. Ukraine. Mein E-mail: awsbusiness@t-online.de

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  3. Ich habe eine Frage (weiß nicht, ob diese hier schon behandelt wurde). Ich bin in einigen Vereinen aktiv. Des öfteren versenden wir nach Veranstaltungen Pressemitteilungen mit Fotos. Wie sieht es in einem solchen Fall aus? Also wenn wir auf unserer Homepage ein Foto des veröffentlichten Berichtes posten (und Text und Bild von unserem Verein stammen)?

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  4. Je nach dem wer die Bilder geschossen hat und wer darauf zu sehen ist, ist gegebenenfalls eine entsprechende Einwilligung für die Veröffentlichung einzuholen. Hiervon könnte insofern eine Ausnahme gelten, als dass es sich um eine Berichterstattung über Tagesereignisse handelt. Dies hängt jedoch in allen Aspekten sehr vom Einzelfall ab. Weitere Infos dazu:

    https://www.rechtambild.de/2011/04/vorsicht-bei-bildern-uber-tagesereignisse-in-online-archiven/
    https://www.rechtambild.de/2010/02/neue-serie-die-verwertungsrechte-des-fotografen/

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  5. Hallo Herr Tölle,

    wie eng sind die Grenzen des „internen“ Pressespiegels in der Praxis ausgelegt? Ich verfasse für die Mitglieder eines e. V. eine quatierliche pdf-Zeitung. Kann ich die eingescannten Artikel mit unserer Erwähnung dafür lt §49 nutzen? Ist die Nutzung von „Anrissen“, also Überschrift und die 2-3 Sätze mit unserem Verein, sicherer?

    Danke schön
    Bernd

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  6. Hallo Herr Tölle,

    meine Frage schließt sich derer meines Vorredners an: Als politische Vereinigung einer Gemeinde versenden wir mehrmals im Monat politisch relevante Themen aus unserem Dorf. Wir veröffentlichen separate Artikel aus der regionalen Tageszeitung als pdf (gekennzeichnet mit Pressespiegel und unserem Logo) auf unserer Homepage und versenden Emails mit den Verlinkungen als Newsletter an die Abonenten. Die Artikel können ohne Suchfunktion auf unserer Homepage aufgerufen werden.

    Sind wir auch hier im Bereich „wo kein Kläger, da kein Richter“, oder können wir weiterhin so verfahren?

    Vielen Dank schon vorab für Ihre Antwort
    Philip

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  7. Hallo Bernd,
    hallo Philip,

    grundsätzlich ist der Anwendungsbereich des § 49 UrhG als urheberrechtliche Einschränkung eng auszulegen. Das bedeutet, dass solche Fälle die nicht klar vom Wortlaut der Norm erfasst sind, nur in Ausnahmefällen auch davon umfasst sind. Zu berücksichtigen bleibt auch, dass bei einem Vorbehalt der Rechte eine Übernahme gänzlich unzulässig ist. Bei elektronischen Pressespiegeln ist nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2002, 963 – Elektronischer Pressespiegel) nur die betriebs- oder behördeninterne Verbreitung zulässig. Um eine systematische Suche in den ggf. archivierten Dokumenten zu verhindern, soll eine Vervielfältigung fremder Presseartikel nur als grafische Datei oder z. B. als nicht durchsuchbares PDF zulässig sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  8. Hallo Herr Tölle,

    wie verhält es sich im folgenden Fall: In einer Facebook-Gruppe postet eine Userin zu einem bestimmten Thema immer den entsprechenden Zeitungsartikel, in dem sie ihn abfotographiert. Der Artikel an sich ist auch über die Homepage der Zeitung zu erreichen, dort aber mit einer Paywall geschützt. Auf einen entsprechenden Hinweis meinerseits wurde ablehnend reagiert.

    Beste Grüße

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  9. Hallo,

    bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen können.

    Grundsätzlich verhält es sich so, dass Beiträge, die eine persönliche, geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen nur dann veröffentlicht werden dürfen, wenn dies im Rahmen der gesetzlichen Schranken geschieht. Hierbei ist insbesondere an eine Nutzung im Rahmen eines Pressespiegels, der privaten Nutzung oder eines Zitats zu denken. Außerhalb dieser Schranken kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, ob eine Veröffentlichung zulässig ist oder nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  10. Hallo werter Herr Dennis Tölle

    Ich bin gerade eben durch zufall auf diese Seite gestossen, und da ich ein ähnliches Problem habe zwecks Artikel in einer Zeitung, hätte ich ebenfalls ein anliegen an sie.Und zwar, …ich möchte einen Zeitungsartikel in eine Zeitung setzen.Ähnlich wie z.B. Die Bild-Zeitung.Also keinen Artikel in das internet , website u.s.w.! Sondern in eine richtige Zeitschrift. Ich möchte über das Thema „Stalking,Verleumdung“ einen Artikel in eine Zeitschrift setzen.Natürlich
    Ohne den Namen reinzusetzen von dieser Person um die es geht, und die es mir vorwirft. Nun meine Frage.Was darf ich, und was muss ich noch alles beachten wenn ich über dieses Thema einen Artikel reinsetze um rechtlich keine schwierigkeiten zu bekommen,b.z.w. Das diese Person mir gegenüber rechtlich keine schwierigkeiten machen kann ???
    Mit freundlichen Grüßen…R.Wittig

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