Veröffentlichung von Zeitungsartikel – was ist zulässig?

Des Öfteren ist zu beobachten, dass Ausschnitte von Zeitungs- oder Zeitschriftenartikeln im Internet veröffentlicht werden. Dies geschieht teilweise sogar in erheblichem Ausmaß, so dass man sich fragen muss, ob eine solche Veröffentlichung überhaupt zulässig ist. Die für diese Bewertung relevanten Aspekte sollen im Folgenden aufgezeigt werden.

Schutz eines Zeitungsartikel

Damit eine Veröffentlichung überhaupt unzulässig sein kann, darf es sich bei dem Zeitungsartikel gem. § 49 Abs. 2 UrhG nicht um gemeinfreie „vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind“ handeln. Der Artikel selbst muss also eine persönliche, geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Dies wird zumindest in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Artikel nicht lediglich eine stumpfe Darstellung von Fakten ist und möglicherweise auch optisch durch Einbeziehung von Grafiken und Bildern aufgewertet wurde.

Wird nun ein solch urheberrechtlich schutzfähiger Zeitungsartikel ohne Einwilligung des Berechtigten im Internet veröffentlicht, liegt eine unzulässige Verwendung vor. Ausnahmsweise kann diese Verwendung jedoch von den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts gedeckt sein. In Frage kommen hierbei die §§ 49, 53 und 51 UrhG.

§ 49 UrhG – Verwendung der Zeitungsartikel im Rahmen eines Pressespiegels

Die erste, möglicherweise passende Ausnahme, ist die zulässige Verwendung der Zeitungsartikel für einen Pressespiegel. Dies umfasst auch die im Artikel enthaltenen Bilder und Grafiken. Dass es sich bei den verwendeten Artikel nicht zwingend um solche einer Tageszeitung handeln muss, stellt der BGH klar:

„Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.“ (BGH, Urteil v. 27.01.2005, Az.: I ZR 119/02 – Wirtschaftswoche)

Dies hilft jedoch insofern nicht weiter, als dass es sich bei dem Produkt in dem der Artikel verwendet wird, um einen herkömmlichen Pressespiegel zum internen Gebrauch handeln muss:

„Vor diesem Hintergrund entspricht es heute – trotz der nicht unberechtigten Zweifel, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben – der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, daß § 49 Abs. 1 UrhG den zum internen Gebrauch erstellten herkömmlichen Pressespiegel erfaßt und die dort vorgesehene Vergütungspflicht gerade auf die Pressespiegelnutzung abzielt. […] Zu den herkömmlichen Pressespiegeln, die – wie dargelegt – ohne weiteres durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert sind, zählen alle Pressespiegel, die in Papierform verbreitet werden.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.; I ZR 255/00 – Elektronischer Pressespiegel)

Davon sind auch elektronische Pressespiegel umfasst, solange sie keine Volltextsuche ermöglichen, also z. B. als Grafik- oder nicht durchsuchbare PDF-Datei vorliegen:

„Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.; I ZR 255/00 – Elektronischer Pressespiegel)

Trotz allem gilt die Ausnahme des § 49 UrhG nur für den unternehmensinternen Gebrauch und dieser ist bei der Veröffentlichung auf einer Website wohl auszuschließen.

§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch

Bei der Veröffentlichung vom Zeitungsartikeln auf der eigenen Website wäre weiter denkbar, dass § 53 UrhG, also die Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, einschlägig ist. Dies ist jedoch aus zwei Gründen nicht der Fall. Zunächst handelt es sich bei der Veröffentlichung im Internet um eine öffentliche Zugänglichmachung, die von § 53 nicht gedeckt ist. Selbst wenn § 53 einschlägig wäre, würde dies den Familien- oder engen Freundeskreis überschreiten, da es hierbei nicht darauf ankommt wer tatsächlich darauf zugreift, sondern wer potentiell darauf zugreifen könnte!

§ 51 UrhG – Zitierfreiheit

Die dritte Möglichkeit zur zulässigen Verwendung von Zeitungsartikeln könnte im Rahmen der Zitierfreiheit stattfinden. Entscheidende Voraussetzung ist der sog. Zitatzweck. Der zitierte Zeitungsartikel muss also in einer inneren Verbindung zum selbst Geschriebenen stehen. Näheres dazu im Artikel „Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit“.

Strenge Vorgaben

Deutlich wird, dass Zeitungsartikel wohl nur in wenigen Fällen auf der eigenen Website zulässig veröffentlicht werden dürfen. Nämlich nur dann, wenn entweder der verwendete Artikel keinen Urheberrechtsschutz genießt, oder die Ausnahme der Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG greift.

(Foto: © jfv – Fotolia.com)

94 Gedanken zu „Veröffentlichung von Zeitungsartikel – was ist zulässig?“

  1. Danke für Ihre wertvolle Arbeit: ich habe ein u.U. Problem: 1994 habe ich Okt. eine Judoabteilung gegründet. Die ersten Erfolge, wie Meisterschaften haben WIR die Abteilung im „…..kurier“ veröffentlicht gehabt. Diese Artikel, die von uns ja eingegeben worden sind, habe ich mir bei Übergabe der Abteilung: jetzt im Jan. 2013 abfotographiert und in meiner Chronik in Facebook hineingestellt. Ich sehe da KEIN URHBERECHT verletzt, da wir/ die damaligen Trainer die Veröffentlichung in der Orstzeitung veranlasst haben, mit unseren Bildern(Beauftragten für den Artikel. ABer so verrückt und daneben die in meinen Augen durch Abzocke dominierte Rechtslage sich da gibt, habe ich echte Zweifel.
    Soll ich die „Veröffentlichung auf meiner Chronik“ wieder löschen?

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  2. Vielen Dank für den Artikel. Wie immer sehr schwierig zu wissen was man darf und was nicht. Und wieder mal hängt man zwischen den Seilen – darf man es nun oder nicht…

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  3. Hierzu hätte ich auch eine Frage: 
    In meinem Newsfeed auf Facebook begegnen mir immer öfters abfotografierte, gut lesbare Zeitungsartikel. Diese stehen in aller Regel ohne großartigen Bezug zur Seite oder selbst geschriebenem.
    Wenn ein solches Foto öffentlich ohne Genehmigung auf der Facebookpinnwand steht, dann ist es ein klarer Verstoß gegen das Urheberrecht, richtig?

    Aber wie ist es, wenn man diese Posts nur den eigenen Facebookfreunden zugänglich macht. Fällt das unter Verfielfältigung zum privaten Gebrauch? 

    Vielen Dank schon mal,
    Sissi Baudach

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  4. Hallo,
    eine Frage zur Veröffentlichung von Presseartikeln. Wie sieht es aus, wenn eine Zeitung über eine Firma schriebt, die dann wiederum diesen Artikel auf ihre Homepage stellen will?
    Auch nur mit Genehmigung, oder?
    Gruß Torsten

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  5. Hallo,

    die Ausnahme des § 49 UrhG (Pressespiegel) gilt nur für den unternehmensinternen Gebrauch und dieser ist bei der Veröffentlichung auf einer Website wohl auszuschließen. Je nach dem wie die Veröffentlichung geplant ist, kann § 51 UrhG (Zitierfreiheit) einschlägig sein. Entscheidende Voraussetzung ist der sog. Zitatzweck. Der zitierte Zeitungsartikel muss also in einer inneren Verbindung zum selbst Geschriebenen stehen. Näheres dazu im Artikel „Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit“.

    VG

     

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  6. Wie ist denn der Fall zu beurteilen, wenn ich einen Newsletter an externe tatsächliche und potentielle Kunden versende und dabei zu einem bestimmten Thema (z.B. Medizintechnik) relevante Artikel aus verschiedenen (Internet-)Quellen zusammenstelle (ohne sie zu beabeiten). Benötige ich hier jeweils das Einverständnis der Urheber?

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  7. Hallo Bernhard,

    unabhängig von datenschutzrechtlichen Aspekten beim Versand von Newslettern kann in dem Versand von Texten eine urheberrechtliche Nutzungshandlung gesehen werden, die grds. einwilligungspflichtig ist. Die Anwendbarkeit der Schrankenregelung des § 49 UrhG richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, die ich an dieser Stelle nicht bewerten darf. Ich verweise zur weiteren Information aber auf folgendes Urteil des BGH: Urteil vom 11. Juli 2002, Az.: I ZR 255/00 – elektronische Pressespiegel.

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  8. Hallo,
    wie sieht es rechtlich aus, wenn ein Autor im Auftrag eines Unternehmens eine Info-Broschüre geschrieben hat. Das Titelbild der Broschüre entwirft eine befreundete Werbeagentur, die dafür ein Bild von Getty Images verwendet, natürlich lizenziert. Darf nun der Autor ein kleines Bild (22kb) der fertigen Broschüre als Arbeitsreferenz/-nachweis auf seiner Homepage abbilden, obwohl der Broschürentitel ein Foto enthält? Oder droht dann eine Abmahnung der Bilderagentur (Getty Images).
    vielen Dank im Voraus
    Hans

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  9. Hallo Hans,
    bitte entschuldige die späte Antwort.
    Bitte habe Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen dürfen. Grundsätzlich richtet sich die Frage der Nutzung bei lizenzierten Bildern immer nach dem Umfang der jeweiligen Lizenz. Es kommt also wesentlich darauf an, wie die jeweilige Lizenz bei der Bildagentur ausgestaltet ist. Zum Teil sind umfangreiche Nutzungen durch Dritte erlaubt, zum Teil jedoch auch nicht. Dies ist insbesondere bei Auftragsarbeiten im Vorhinein unbedingt zu klären, um die angesprochene Gefahr einer Abmahnung zu reduzieren.
    Beste Grüße

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