Der Schutz von Screenshots und Benutzeroberflächen

Screenshots, also Abbildungen dessen, was gerade am Bildschirm zu sehen ist, werden im Internet sehr gerne verwendet, um anderen Personen schnell und einfach zeigen zu können, was man gerade sieht und tut. Aber darf man eigentlich einfach so ein Screenshot machen und anderen präsentieren? Welche Rechte können dadurch bewusst und unbewusst verletzt werden?

Das Grundsätzliche

Natürlich kann und darf man prinzipiell Screenshots machen, die Funktion ist wohl nicht umsonst vorhanden. Vielmehr kommt es aber darauf an, was man auf diesem Screenshot sehen kann.

Vielen dürfte bei der Lektüre unserer Artikel mittlerweile auffallen, dass man z.B. ein fremdes Foto, dass man irgendwo findet, nicht per Screenshot „festhalten“ und dann den Screenshot auf seiner eigenen Website präsentieren darf. Hier wird regelmäßig zumindest gegen das Vervielfältigungsrecht des Fotografen verstoßen.

Dies lässt sich grundsätzlich auf alle Fälle übertragen, in denen man urheberrechtlich geschütztes Material per Screenshots auf seinem eigenen PC speichert und anderen zur Verfügung stellt. Sei dies nun ein Bild oder nur ein Text.  Der Grundgedanke ist, dass der Urheber für jede Erweiterung der Öffentlichkeit eine erneute Gelegenheit für eine Entlohnung bekommen soll (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, § 13 Rn 413).

Sonderfall „Screenshots“

Als Besonderheit ist nun eine bis zuletzt viel diskutierte Frage zu nennen, in wie weit man Screenshots von der Benutzeroberfläche eines Computerprogrammes machen und weitergeben darf. Hierbei sind zuerst einmal EG-Richtlinien zu beachten. Wichtig zu nennen ist Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/250/EWG:

Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt.

Im UrhG findet sich dies nahezu identisch in § 69a II UrhG wieder. Anknüpfungspunkt für den Fachkundigen ist das kleine Wort „Ausdrucksform“: Stellt nun eine grafische Benutzeroberfläche eine Ausdrucksform eines Computerprogramms dar oder eher nicht?


Der EuGH hatte dies am 22. Dezember 2010 verneint und als Ausdrucksformen Quell- und Objectcode genannt (EuGH, 22.12.2010 – C-393/09). Die Benutzeroberfläche diene nur zur Interaktion mit dem Computerprogramm, stellt jedoch nicht ein solches im Sinne der Richtlinien dar.

Im konkreten Fall offengelassen, aber prinzipiell für möglich erachtet, wurde der Schutz einer grafischen Oberfläche über die Richtlinie 2001/29/EG, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.

Das OLG Karlsruhe hatte entschieden (Urt. v. 14. April 2010, Az. 6 U 46/09), dass dabei kein hohes Maß an die eigenschöpferischer Formgestaltung zu verlangen ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1189 – Technische Explosionszeichnungen).

Es genügt, dass eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß an Eigentümlichkeit und individueller Prägung gering sein.

So könne eine schöpferische Leistung erst angenommen werden, wenn die grafische Darstellung über das rein Handwerkliche hinausgehe. In Betracht käme also insbesondere die Anordnung von Eingabefeldern / Buttons.
Diese doch recht schwammige Formulierung lässt erkennen, dass sich dies schlecht an Einzelfällen fest machen lässt. Beim Urheber nachzufragen erscheint da doch wesentlich einfacher. Nimmt man an dieser Stelle Microsoft ist die „Bildschirmkopie“ ihrer Produkte in den meisten Fällen zulässig.

Websites

Die gleichen Probleme bei der Frage nach dem Urheberschutz kann man sich aber auch für die Oberflächen von Websites stellen.

Prinzipiell können Websites den Schutz eines urheberrechtlichen Werkes genießen. Damit wäre die Verbreitung von Screenshots der Seite zustimmungsbedürftig. Die Rechtsprechung geht jedoch sehr vorsichtig mit dieser Frage um. Notwendig ist zumindest auch hier, dass die Gestaltung der Webseiten über das hinausgeht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 27. Juni 2007, Az. 2 W 12/07). Eine recht einfache HTML-Seite ist meist nicht geschützt. Ein einheitliches Design bzw. eine einheitliche grafische Gestaltung reicht auch nicht aus (LG Köln, Urt. v 20. Juni 2007, Az. 28 O 298/04).
Interessant an der genannten Entscheidung des OLG Rostock ist, dass in diesem Fall ein Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (Sprachwerk) gewährt wurde. Dieser wurde darin gesehen, dass die Website u.a. mit Hilfe von Meta-Tags Suchmaschinenoptimiert war:

Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle schöpferische Eigenheit.

Fazit

Zum Abschluss lässt sich eigentlich nur festhalten, dass man sich doch lieber zweimal anschaut, was man alles auf seinen Screenshots sieht. Denn dieser Inhalt allein entscheidet über die Zulässigkeit der Weitergabe.

(Foto: nortys / photocase.com)

203 Gedanken zu „Der Schutz von Screenshots und Benutzeroberflächen“

  1. Hallo, Ich bin in einer Fotogruppe auf Facebook wo man eigene Fotos und Videos einstellt. Diese sind von eigener Hand aufgenommen. Ab und zu werden von besonderen Events in Hamburg auch mal Bilder, sogenannte Screenshots, von einer Webcam gepostet. Das kann das Ankommen oder Auslaufen eines Kreuzfahrtschiffes sein. Eine Taufe oder anderes.

    Aus diesem Grund habe ich mich bei einem Anbieter für Webcams angemeldet, der Weltweit Webcams zum schauen zur Verfügung bekommen. Es geht hier nur um Bilder von Schiffen und Meer, die ich als Screenshot mache und dann ein bisschen bearbeite um Sie später auf meine neue Facebookseite „Webcambilder“ Schiffe und Meer einzustellen.

    Frage wie sieht es da mit den Urheberrechten aus oder gibt es da überhaupt welche? Sollte ich mich da mit dem Betreiberportal der Webcams in Verbindung setzen? Danke für die Anworten

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    • Hallo Herr Lorenz,

      ganz allgemein geantwortet ist die Voraussetzung einer Urheberrechtsverletzung, dass es überhaupt einen Urheber gibt. Bei rein technischen Vorgängen ist dies regelmäßig nicht der Fall. Hier gibt es Ausnahmen (z.B. „Zufallskunst“), die aber auch entsprechend erst einmal „gewollt“ sein muss.

      Für Beratungen im Einzelfall muss ich Sie bitten, sich zunächst ganz unverbindlich bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de) zu melden. Gerne per Telefon unter der 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie zurück.

      Antworten
      • Hallo Herr Wagenknecht,
        vielen Dank für Ihre Geduld und die stetige Beantwortung der Fragen von uns User.

        Wir sind zur Zeit bemüht diverse Onlineshops in einem öffentlichen Archiv (Webseite) zusammenzustellen und möchten den Usern die Möglichkeit geben, Ihre Erfahrungen über diese zu teilen. Eigentlich hatten wir überlegt ein paar Screenshots der Hauptseite der Onlineshops und des Warenkorbs mit in die Vorstellung einzubinden. Da jedoch jeder ein eigenes Logo verwendet, würde also auch immer die Gefahr der Urheberrechtsverletzung bestehen, oder kann dies mit einer Verlinkung und Benennung der Inhaber unterbunden werden?
        Vielen Dank für Ihre Mühen.

      • Hallo Matthias,

        hier spielen mehrere Faktoren eine Rolle, insb. neben dem Urheberrecht auch das Markenrecht.

        Dies geht leider zu weit in die Einzelberatung. Hierfür muss ich Sie bitten, sich zunächst ganz unverbindlich bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de) zu melden. Gerne per Telefon unter der 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie zurück.

        Gerne besprechen wir mit Ihnen die Risiken und wie Sie die Gestaltung rechtskonform durchführen können.

  2. Hallo Herr Tölle,
    zu den nächsten zwei Aktivitäten in meinem Blog möchte ich über das vorzügliche Angebot eines Musikverlages schreiben und möchte zur Veranschaulichung ein Foto meiner eigenen Klaviernotenhefte aus diesem Verlag hinzufügen. Muss ich dazu die Einwilligung des Verlages einholen?
    Als zweites habe ich den Screenshot eines mit einem Notenprogramm selbstgeschriebenen Notenbildes der 3 ersten Takte einer Beethovensonate erstellt. Darf ich diesen Screen im Blog verwenden?
    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Margret Budde

    Antworten
  3. Bei Microsoft finde ich neben anderen diese Bedingungen für die erlaubte Verwendung von Screenshots: „Do not alter the screenshot except to resize it“ sowie „Do not use portions of screenshots“.
    Wenn jemand eine Unterrichts- oder Lern-Unterlage zu einer Office-Anwendung erstellt (Print, auch Buch, oder auch z. B. eine Blog-Seite) – darf er/sie dann wirklich keinen Screenshot-Ausschnitt, z. B. zur Dokumentation eines einzelnen Eingabefelds in einem Dialogfeld wiedergeben? Darf er auch kein Symbol, keinen Menüband-Ausschnitt etc. zur Veranschaulichung eines Sachverhalts wiedergeben?
    Darf er auch nichts in einem Screenshot markieren, etwa um den Teil eines Dialogfelds hervorzuheben, über den im nebenstehenden Text geschrieben wird?
    Oder sind die zitierten Aussagen aus irgendwelchen Gründen im deutschen Recht weniger restriktiv auszulegen?
    Wenn nicht, wären ja so manche Unterrichts- oder Lern-Unterlagen nicht konform zu den Richtlinien von Microsoft…

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  4. Hallo Herr Wagenknecht,
    ich betreue den Facebook-Auftritt eines Verlags, für eine Umfrage würde ich gerne eine Collage veröffentlichen.Nun meine Frage:
    Wenn ich eine GoogleBilder-Suche (Google ist nicht erkennbar) auf meinem Bildschirm (davor steht ein Kuscheltier) mit meinem Handy fotografiere, ist das dann „mein“ Bild und darf ich dieses auf Facebook veröffentlichen?

    Vielen Dank vorab!

    Lisa

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    • Hallo Lisa,

      du wirst Urheber und hier dürften wenig Probleme bestehen; die Veröffentlichung eines solchen Bild kann also erlaubt sein, je nach Art und Weise der Verwendung. Leider dürfen wir auf den Einzelfall nicht eingehen; was jedoch in diesem Fall notwendig wäre, um eine verlässliche Auskunft geben zu können.

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  5. Ich habe auf youtube.com ein Video gefunden, auf dem mir bekannte Personen zu erkennen sind. Darf ich dieses Video auf Facebook.com (weiter)verbreiten?

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  6. Hallo Herr Wagennkecht,
    ich möchte gern ein Video-Tutorial erstellen und meinen Desktop dazu abfilmen. In meinem Vorführ-Szenario tippe ich ein Suchwort in die Google-Bildersuche ein. Im Suchergebnis zeigt Google anschließend viele Fotos (Ganzkörperfotos und Portrait-Fotos einzelner Privat-Personen) Ist dies erlaubt oder bedarf es der Genehmigung jeder einzelnen Person?

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    • Hallo Martin,

      bitte beachte, dass wir hier keine Rechtsberatung geben dürfen. Grundsätzlich kann ich daher nur raten, aus schlichter Vorsicht die Grundsätze des (urheberrechtlichen) Zitatrechts einzuhalten. Aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht empfiehlt es sich gleichermaßen, wobei auch die Überlegung im Raum steht, ob eine Unkenntlichmachung möglich und zumutbar ist, um etwaigen Rechtsverstößen vorzubeugen.

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  7. Lieber Herr Wagenknecht,

    wie sieht es mit Screenshots von Kartenausschnitten bei googlemap oder openstreetmap aus. Darf man solche Bilder auf einer eigenen Homepage zur Veranschaulichung von Strecken, Routen usw. nutzen? Muss man ggf. einen Quellenverweis machen?

    Liebe Grüße
    Anja

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  8. Lieber Herr Wagenknecht,

    es gibt die Möglichkeit komplette Website Screenshots zu machen. Diese dienen als Impressionen, quasi als Designvorschläge. Auf diesen Webseiten kann aber urheberrechtlich geschützes Bildmaterial vorhanden sein. Ist es rechtens diesen Screenshot auf Pinterest zu veröffentlichen?

    Liebe Grüße
    Marko

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  9. Hallo Herr Wagenknecht,

    ist das bloße Speichern bzw. Downloaden von Bildern und deren Nutzung als Desktop-Hintergrundbild erlaubt oder würde dies bereits das Urheberrecht tangieren?
    Beispielsweise gibt es zahlreiche Wallpaper Internetseiten, die über die Google Bildersuche zu finden sind. In der Regel sind entsprechende Urheber kaum bis garnicht zu ermitteln. Wäre also eine Bilderverwendung für einen privaten Gebrauch wie oben beschrieben dennoch erlaubt?

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