Screenshots, also Abbildungen dessen, was gerade am Bildschirm zu sehen ist, werden im Internet sehr gerne verwendet, um anderen Personen schnell und einfach zeigen zu können, was man gerade sieht und tut. Aber darf man eigentlich einfach so ein Screenshot machen und anderen präsentieren? Welche Rechte können dadurch bewusst und unbewusst verletzt werden?
Das Grundsätzliche
Natürlich kann und darf man prinzipiell Screenshots machen, die Funktion ist wohl nicht umsonst vorhanden. Vielmehr kommt es aber darauf an, was man auf diesem Screenshot sehen kann.
Vielen dürfte bei der Lektüre unserer Artikel mittlerweile auffallen, dass man z.B. ein fremdes Foto, dass man irgendwo findet, nicht per Screenshot „festhalten“ und dann den Screenshot auf seiner eigenen Website präsentieren darf. Hier wird regelmäßig zumindest gegen das Vervielfältigungsrecht des Fotografen verstoßen.
Dies lässt sich grundsätzlich auf alle Fälle übertragen, in denen man urheberrechtlich geschütztes Material per Screenshots auf seinem eigenen PC speichert und anderen zur Verfügung stellt. Sei dies nun ein Bild oder nur ein Text. Der Grundgedanke ist, dass der Urheber für jede Erweiterung der Öffentlichkeit eine erneute Gelegenheit für eine Entlohnung bekommen soll (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, § 13 Rn 413).
Sonderfall „Screenshots“
Als Besonderheit ist nun eine bis zuletzt viel diskutierte Frage zu nennen, in wie weit man Screenshots von der Benutzeroberfläche eines Computerprogrammes machen und weitergeben darf. Hierbei sind zuerst einmal EG-Richtlinien zu beachten. Wichtig zu nennen ist Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/250/EWG:
Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt.
Im UrhG findet sich dies nahezu identisch in § 69a II UrhG wieder. Anknüpfungspunkt für den Fachkundigen ist das kleine Wort „Ausdrucksform“: Stellt nun eine grafische Benutzeroberfläche eine Ausdrucksform eines Computerprogramms dar oder eher nicht?
Der EuGH hatte dies am 22. Dezember 2010 verneint und als Ausdrucksformen Quell- und Objectcode genannt (EuGH, 22.12.2010 – C-393/09). Die Benutzeroberfläche diene nur zur Interaktion mit dem Computerprogramm, stellt jedoch nicht ein solches im Sinne der Richtlinien dar.
Im konkreten Fall offengelassen, aber prinzipiell für möglich erachtet, wurde der Schutz einer grafischen Oberfläche über die Richtlinie 2001/29/EG, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.
Das OLG Karlsruhe hatte entschieden (Urt. v. 14. April 2010, Az. 6 U 46/09), dass dabei kein hohes Maß an die eigenschöpferischer Formgestaltung zu verlangen ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1189 – Technische Explosionszeichnungen).
Es genügt, dass eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß an Eigentümlichkeit und individueller Prägung gering sein.
So könne eine schöpferische Leistung erst angenommen werden, wenn die grafische Darstellung über das rein Handwerkliche hinausgehe. In Betracht käme also insbesondere die Anordnung von Eingabefeldern / Buttons.
Diese doch recht schwammige Formulierung lässt erkennen, dass sich dies schlecht an Einzelfällen fest machen lässt. Beim Urheber nachzufragen erscheint da doch wesentlich einfacher. Nimmt man an dieser Stelle Microsoft ist die „Bildschirmkopie“ ihrer Produkte in den meisten Fällen zulässig.
Websites
Die gleichen Probleme bei der Frage nach dem Urheberschutz kann man sich aber auch für die Oberflächen von Websites stellen.
Prinzipiell können Websites den Schutz eines urheberrechtlichen Werkes genießen. Damit wäre die Verbreitung von Screenshots der Seite zustimmungsbedürftig. Die Rechtsprechung geht jedoch sehr vorsichtig mit dieser Frage um. Notwendig ist zumindest auch hier, dass die Gestaltung der Webseiten über das hinausgeht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 27. Juni 2007, Az. 2 W 12/07). Eine recht einfache HTML-Seite ist meist nicht geschützt. Ein einheitliches Design bzw. eine einheitliche grafische Gestaltung reicht auch nicht aus (LG Köln, Urt. v 20. Juni 2007, Az. 28 O 298/04).
Interessant an der genannten Entscheidung des OLG Rostock ist, dass in diesem Fall ein Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (Sprachwerk) gewährt wurde. Dieser wurde darin gesehen, dass die Website u.a. mit Hilfe von Meta-Tags Suchmaschinenoptimiert war:
Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle schöpferische Eigenheit.
Fazit
Zum Abschluss lässt sich eigentlich nur festhalten, dass man sich doch lieber zweimal anschaut, was man alles auf seinen Screenshots sieht. Denn dieser Inhalt allein entscheidet über die Zulässigkeit der Weitergabe.
(Foto: nortys / photocase.com)
Hallo,
ich bin gerade in Facebook auf diesen Blog gestoßen: https://grafwelldone.tumblr.com/
wie verhält sich das denn mit dem veröffentlichen der Kommentare und der Namen?
Hallo Eileen,
Kommentare aus Facebook zu kopieren ist prinzipiell nicht erlaubt. Allerdings bestehen Ausnahmen, z.B. wenn rechtmäßig zitiert wird. Das müsste im Einzelfall geprüft werden.
Eine Person hat auf Facebook ein Smartphone-Screenshot von meinem Facebook-Profil veröffentlicht auf dem mein persönliches Profilbild klar und deutlich sichtbar ist. Kann ich diese Person dafur Belangen, da sie mein selbst erstelltes Foto (ich bin Fotograf) via Screenshot veröffentlicht hat ohne meine Zustimmung?
Wenn ich dieses Profilfoto in Facebook lösche und nicht mehr möchte, dass dieses Foto auftaucht, ist es in diesem geposteten Screenshot immernoch zu sehen, was eigentlich auch gegen meine Privatsphäre-Einstellung verstößt…
MfG
Hallo Sebastian,
ja, ein Vorgehen ist denkbar. Wie du ansprichst könnten hier sowohl Urheberrechte wie auch Persönlichkeitsrechte tangiert sein. Für weitere Angaben muss ich auf den Einzelfall verweisen. Gerne kannst du dich ganz unverbindlich bei uns in der Kanzlei melden und wir schauen uns das einmal genauer an: 0228 387 560 200 // info@tw-law.de.
Sehr geehrter Herr Wagenknecht,
zunächst vielen Dank für die vielen wichtigen Informationen hier. Nach Durchforsten aller Kommentare komme ich aber noch zu keiner für mich sicheren Antwort auf mein Anliegen, das da wäre.
Für mich liegt die Unsicherheit vor, ob Screennshots und Screencasts von PC-Programmen wie Bild- oder Schreibprogramm erlaubt sind, wenn sie in einem Tutorial eines Passwortgeschützten Unterrichtsbereiches verwendet werden. Fällt ein Passwortgeschützter Raum auch unter den öffentlich zugänglichen Bereich?
Und wie steht es, wenn ich es öffentlich zugänglich mache wie die vielen im Netz angebotenen Anleitungsvideos in div. Kanälen? Ein vorheriges Anschreiben aller Programmentwickler würde meine Unterrichtsvorbereitung zeitlich derart einschränken, dass ich es mir stark überlegen müsste, ob solch eine zusätzliche Zeitinvestition für mich noch möglich wäre. Und das bei unseren kostenlosen Angeboten. Vielleicht können Sie mir hierzu etwas Erhellendes sagen.
Hallo Frau Budde,
hier kommt es auf die AGB der einzelnen Programme an. Dort finden Sie regelmäßig den Hinweis, was erlaubt ist. So ist es mittlerweile tatsächlich bei einer Vielzahl von Anbietern kein Problem, Videos / Tutorials mit deren Programmen zu erstellen.
Hallo Herr Wagenknecht, vielen Dank für die rasche Antwort. Das hat mir sehr geholfen. MfG
Guten Tag.
Wie verhält es sich wenn jemand einen Screenshot von einem fb Eintrag von mir, wo ich meine pers. Meinung vertrete, in Mails weiterverbreitet?
Darf man das? Danke
Hallo Frau Mitteregger,
hierbei kommt es auch darauf an, ob erkennbar ist, dass er Beitrag von Ihnen stammt und ob die Äußerung öffentlich oder im Rahmen einer privaten Nachricht getätigt wurde. In aller Regel dürfte dies jedoch zulässig sein, wenn mit dem Screenshot keine weiteren geschützten Werke von Ihnen verbreitet verbreitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Auf einer öffentliche Facebookseite wird ein Screenshot verbreitet, der aus einer Diskussion in einer Gruppe „ausgeschnitten“ wurde.
Mein Name und das Profilbild (eigene Portraitaufnahme) sind kalr zu sehen.
Der Verantwortliche der Seite weigert sich den Screenshot zu löschen. Kann man dagegen vorgehen?
Hallo Christian,
jedenfalls bei der Veröffentlichung von privaten Facebook-Nachrichten sieht ein Teil der Rechtsprechung einen Unterlassungsanspruch als gegeben an. Siehe dazu: https://www.rechtambild.de/2015/12/auch-promis-haben-eine-privatsphaere/
Für weitere Angaben muss ich auf den Einzelfall verweisen. Gerne können Sie sich bei uns in der Kanzlei melden und wir schauen uns das einmal genauer an: 0228 387 560 200 // info@tw-law.de.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Guten Tag, wenn ich ein Logo selbst nicht in eine Internetseite einbinden darf, ist es dann erlaubt, das Foto eines Plaktes, auf dem dieses Logos auch verwendet wird, in einem Artikel zu veröffentlichen?
MfG
Hallo Frau Budde,
das lässt sich leider nicht ganz einfach beantworten. Dabei wäre die Frage inwieweit das Logo auf dem Plakat eine prägende Rolle einnimmt und ggfs. sogar die Bildaussage prägt. Gleichzeitig ist von Relevanz inwieweit ein möglicher Text auf das Plakat Bezug nimmt (s.a.: https://www.rechtambild.de/2011/03/bildzitat-und-zitierfreiheit/). Diese Vorgehensweise bewusst zu nutzen um die fehlende Einwilligung zur Nutzung des Logos zu umgehen, halte ich jedoch für bedenklich.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Vielen Dank Herr Tölle, das bestätigt nur mein Vohaben, dies nicht zu tun, da mir von außerhalb dieser Umweg vorgeschlagen wurde. MfG
Ich schreibe derzeit meine Bachelorarbeit und würde gern ein Screenshot von Facebook einbinden auf dem erkennbar Frage-Antwort Kommentare von Nutzer zu Unternehmen sind. Die Namen und Profilbilder der Nutzer habe ich unerkenntlich gemacht. Zitiert wird die Quelle auch.
Ist das so erlaubt?
Hallo Stefanie,
es dürfte kein Problem vorliegen, nur kann ich das leider so pauschal nicht sagen, ohne mir die Arbeit angeschaut zu haben. Insbesondere wenn (wie ich vermute) ein Zitat nach § 51 UrhG vorliegt, steht aber einer Nutzung nichts im Weg.
An sich geht es garnicht direkt um Facebook. Der Screenshot und die dargestellte Diskussions-Thematik auf einer Unternehmensseite innerhalbs Facebook stellt ledigich ein Beispiel dar, was ich gerne mithilfe des Screenshots verdeutlichen würde.
Vielen Dank für Ihre Antwort!