Wie bereits in den Artikeln zu Facebook und Google+ verdeutlicht, müssen bei der öffentlichen Zugänglichmachung von Fotos einige rechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Diese Aspekte sollen in Bezug auf Twitter noch einmal kurz erläutert werden.
Die Frage, was rechtlich beim Upload von Bildern bei Onlinediensten geschieht, lässt sich häufig mit einem Blick in die Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Dienstes beantworten. Bei Twitter lautet die relevante Passage wie folgt:
Durch die Übermittlung, Veröffentlichung und/oder Anzeige von Inhalten in den Services räumt der Benutzer Twitter die nicht-exklusive, gebührenfreie und weltweite Erlaubnis ein (einschließlich dem Recht auf Erteilung von Unterlizenzen), diese Inhalte in sämtlichen, jetzt bekannten oder später entwickelten Medien oder Vertriebsmethoden zu benutzen, zu kopieren, zu vervielfältigen, zu verarbeiten, anzupassen, zu verändern, zu veröffentlichen und zu übertragen.
Wer also ein Foto hochlädt, erteilt Twitter die notwendigen Lizenzen um das Bild für den Dienst nutzen zu können. Dieser Schritt ist logisch und verständlich. Problematisch wird es erst, wenn die Rechte zur Erteilung solcher Nutzungsrechte nicht bei dem hochladenden Nutzer liegen. Wer also ein Foto hochlädt an dem er selbst keine ausreichende Rechte besitzt, kann auch keine Rechte an Twitter vergeben. In Folge dessen besteht die Möglichkeit des tatsächlichen Rechteinhabers (z. B. des Fotografen als Urheber) sowohl den hochladenden wie auch jeden (!) verbreitenden Nutzer (Retweet) und unter Umständen auch Twitter selbst, als Störer in Anspruch zu nehmen.
Twitter selbst bietet die Möglichkeit, im Falle einer Urheberrechtsverletzung, entsprechend einzuschreiten. Stellt der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung fest, kann er dies bei Twitter unter Angabe folgender Daten zur Geltung bringen:
(i) eine authentische oder elektronische Unterschrift des Inhabers des Urheberrechts oder einer Person, die befugt ist, im Namen des Inhabers zu handeln,
(ii) die Identifizierung des urheberrechtlich geschützten Werkes, das angeblich verletzt wurde,
(iii) Die Identifizierung des Materials, das die angebliche Ursache der Zuwiderhandlung ist und entfernt oder unzugänglich gemacht werden soll, und die nötigen Informationen, um die Entdeckung des Materials zu ermöglichen
(iv) die Kontaktangaben des Kläger(in), einschließlich Anschrift, Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
(v) eine Erklärung, in der der Kläger(in) mit gutem Gewissen bestätigt, dass die Verwendung des Materials in der beklagten Weise weder durch den Inhaber des Urheberrechts, dessen Agenten oder das Gesetz genehmigt ist, und
(vi) eine Erklärung, dass die Informationen in der Klageschrift richtig sind und dass der Kläger(in) berechtigt ist, im Namen des Inhaber des Urheberrecht zu handeln (Eine Falschaussage kann eine Meineidsklage zur Folge haben)
Bestätigt sich die Urheberrechtsverletzung nach Einreichung eines entsprechenden Hinweises, behält Twitter sich vor, die angemahnten Inhalte bzw. bei Wiederholungstaten den gesamten Account zu löschen.
Dieser Folgen sollte sich jeder Nutzer vor dem Upload bzw. dem Retweet von Bildern (und auch sonstigen Inhalten) bewusst sein und seine Rechte an dem jeweiligen Werk überprüfen.
(Bild: http://twitter.com/about/resources/logos)
Ich hatte auch eine Überraschung bei Twitter, als ich das Zusammenspiel mit Photobucket.com ausprobierte. Hier ein paar Zeilen dazu.
http://frankkoebsch.wordpress.com/2011/08/14/neue-chancen-fur-bildende-kunstler-bei-twitter/
Beste Grüße – Frank
Ich versuche etwas mehr Herrschaft über meine Bilder bei facebook zu behalten, indem ich nur einen Link zu meinem Bild in einem offenen Dropbox-Ordner bei Facebook poste. Das ist nicht ganz so schön, ich kann aber Bilder löschen.
Die Frage ist nur, erwirbt Facebook auch durch die Linkvorschau bereits ein Recht am Bild?
Der Sinn von Wasserzeichen, geringeren Auflösungen etc. bleibt davon natürlich unberührt.
Gruß
Rainer
Hallo Rainer,
zur Anzeige wird Facebook eine entsprechend verkleinerte Version des verlinkten Bildes bei sich auf dem Server speichern. Man wird wohl annehmen können, dass man das Recht zu einer solchen Nutzung mit der Verlinkung konkludent einräumt.
Wenn man diesen Vorgang nicht als Upload im Sinne der Nutzungsbedingungen von Facebook versteht, sollten auch keine weiteren Rechte daran eingeräumt werden.
Zur Vertiefung empfehle ich folgenden Artikel:
https://www.rechtambild.de/2011/05/facebook-was-passiert-mit-unseren-bildern-–-ein-einblick-in-die-nutzungsbestimmungen/
Viele Grüße
Dennis Tölle