Das Recht am Bild im Dienst- oder Arbeitsverhältnis

Oftmals werden Bilder im Auftrag eines Arbeitgebers erstellt und es stellt sich die Frage, wer nun diese Bilder sein Eigen nennen und was damit alles gemacht werden darf. Kurz: wem stehen welche Rechte zu?! Hier ein Einblick in bestehende Problematiken.

Wer ist Urheber?

Anders als beim Vereinigten Königreich, in den USA („works made for hire“- Prinzip) oder Holland wird in Deutschland dem Arbeitgeber das Urheberrecht nicht zugesprochen. Der Arbeitgeber erlangt zwar kraft Gesetz Besitz und Eigentum an der Fotografie / am Werk (der Einfachheit halber wird im folgenden nur von „Werken“ gesprochen, für Fotografien gilt das geschriebene gleichermaßen soweit nicht anders gekennzeichnet), §§ 855, 950 BGB, nicht jedoch urheberrechtliche Befugnisse. Prinzipiell gilt vielmehr, dass aufgrund des Schöpferprinzips von § 7 UrhG der Fotograf Urheber seiner Bilder ist und auch bleibt (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Auflage, Rn 1114). Dieses daraus entstehende Urheberrecht ist nicht übertragbar, allenfalls vererblich, §§ 28 ff. UrhG.

Welche Rechte bekommt also der Arbeitgeber?

Der Urheber kann seinem Arbeitgeber gemäß § 29 Abs. 2 UrhG Nutzungsrechte (sog. Lizenzen) einräumen. Die Regelungen darüber sind in den §§ 31 ff. UrhG zu finden.

Aus § 72 UrhG in Verbindung mit § 43 UrhG ergibt sich, dass die §§ 31 bis 42 UrhG nur auf solche Werke anzuwenden sind, die in der Pflicht des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Solche Pflichten sind in der Regel dem Arbeitsvertrag zu entnehmen. In Einzelfällen, wie bei Fotografen der Presse, ist gesondert auf Tarifverträge zu achten.

Ab wann besteht ein Arbeits- oder Dienstverhältnis?

Als Arbeitnehmer wird bezeichnet, wer in eine Betriebsorganisation eingebunden, weisungsabhängig ist und fremdbestimmte Arbeit leistet (vgl. BAG ZUM 2007, 507, 508.; Fischer/Reich, UrhVR, Kapitel 2 Rn 4 ff, 20 ff mit Beispielen). Die reine Bezeichnung z.B. als „freier Mitarbeiter“ ist daher für die rechtliche Betrachtung irrelevant.

Mit Dienstverhältnis ist prinzipiell das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemeint.

Frei gestaltende Künstler sowie private Dienstverhältnisse gemäß § 611 BGB sind daher nicht erfasst (vgl. Schack, Rn 1116, mwN.). Relativ unklar ist noch, ob die von § 12a TVG erfassten arbeitnehmerähnlichen Personen von § 43 UrhG erfasst sind (dagegen Götz von Olenhusen GRUR 2002, 14 ff. mwN).

Was ist wenn kein Vertrag vorliegt oder entsprechende Klauseln fehlen?

Die Frage, ob auch der Arbeitsvertrag generell – und insbesondere im Rahmen des § 40 UrhG für noch entstehende Werke – eine schriftliche Regelung enthalten müsse, wird vor allem in der Literatur diskutiert (vgl. FN-Jan Nordemann § 40 UrhG Rn 7; Dreier/Schulze § 43 UrhG Rn 19). Die Rechtsprechung (vgl. LG Köln Urteil v. 20.12.2006, Az. 28 O 468/06 = MMR 2007, 465 f. – Bewerbungsfotos im Internet) sieht mit der verbreiteten Ansicht von einem Schriftformerfordernis ab:

Abweichend von § 40 UrhG ist i.R.e. bestehenden Arbeitsvertrags im Regelfall eine schriftliche Übertragung der Nutzungsrechte nach vorzugswürdiger h.M. entbehrlich, da der Arbeitnehmer insoweit nicht in dem von § 40 UrhG vorausgesetzten Maße schutzbedürftig ist. Denn er weiß aus dem – seinerseits schriftlich fixierten – Arbeitsvertrag, wozu er aus diesem verpflichtet ist.

Bei fehlender Abrede wird daher für die Frage, was der Arbeitnehmer mit dem Werk anstellen darf, unter anderem der Zweck des Werkes für den Betrieb sowie die Funktion des Arbeitnehmers im Betrieb von Bedeutung sein. Die Rechteeinräumung wird dann stillschweigend erklärt. So räumt ein angestellter Fotograf seinem Arbeitgeber regelmäßig die Reproduktionsrechte ein, wenn die gewerbliche Auswertung dieser Aufnahmen dem Betriebszweck dient bzw. diesen überhaupt darstellt, wie bei einem Bildarchiv oder einer Bildagentur (KG GRUR 1976, 264 (265) – Gesicherte Spuren).

Veröffentlichungsrecht und Anerkennung des Urheberschaft

§ 12 I gibt allein dem Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. § 43 UrhG steht dem insoweit entgegen, als dass dieses Recht des Arbeitnehmers als Urheber das Recht des Arbeitgebers, die Bilder zu verwerten, erheblich einschränken würde. So hätte der Arbeitgeber zwar das Nutzungsrecht am Werk, wäre jedoch vom Arbeitnehmer abhängig, wann dieses Werk auch veröffentlich werden dürfte.

Möchte man also das Verwertungsrecht des Arbeitgebers sicherstellen, muss in der Einräumung der Nutzungsrechte, bzw. spätestens der Übergabe, auch eine Einwilligung zur Veröffentlichung gesehen werden.

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist hingegen unübertragbar und dinglich unverzichtbar. Jedoch kann schuldrechtlich durch Vertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer auf Geltendmachung dieses Rechtes verzichtet. Das heißt, das Recht des Arbeitnehmers wird zwar verletzt, dieser verzichtet aber auf jegliche Ansprüche die ihm daraus entstehen würden. Ebenso hängt das Recht auf Namensnennung aus § 13 Satz 2 UrhG von der vertraglichen Vereinbarung ab.

Änderungen an den Bildern durch den Arbeitgeber

§ 39 UrhG regelt, dass eine Vereinbarung bezüglich der Änderungsrechte getroffen werden muss, soweit diese nicht schon nach „Treu und Glauben“ zu gewähren sind. Die Grenze stellt eine Entstellung des Werkes dar, die gemäß § 14 UrhG verboten werden kann. Um das Nutzungsrecht des Arbeitgebers nicht zu gefährden, wird ihm auch hier generell ein großzügiges Recht auf Änderung des Werkes zugesprochen werden müssen. Jedoch sollte dies nicht als Freibrief verstanden werden.

Vor allem bei Fotografien ist besondere Vorsicht geboten. Insbesondere bei Vorgängen wie reiner Nutzung von Bildausschnitten, Fotomontagen, Kolorierungen und ähnlichen Vorgängen der Bildbearbeitung besteht immer die Gefahr die Grenze des § 14 UrhG zu überschreiten. Dies bedarf immer einer genauen Einzelfallbetrachtung.

Ende der Nutzungsrechte und Vergütungen

Sollte der Arbeitgeber das Bild nicht verwerten wollen, kann der Arbeitnehmer sein Rückrufsrecht wegen Nichtausübung gemäß § 41 UrhG geltend machen, soweit dies nicht gegen ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers verstößt.

Sobald das Arbeitsverhältnis beendet wird, entfällt jedenfalls die Verfügung bezüglich zukünftiger Werke, die noch nicht abgeliefert wurden, § 40 Abs. 3 UrhG. Der Arbeitgeber darf jedoch die Bilder, die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses geschaffen hat, weiter nutzen.

Als Gegenleistung für seine Bilder bekommt der Arbeitnehmer sein Gehalt. Weitere Vergütungsansprüche sind grundsätzlich nicht gegeben. Als Ausnahme ist § 32a UrhG zu nennen, wenn sich herausstellen sollte, dass mit den Bildern außergewöhnlich hohe Erlöse erzielt werden. Dann kann der Arbeitnehmer als Urheber unter Umständen Anspruch auf Beteiligung an diesen Erlösen geltend machen.

Für den Arbeitgeber wird es unter Umständen teurer, wenn der Arbeitnehmer vor Vertragsabschluss  sogenannte Vorausverfügungen zugunsten einer Verwertungsgesellschaft getroffen hat. Es können dann noch Lizenzgebühren anfallen, die an die Verwertungsgesellschaften zu zahlen sind, um die im Arbeitsverhältnis entstandenen Werke nutzen und verwerten zu dürfen. Schutz geben nur §§ 89 Abs. 2, 92 Abs. 2 UrhG für Filmwerke.

Fazit

Urheber bleibt Urheber, der Arbeitgeber kann nur Nutzungsrechte erlangen. Wer jedoch nicht genau weiß, was in seinem Arbeitsvertrag genau geregelt ist oder generell unsicher über die Urheberschaft und damit verbundener Rechte ist, sollte einen Anwalt aufsuchen, damit Rechtsverletzungen möglichst vermieden werden.

(Foto: complize / photocase.com)

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116 Gedanken zu „Das Recht am Bild im Dienst- oder Arbeitsverhältnis“

  1. Hallo Herr Lauer,

    Sie haben natürlich Recht, doch ist der Satz darauf bezogen, dass man als Urheber damit machen darf was man will, solange es im Rahmen des Urheberrechts geschieht und man keine anderen Rechte verletzt. Daher folgt ja direkt im Anschluss an meinen Satz auch ein Beispiel für eine mögliche Einschränkung. Dass es daneben weitere Einschränkungen geben kann hielt ich für selbstverständlich, wenn man sich unsere Themen duchliest.

    Im ersten Ihrer Beispiele sind (u.a.) möglicherweise Persönlichkeitsrechte betroffen. Dies kann eine Einschränkung darstellen.
    Im zweiten Beispiel geht es um die Nutzungsrecht-Abtretung. Dass der Fotograf Post von der Agentur bekommt, kann man vermuten. Doch hat der Fotograf (sehr) gute Chancen, zu gewinnen. Denn selbst eine exklusive Nutzungsrechtvergabe bedeutet nicht automatisch das Nutzungsverbot für den Urheber selbst. Das kommt auf den Einzelfall an. Exklusiv bedeutet (nur), dass der Nutzende das Werk unter Ausschluss von anderen nutzen darf; aber der Urheber selbst kann sich ein eigenes Nutzungsrecht vorbehalten. Relativ eindeutig räumt der Fotograf dem Arbeitgeber wohl die Rechte ein, das Bild (exklusiv) über eine Agentur zu vertreiben. Doch räumt er in der Regel wohl nur die „notwendigen“ Rechte ein. Ist es tatsächlich notwendig, dass der Fotograf ein vollkommenes Nutzungsverbot hat, sprich seine Bilder nicht auf einer eigenen Homepage zeigen darf, um z.B. für sich zu werben? Es gibt noch weitere Hindernisse und zu klärende Fragen auf beiden Seiten, die aber den Rahmen hier sprengen würden. Dies nur als Beispiel, dass der Fall keineswegs so eindeutig sein muss.

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  2. Hallo Herr Wagenknecht,
    ich habe als Angestelle Fotografin bei einer Consulting Firma in deren Auftrag mehrere Personen in verschiedenen Unternehmen fotografiert. Diese Bilder sollen für die Internetauftritte der Firmen genutzt werden. Dafür habe ich auch die Nutzungsrecthte eingeräumt. Nun bin ich aus der Consulting Firma ausgescheiden, habe jedoch die fotografierten Unternehmen als Referenz auf meiner Internetseite angegeben. Die Geschäftsleitung der Consultingfirma fordert nun, das ich die Referenzen der Unternehmen von meiner Seite entferne, da die Fotos in deren Auftrag entstanden sind. ist das rechtens, darf die Firma diese Entfernung von meiner Seite fordern?
    Vielen Dank für eine Info und viele Grüße.
     

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  3. Hallo Nordstyle,

    bitte beachten Sie, dass wir hier keine Rechtsberatung für den Einzelfall geben dürfen. Um den Fall beantworten zu können fehlen jedoch auch noch weitreichende Informationen. Generell gesagt kommt es in einem solchen Fall auch auf die genauen Umstände und (vertragliche wie konkludente) Vereinbarungen an. Als Bsp. was evtl. beachtet werden muss:

    – wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Konsequenzen?
    – Betriebsgeheimnisse/Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers?
    – Wurden Nutzungsrechte exklusiv übertragen und eine eigene Nutzung zum Zwecke der Werbung vorbehalten?
    – (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechte oder Namensrechte betroffen?
    – existieren Verschwiegenheitsklauseln? Wenn ja: was wird umfasst?

    Ich empfehle in einem solchen Fall den Gang zum Anwalt, dem Sie die genauen Zusammenhänge erzählen können. Nur dann lässt sich eine abschließende Antwort geben.

     

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  4. Guten Tag Herr Wagenknecht,
    mich interessiert die Rechtslage in folgender Situation:

    Ein angestellter Fotograf wird vom Arbeitgeber gebeten, auf dem vom Betrieb veranstalteten Sommerfest die Verabschiedung mehrerer Kollegen zu fotografieren. Die erste Stunde der Feierlichkeit fällt noch in die Arbeitszeit des Fotografen. Nach dem offiziellen Akt ist die Arbeitszeit zu Ende und das eigentliche Sommerfest beginnt.
    Später am Abend (lange nach Dienstschluss) greift der Fotograf erneut zur Kamera, um den Auftritt einer Band zu fotografieren.

    Im Nachhinein geht der Arbeitgeber davon aus, dass das gesamte Bildmaterial des Abends dem Unternehmen zusteht. Der Fotograf sieht aber das Bildmaterial, welches nach offziellem Dienstschluss entstanden ist, als sein Material an.

    Wie sieht es mit der Rechtslage um die entstandenen Bilder der Band aus? Hat der Arbeitgeber Anrecht auf dieses Material, weil es eine betriebliche Veranstaltung war und er die Anweisung gegeben hat, beim Sommerfest zu fotografieren? Oder liegt das alleinige Recht beim Fotografen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.
    Mira

    Antworten
  5. Hallo Mira,
    ein interessanter Fall, der sogar sehr häufig vorkommt. Hier sind diverse Aspekte zu betrachten. Ich nenne einmal die drei wichtigsten:
    1. Was genau wurde vereinbart? Das Sommerfest als solches insgesamt zu fotografieren, evtl. gar nur bestimmte Szenen oder Personen? Wurde deutlich gemacht, dass es nur auf die Dienstzeit beschränkt ist?
    2. Was ist mit „mein Material – dein Material“? Urheberrechte liegen beim Fotografen. Die kann er nicht verlieren. Aber man wird – so wie geschildert – davon ausgehen können, dass der Arbeitgeber evtl. bedingt Nutzungsrechte erworben hat. Aber wofür? Wurde vereinbart, wofür die Bilder genutzt werden sollen? Wenn nicht, wovon durften die Parteien ausgehen (Homepage, Flyer, Werbung etc.)?
    3. Wurde eingeschränktes oder ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart? D.h. darf der Fotograf davon ausgehen, die Bilder selbst noch nutzen zu dürfen oder hat der Arbeitgeber klargestellt, nur er dürfe die nutzen?

    Ich hoffe du siehst, dass es nicht so einfach ist, darauf zu antworten. Es kommt auch immer darauf an, was man evtl. beweisen kann, sei es durch Zeugen oder schriftliche Vereinbarungen.

    Du kannst uns gerne erneut kontaktieren, sollte im Einzelfall ein Problem bestehen.
    Mit besten Grüßen!

    Antworten
  6. Hallo Herr Wagenknecht,

    erstmal vielen Dank für die vielen Interessanten Informationen.
    Ich habe eine Frage zu einen Fall der hier noch nicht besprochen wurde. Wie sieht es mit den Nutzungsrechten aus wenn man nicht als Fotograf für eine Firma tätig ist?

    Fallbeispiel:
    Ein Mitarbeiter (kein Fotograf, Firma hat nichts mit Fotografie zu tun) einer Firma macht für die Firmenreferenzen Bilder während seiner Arbeitszeit, er wurde hierzu aber nicht gesondert beauftragt sondern macht dies weil er gerne Fotografiert. Ohne jegliche schriftliche oder mündliche Vereinbarung nutzt die Firma nun diese Bilder für Marketing Zwecke. Kann der Mitarbeiter und Urheber der Bilder die Nutzung der Bilder unterbieten? Eigentlich wurde in dem Fall ja nie offiziell ein Nutzungsrecht erteilt, es war ja mehr eine stillschweigende Vereinbarung.

    Danke und viele Grüße

    Patrick

    Antworten
  7. Hallo Patrick,
    wenn der Mitarbeiter nicht als Fotograf tätig ist und keine Beauftragung bekam, so gilt die allgemeine Regel: für jede Fotonutzung müssen entsprechende Nutzungsrechte erfragt werden. Der Fotograf kann jede Nutzung verbieten. Aber Vorsicht: auch eine stillschweigende Einwilligung zur Nutzung der Bilder kann ausreichen!

    Sollten Probleme im Einzelfall bestehen kannst du uns gerne erneut per E-Mail kontaktieren.
    Beste Grüße!

    Antworten
  8. Sehr geehrter Herr Wagenknecht,

    vielen Dank für die vielen Informationen, die Sie hier zur Verfügung stellen.
    Als Fotograf im öffentlichen Dienst, bin ich mir unsicher, ob ich Fotos, die ich im dienstlichen Umfeld mache (während der Arbeitszeit, mit dienstlichen Gerät, auf dienstlichen Veranstaltungen), jedoch dienstlich nicht genutzt werden, auf meiner privaten Homepage oder Facebook Account veröffentlichen darf.
    Wenn ich es bisher richtig verstanden habe, kann mir mein Arbeitgeber eine Veröffentlichung nur untersagen, falls in meinem Arbeitsvertag dem Arbeitgeber die sog. volle Ausschließlichkeit eines Nutzungsrechts zugesprochen ist, oder?
    Haben Sie Kenntniss darüber, ob so etwas im TVÖD geregelt ist?

    Vielen Dank & Gruß!

    Roland

    Antworten
  9. Hallo Roland,

    soweit ich weiß ist im TVÖD dazu nichts geregelt. Das müsste ich aber auch noch einmal genauer nachschauen. So oder so jedoch kann die Vereinbarung, was mit den Fotos geschehen soll, auch stillschweigend erfolgen. Es kann durch äußere Gegebenheiten klar sein, dass die Nutzungsrechte beim Dienstherrn / Arbeitgeber liegen (z.B. weil es betrieblich veranlasst wurde bzw. im Auftrag geschieht oder schlicht zu den Arbeitspflichten gehört).
    Liegen weder eindeutige noch stillschweigende Vereinbarungen vor, so sind am Ende auch die Persönlichkeitsrechte der Kolleginnen und Kollegen zu beachten.

    Beste Grüße, FW

    Antworten
  10. Sehr geehrter Herr Wagenknecht,

    dass sind alles sehr interessante Infos bezüglich der Verwertung und Nutzung von Bildmaterial. Vielen Dank. Meine Frage geht jedoch dahin, inwieweit ein Angestellter im Öffentlichen Dienst, der als Hobby sehr ambitioniert gute Fotos macht, auf Grund einer lockeren Anfrage, „ob er mal ein paar Fotos für ein Relaunch der Webseite machen würde,“ dafür auch so etwas wie eine Aufwandtsentschädigung oder Vergütung/Honorar z.B. pro Bild, verlangen kann.
    a.) Was sollte in jedem Fall vorher schriftlich vereinbart werden und was darf der Mitarbeiter fordern?
    b.) Muss ein schriftlicher Auftrag vorliegen?
    Was ist, wenn die Fotos auch außerhalb der Dienstzeit gemacht werden? c.) Ist man als Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeiten „gratis“ zu machen?
    d.) Muss ihm der Arbeitgeber dafür zuvor eine Genehmigung als Nebentätigkeit erteilen, damit er ein Honorar etc. in Rechnung stellen kann?
    e.) Was ist da überhaupt möglich? Und wie sollte sich der Fotograf hier absichern? Auch was die spätere Nutzung der Fotos betrifft. Er bleibt ja Urheber und kann die Fotos ebenfalls weiter nutzen, stimmts?
    f.) Was wäre, wenn der Arbeitgeber die Fotos exclusiv haben möchte. Quasi als Alleinnutzer. Thema Lizenz. Was ist da zu beachten?

    Wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir hier weiterhelfen könnten. Fühle mich da etwas hilflos und überfordert…

    Vielen Dank & beste Grüße
    Christoph

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