Das Recht am Bild im Dienst- oder Arbeitsverhältnis

Oftmals werden Bilder im Auftrag eines Arbeitgebers erstellt und es stellt sich die Frage, wer nun diese Bilder sein Eigen nennen und was damit alles gemacht werden darf. Kurz: wem stehen welche Rechte zu?! Hier ein Einblick in bestehende Problematiken.

Wer ist Urheber?

Anders als beim Vereinigten Königreich, in den USA („works made for hire“- Prinzip) oder Holland wird in Deutschland dem Arbeitgeber das Urheberrecht nicht zugesprochen. Der Arbeitgeber erlangt zwar kraft Gesetz Besitz und Eigentum an der Fotografie / am Werk (der Einfachheit halber wird im folgenden nur von „Werken“ gesprochen, für Fotografien gilt das geschriebene gleichermaßen soweit nicht anders gekennzeichnet), §§ 855, 950 BGB, nicht jedoch urheberrechtliche Befugnisse. Prinzipiell gilt vielmehr, dass aufgrund des Schöpferprinzips von § 7 UrhG der Fotograf Urheber seiner Bilder ist und auch bleibt (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Auflage, Rn 1114). Dieses daraus entstehende Urheberrecht ist nicht übertragbar, allenfalls vererblich, §§ 28 ff. UrhG.

Welche Rechte bekommt also der Arbeitgeber?

Der Urheber kann seinem Arbeitgeber gemäß § 29 Abs. 2 UrhG Nutzungsrechte (sog. Lizenzen) einräumen. Die Regelungen darüber sind in den §§ 31 ff. UrhG zu finden.

Aus § 72 UrhG in Verbindung mit § 43 UrhG ergibt sich, dass die §§ 31 bis 42 UrhG nur auf solche Werke anzuwenden sind, die in der Pflicht des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Solche Pflichten sind in der Regel dem Arbeitsvertrag zu entnehmen. In Einzelfällen, wie bei Fotografen der Presse, ist gesondert auf Tarifverträge zu achten.

Ab wann besteht ein Arbeits- oder Dienstverhältnis?

Als Arbeitnehmer wird bezeichnet, wer in eine Betriebsorganisation eingebunden, weisungsabhängig ist und fremdbestimmte Arbeit leistet (vgl. BAG ZUM 2007, 507, 508.; Fischer/Reich, UrhVR, Kapitel 2 Rn 4 ff, 20 ff mit Beispielen). Die reine Bezeichnung z.B. als „freier Mitarbeiter“ ist daher für die rechtliche Betrachtung irrelevant.

Mit Dienstverhältnis ist prinzipiell das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemeint.

Frei gestaltende Künstler sowie private Dienstverhältnisse gemäß § 611 BGB sind daher nicht erfasst (vgl. Schack, Rn 1116, mwN.). Relativ unklar ist noch, ob die von § 12a TVG erfassten arbeitnehmerähnlichen Personen von § 43 UrhG erfasst sind (dagegen Götz von Olenhusen GRUR 2002, 14 ff. mwN).

Was ist wenn kein Vertrag vorliegt oder entsprechende Klauseln fehlen?

Die Frage, ob auch der Arbeitsvertrag generell – und insbesondere im Rahmen des § 40 UrhG für noch entstehende Werke – eine schriftliche Regelung enthalten müsse, wird vor allem in der Literatur diskutiert (vgl. FN-Jan Nordemann § 40 UrhG Rn 7; Dreier/Schulze § 43 UrhG Rn 19). Die Rechtsprechung (vgl. LG Köln Urteil v. 20.12.2006, Az. 28 O 468/06 = MMR 2007, 465 f. – Bewerbungsfotos im Internet) sieht mit der verbreiteten Ansicht von einem Schriftformerfordernis ab:

Abweichend von § 40 UrhG ist i.R.e. bestehenden Arbeitsvertrags im Regelfall eine schriftliche Übertragung der Nutzungsrechte nach vorzugswürdiger h.M. entbehrlich, da der Arbeitnehmer insoweit nicht in dem von § 40 UrhG vorausgesetzten Maße schutzbedürftig ist. Denn er weiß aus dem – seinerseits schriftlich fixierten – Arbeitsvertrag, wozu er aus diesem verpflichtet ist.

Bei fehlender Abrede wird daher für die Frage, was der Arbeitnehmer mit dem Werk anstellen darf, unter anderem der Zweck des Werkes für den Betrieb sowie die Funktion des Arbeitnehmers im Betrieb von Bedeutung sein. Die Rechteeinräumung wird dann stillschweigend erklärt. So räumt ein angestellter Fotograf seinem Arbeitgeber regelmäßig die Reproduktionsrechte ein, wenn die gewerbliche Auswertung dieser Aufnahmen dem Betriebszweck dient bzw. diesen überhaupt darstellt, wie bei einem Bildarchiv oder einer Bildagentur (KG GRUR 1976, 264 (265) – Gesicherte Spuren).

Veröffentlichungsrecht und Anerkennung des Urheberschaft

§ 12 I gibt allein dem Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. § 43 UrhG steht dem insoweit entgegen, als dass dieses Recht des Arbeitnehmers als Urheber das Recht des Arbeitgebers, die Bilder zu verwerten, erheblich einschränken würde. So hätte der Arbeitgeber zwar das Nutzungsrecht am Werk, wäre jedoch vom Arbeitnehmer abhängig, wann dieses Werk auch veröffentlich werden dürfte.

Möchte man also das Verwertungsrecht des Arbeitgebers sicherstellen, muss in der Einräumung der Nutzungsrechte, bzw. spätestens der Übergabe, auch eine Einwilligung zur Veröffentlichung gesehen werden.

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist hingegen unübertragbar und dinglich unverzichtbar. Jedoch kann schuldrechtlich durch Vertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer auf Geltendmachung dieses Rechtes verzichtet. Das heißt, das Recht des Arbeitnehmers wird zwar verletzt, dieser verzichtet aber auf jegliche Ansprüche die ihm daraus entstehen würden. Ebenso hängt das Recht auf Namensnennung aus § 13 Satz 2 UrhG von der vertraglichen Vereinbarung ab.

Änderungen an den Bildern durch den Arbeitgeber

§ 39 UrhG regelt, dass eine Vereinbarung bezüglich der Änderungsrechte getroffen werden muss, soweit diese nicht schon nach „Treu und Glauben“ zu gewähren sind. Die Grenze stellt eine Entstellung des Werkes dar, die gemäß § 14 UrhG verboten werden kann. Um das Nutzungsrecht des Arbeitgebers nicht zu gefährden, wird ihm auch hier generell ein großzügiges Recht auf Änderung des Werkes zugesprochen werden müssen. Jedoch sollte dies nicht als Freibrief verstanden werden.

Vor allem bei Fotografien ist besondere Vorsicht geboten. Insbesondere bei Vorgängen wie reiner Nutzung von Bildausschnitten, Fotomontagen, Kolorierungen und ähnlichen Vorgängen der Bildbearbeitung besteht immer die Gefahr die Grenze des § 14 UrhG zu überschreiten. Dies bedarf immer einer genauen Einzelfallbetrachtung.

Ende der Nutzungsrechte und Vergütungen

Sollte der Arbeitgeber das Bild nicht verwerten wollen, kann der Arbeitnehmer sein Rückrufsrecht wegen Nichtausübung gemäß § 41 UrhG geltend machen, soweit dies nicht gegen ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers verstößt.

Sobald das Arbeitsverhältnis beendet wird, entfällt jedenfalls die Verfügung bezüglich zukünftiger Werke, die noch nicht abgeliefert wurden, § 40 Abs. 3 UrhG. Der Arbeitgeber darf jedoch die Bilder, die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses geschaffen hat, weiter nutzen.

Als Gegenleistung für seine Bilder bekommt der Arbeitnehmer sein Gehalt. Weitere Vergütungsansprüche sind grundsätzlich nicht gegeben. Als Ausnahme ist § 32a UrhG zu nennen, wenn sich herausstellen sollte, dass mit den Bildern außergewöhnlich hohe Erlöse erzielt werden. Dann kann der Arbeitnehmer als Urheber unter Umständen Anspruch auf Beteiligung an diesen Erlösen geltend machen.

Für den Arbeitgeber wird es unter Umständen teurer, wenn der Arbeitnehmer vor Vertragsabschluss  sogenannte Vorausverfügungen zugunsten einer Verwertungsgesellschaft getroffen hat. Es können dann noch Lizenzgebühren anfallen, die an die Verwertungsgesellschaften zu zahlen sind, um die im Arbeitsverhältnis entstandenen Werke nutzen und verwerten zu dürfen. Schutz geben nur §§ 89 Abs. 2, 92 Abs. 2 UrhG für Filmwerke.

Fazit

Urheber bleibt Urheber, der Arbeitgeber kann nur Nutzungsrechte erlangen. Wer jedoch nicht genau weiß, was in seinem Arbeitsvertrag genau geregelt ist oder generell unsicher über die Urheberschaft und damit verbundener Rechte ist, sollte einen Anwalt aufsuchen, damit Rechtsverletzungen möglichst vermieden werden.

(Foto: complize / photocase.com)

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116 Gedanken zu „Das Recht am Bild im Dienst- oder Arbeitsverhältnis“

  1. habe ein paßfoto eingestellt auf facbock, übernommen hab ich das bild von einer werbeseite einer Firma, die dort ihre Mitarbeiter bildlich vorstellen tut, , jetzt klagt die Person die auf den bild erkenntlich ist als Eigentümer ich hätte das Urheberrecht verletzt, , habe eine anklage wegen verstosses des kunsturhebergesetz, , kann ich michj wehren, oder muß ich mich verurteilen lassenund schadenersatz zahlen,

    Antworten
  2. Hallo Herr Gude,

    da dies eine Einzelfallberatung darstelle kann ich da leider nur raten umgehend einen Anwalt zu kontaktieren. Sollte Ihnen eine Frist gesetzt sein sollte diese nicht tatenlos verstreichen. Falls Sie eine Beratung durch uns wünschen können Sie uns gerne per E-Mail ansprechen oder anrufen und wir gehen die Einzelheiten mit Ihnen durch.

    Antworten
  3. Sehr geehrter Herr Wagenknecht,

    und zwar habe ich da eine Frage an Sie:

    Person X Arbeitet für das Unternehmen A im Rahmen einer offiziellen Veranstaltung als Fotograf (kein schriftlicher Vertrag, jedoch offizielle Rechnung).
    Unter anderem werden da auch Bilder einer Pressekonferenz gemacht.
    Person X übergibt Unternehmen A die Bilder, mit der mündlichen Vereinabrung, dass diese Bilder veröfentlicht werden dürfen.
    Unternehmen A veröfentlicht dann dieses Bild unter folgender Angabe:
    „Bild: Unternehmen A/© Person Z vom Unternehmen B“

    Es wurden weder schriftlich noch mündlich Verzichtsvereinabrungen getroffen.

    Ist es zulässig, das Unternehmen A dieses Bild mit dem Copyright von Person Z des Unternehmen B veröffentlicht, obwohl Person X (beweisbar) der Fotograf und Uhrheber dieses Bild ists, ohne Person X explizit davon zu informieren?

    Vielen Dank und viele Grüße.

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  4. Hallo Markus,
    so wie ich Ihren Sachverhalt verstehe wurde der falsche Urheber genannt? Das ist nicht erlaubt, nein. Ich kann hier dem Fotografen X nur empfehlen das Unternehmen darauf hinzuweisen und/oder einen Anwalt einzuschalten um die entsprechenden Ansprüche auch rechtssicher für den Einzelfall durchzusetzen.

    Viele Grüße!

    Antworten
  5. Sehr geehrter Herr Wagenknecht,

    wie ist es, wenn der Arbeitgeber mit einer Rundmail die Arbeitnehmer informiert, dass er in Zukunft von allen Fotos die die Mitarbeiter machen,(die z.b. während einer Dienstreise entstanden sind), Kopien haben möchte. Dazu muss man Wissen, dass es sich um ein Forschungsinstitut handelt, wo die Mehrzahl der Mitarbeiter viel Reisen. Ausrüstung wird nicht gestellt.

    Vielen Dank

    Antworten
  6. Hallo Dieter,

    es gibt hierbei viele Faktoren zu beachten, die man am besten im Einzelfall klärt. Hier müsste man beispielsweise u.a. zwischen den Pflichtwerken (in „Erfüllung der Arbeitsaufgabe erstellt“ – muss man dem Arbeitgeber anbieten) und freien Werken („nur „bei Gelegenheit der Arbeit“ erstellt – kann man anbieten,muss man nur in Ausnahmefällen) unterscheiden. Wenn sich eine Verbindung zur Arbeitsaufgabe herstellen ließe, so könnte man daran denken, dem Arbeitgeber die Werke auch anbieten zu müssen. Hierzu muss genau definiert werden, was die einzelnen Aufgaben sind, was im Arbeitsvertrag steht etc.

    Wenn es keine Anbietungspflicht gibt muss man evtl. trotzdem dem Arbeitgeber die Bilder zur Verfügung stellen – wofür der Arbeitgeber natürlich zahlen muss. Unentgeltlich muss der Urheber freie Werke wohl nur selten zur Verfügung stellen.

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  7. Sehr geehrter Herr Wagenknecht,

    folgende Ausgangssituation: Ich bin Datenschutzbeauftragter in einem Industrieunternehmen. Unsere Führung sitzt in den USA. Der Konzern ist auch bei Facebook vertreten.
    Kürzlich wurde bei einem internen Workshop ein Foto gemacht, welches eine Gruppe von Mitarbeitern während einer Diskussion zeigt, die Personen sind deutlich zu erkennen. Das Foto wurde mit zusätzlichen Kommentaren (also sozusagen als Bericht) an den Mutterkonzern weitergeleitet. Prompt wurde das Foto auf der Facebookseite der Konzernmutter veröffentlicht.
    Die Mitarbeiter hatten davon vorab keine Kenntnis, auch nicht, dass das Foto weitergeleitet wurde, sie sind also nicht vorab befragt worden.
    An mich ging nun die Bitte vor unseren Führungskräften einen Vortrag zum Thema „Recht am eigenen Bild“ zu halten.
    In meinen Augen ist die Rechtssprechung hier etwas schwammig, zumindest, wenn man im Internet recherchiert. Es handelte sich ja quasi um eine „Veranstaltung“, wenn auch nicht öffentlich. Wie verhält es sich denn in diesem Fall mit dem Recht am eigenen Bild? Hätte das Foto so weitergelitet werden dürfen? Was die Amerikaner damit machen, obliegt ohnehin nicht mehr unserem Einfluß, also hätte evtl. vorher die Bremse getreten werden müssen, oder nicht?

    Über eine Antwort von Ihnen wäre ich ihnen sehr dankbar.
    Viele Grüße und Dank vorab.
    Jens

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  8. Hallo Herr Wagenknecht,

    als Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH habe ich über mehrere Jahre für einen Verein Fotos und Videos produziert, die seitdem sowohl im Netz (Homepage/YouTube) veröffentlicht sind. Es gibt keinerlei schriftliche Vereinbarungen darüber bis auf: Meine Foto-/Video-Idee präsentiert und kalkuliert -> Auftrag erhalten -> abgeliefert und Rechnung geschrieben – > Honorar erhalten. Bezahlt wurde ich ausschließlich (!) nach dem Zeitaufwand für die Aufnahmen, eine Zahlung von Nutzungsrechten wurde immer abgelehnt …

    Jetzt hat der Verein meine weitere Mitarbeit (zu der die Produktion von Fotos und Videos offiziell NIE gehört hat) aufgekündigt, verlangt aber nach wie vor den kostenlosen Zugriff auf die auf meinem Download-Server abgelegten Fotos (mehrere Hundert). Und bei YouTube gibt’s auch noch etliche meiner Videos (> 100.000 Klicks).

    Wie komme ich aus der Nummer so raus, dass ich noch etwas verdiene? Die Nutzungsrechte können die gerne haben …

    Vielen Dank für eine rasche Antwort
    Oliver

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