Das Recht am Bild im Dienst- oder Arbeitsverhältnis

Oftmals werden Bilder im Auftrag eines Arbeitgebers erstellt und es stellt sich die Frage, wer nun diese Bilder sein Eigen nennen und was damit alles gemacht werden darf. Kurz: wem stehen welche Rechte zu?! Hier ein Einblick in bestehende Problematiken.

Wer ist Urheber?

Anders als beim Vereinigten Königreich, in den USA („works made for hire“- Prinzip) oder Holland wird in Deutschland dem Arbeitgeber das Urheberrecht nicht zugesprochen. Der Arbeitgeber erlangt zwar kraft Gesetz Besitz und Eigentum an der Fotografie / am Werk (der Einfachheit halber wird im folgenden nur von „Werken“ gesprochen, für Fotografien gilt das geschriebene gleichermaßen soweit nicht anders gekennzeichnet), §§ 855, 950 BGB, nicht jedoch urheberrechtliche Befugnisse. Prinzipiell gilt vielmehr, dass aufgrund des Schöpferprinzips von § 7 UrhG der Fotograf Urheber seiner Bilder ist und auch bleibt (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Auflage, Rn 1114). Dieses daraus entstehende Urheberrecht ist nicht übertragbar, allenfalls vererblich, §§ 28 ff. UrhG.

Welche Rechte bekommt also der Arbeitgeber?

Der Urheber kann seinem Arbeitgeber gemäß § 29 Abs. 2 UrhG Nutzungsrechte (sog. Lizenzen) einräumen. Die Regelungen darüber sind in den §§ 31 ff. UrhG zu finden.

Aus § 72 UrhG in Verbindung mit § 43 UrhG ergibt sich, dass die §§ 31 bis 42 UrhG nur auf solche Werke anzuwenden sind, die in der Pflicht des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Solche Pflichten sind in der Regel dem Arbeitsvertrag zu entnehmen. In Einzelfällen, wie bei Fotografen der Presse, ist gesondert auf Tarifverträge zu achten.

Ab wann besteht ein Arbeits- oder Dienstverhältnis?

Als Arbeitnehmer wird bezeichnet, wer in eine Betriebsorganisation eingebunden, weisungsabhängig ist und fremdbestimmte Arbeit leistet (vgl. BAG ZUM 2007, 507, 508.; Fischer/Reich, UrhVR, Kapitel 2 Rn 4 ff, 20 ff mit Beispielen). Die reine Bezeichnung z.B. als „freier Mitarbeiter“ ist daher für die rechtliche Betrachtung irrelevant.

Mit Dienstverhältnis ist prinzipiell das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemeint.

Frei gestaltende Künstler sowie private Dienstverhältnisse gemäß § 611 BGB sind daher nicht erfasst (vgl. Schack, Rn 1116, mwN.). Relativ unklar ist noch, ob die von § 12a TVG erfassten arbeitnehmerähnlichen Personen von § 43 UrhG erfasst sind (dagegen Götz von Olenhusen GRUR 2002, 14 ff. mwN).

Was ist wenn kein Vertrag vorliegt oder entsprechende Klauseln fehlen?

Die Frage, ob auch der Arbeitsvertrag generell – und insbesondere im Rahmen des § 40 UrhG für noch entstehende Werke – eine schriftliche Regelung enthalten müsse, wird vor allem in der Literatur diskutiert (vgl. FN-Jan Nordemann § 40 UrhG Rn 7; Dreier/Schulze § 43 UrhG Rn 19). Die Rechtsprechung (vgl. LG Köln Urteil v. 20.12.2006, Az. 28 O 468/06 = MMR 2007, 465 f. – Bewerbungsfotos im Internet) sieht mit der verbreiteten Ansicht von einem Schriftformerfordernis ab:

Abweichend von § 40 UrhG ist i.R.e. bestehenden Arbeitsvertrags im Regelfall eine schriftliche Übertragung der Nutzungsrechte nach vorzugswürdiger h.M. entbehrlich, da der Arbeitnehmer insoweit nicht in dem von § 40 UrhG vorausgesetzten Maße schutzbedürftig ist. Denn er weiß aus dem – seinerseits schriftlich fixierten – Arbeitsvertrag, wozu er aus diesem verpflichtet ist.

Bei fehlender Abrede wird daher für die Frage, was der Arbeitnehmer mit dem Werk anstellen darf, unter anderem der Zweck des Werkes für den Betrieb sowie die Funktion des Arbeitnehmers im Betrieb von Bedeutung sein. Die Rechteeinräumung wird dann stillschweigend erklärt. So räumt ein angestellter Fotograf seinem Arbeitgeber regelmäßig die Reproduktionsrechte ein, wenn die gewerbliche Auswertung dieser Aufnahmen dem Betriebszweck dient bzw. diesen überhaupt darstellt, wie bei einem Bildarchiv oder einer Bildagentur (KG GRUR 1976, 264 (265) – Gesicherte Spuren).

Veröffentlichungsrecht und Anerkennung des Urheberschaft

§ 12 I gibt allein dem Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. § 43 UrhG steht dem insoweit entgegen, als dass dieses Recht des Arbeitnehmers als Urheber das Recht des Arbeitgebers, die Bilder zu verwerten, erheblich einschränken würde. So hätte der Arbeitgeber zwar das Nutzungsrecht am Werk, wäre jedoch vom Arbeitnehmer abhängig, wann dieses Werk auch veröffentlich werden dürfte.

Möchte man also das Verwertungsrecht des Arbeitgebers sicherstellen, muss in der Einräumung der Nutzungsrechte, bzw. spätestens der Übergabe, auch eine Einwilligung zur Veröffentlichung gesehen werden.

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist hingegen unübertragbar und dinglich unverzichtbar. Jedoch kann schuldrechtlich durch Vertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer auf Geltendmachung dieses Rechtes verzichtet. Das heißt, das Recht des Arbeitnehmers wird zwar verletzt, dieser verzichtet aber auf jegliche Ansprüche die ihm daraus entstehen würden. Ebenso hängt das Recht auf Namensnennung aus § 13 Satz 2 UrhG von der vertraglichen Vereinbarung ab.

Änderungen an den Bildern durch den Arbeitgeber

§ 39 UrhG regelt, dass eine Vereinbarung bezüglich der Änderungsrechte getroffen werden muss, soweit diese nicht schon nach „Treu und Glauben“ zu gewähren sind. Die Grenze stellt eine Entstellung des Werkes dar, die gemäß § 14 UrhG verboten werden kann. Um das Nutzungsrecht des Arbeitgebers nicht zu gefährden, wird ihm auch hier generell ein großzügiges Recht auf Änderung des Werkes zugesprochen werden müssen. Jedoch sollte dies nicht als Freibrief verstanden werden.

Vor allem bei Fotografien ist besondere Vorsicht geboten. Insbesondere bei Vorgängen wie reiner Nutzung von Bildausschnitten, Fotomontagen, Kolorierungen und ähnlichen Vorgängen der Bildbearbeitung besteht immer die Gefahr die Grenze des § 14 UrhG zu überschreiten. Dies bedarf immer einer genauen Einzelfallbetrachtung.

Ende der Nutzungsrechte und Vergütungen

Sollte der Arbeitgeber das Bild nicht verwerten wollen, kann der Arbeitnehmer sein Rückrufsrecht wegen Nichtausübung gemäß § 41 UrhG geltend machen, soweit dies nicht gegen ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers verstößt.

Sobald das Arbeitsverhältnis beendet wird, entfällt jedenfalls die Verfügung bezüglich zukünftiger Werke, die noch nicht abgeliefert wurden, § 40 Abs. 3 UrhG. Der Arbeitgeber darf jedoch die Bilder, die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses geschaffen hat, weiter nutzen.

Als Gegenleistung für seine Bilder bekommt der Arbeitnehmer sein Gehalt. Weitere Vergütungsansprüche sind grundsätzlich nicht gegeben. Als Ausnahme ist § 32a UrhG zu nennen, wenn sich herausstellen sollte, dass mit den Bildern außergewöhnlich hohe Erlöse erzielt werden. Dann kann der Arbeitnehmer als Urheber unter Umständen Anspruch auf Beteiligung an diesen Erlösen geltend machen.

Für den Arbeitgeber wird es unter Umständen teurer, wenn der Arbeitnehmer vor Vertragsabschluss  sogenannte Vorausverfügungen zugunsten einer Verwertungsgesellschaft getroffen hat. Es können dann noch Lizenzgebühren anfallen, die an die Verwertungsgesellschaften zu zahlen sind, um die im Arbeitsverhältnis entstandenen Werke nutzen und verwerten zu dürfen. Schutz geben nur §§ 89 Abs. 2, 92 Abs. 2 UrhG für Filmwerke.

Fazit

Urheber bleibt Urheber, der Arbeitgeber kann nur Nutzungsrechte erlangen. Wer jedoch nicht genau weiß, was in seinem Arbeitsvertrag genau geregelt ist oder generell unsicher über die Urheberschaft und damit verbundener Rechte ist, sollte einen Anwalt aufsuchen, damit Rechtsverletzungen möglichst vermieden werden.

(Foto: complize / photocase.com)

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116 Gedanken zu „Das Recht am Bild im Dienst- oder Arbeitsverhältnis“

  1. Hallo Andreas,
    das kommt drauf an, was mit dem Fotografen und/oder der Firma vereinbart wurde. Denn nur weil man selbst auf einem Foto abgebildet ist, bedeutet das (leider) nicht, dass man es selbst auch nutzen darf. In der Regel muss man daher also beim Fotografen anfragen, um sich die entsprechenden Nutzungsrechte zusichern zu lassen.

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  2. Wenn eine Einmansfirma im Auftrag einer Firma Produkte installiert bei Kunden dieser Firma, und gebeten wird Fotos der installierten Produkte zu machen, (für die Website der Firma) darf er dann später, wenn er nicht mehr für dies Firma arbeitet und selbst eine neue Firma gegründet hat um die gleichen Produkte zu produzieren wie sein ehmealiger Auftraggeber, diese Fotos verwenden um Kunden für seine eigenen Firma zu werben  ?

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  3. Das kommt ganz drauf an, was mit der Firma schriftlich wie mündlich (nachweisbar) vereinbart wurde. Schließlich kann Sie ihr Hausrecht bzw. nach BGH eher das Eigentumsrecht geltend machen. Zwar durften die Produkte fotografiert werden, die Bilder jedoch waren für bestimmte Zwecke gedacht.

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  4. Eine spezielle Frage,

    wenn man als im Krankenhaus angestellter Radiologe Röntgenbilder (die ja als Lichtbilder dem Urheberrecht unterliegen) herstellt (die Anonymität bleibt natürlich gewahrt) und diese z.B. in einem Buch selbst publizieren möchte – muß man den Arbeitgeber um Erlaubnis fragen? Ich sehe kein typisches Verwertungsinteresse des Arbeitgebers im eigentlichen Sinne. Selbst wenn der Arbeitgeber ein nicht vertraglich festgelegtes Verwertungsinteresse hätte,  dürfte der Radiologe  dann die Bilder trotzdem auch verwerten (publizieren), da er der Urheber ist?

    Danke

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  5. Röntgenbilder unterliegen tatsächlich dem Urheberrecht (bzw. Leistungsschutz). Ob man diese Bilder verwerten darf hängt wieder einmal vom Vertragsverhältnis ab. Der Arbeitgeber kann durchaus für Publikationen, Fortbildungsmaßnahmen etc. ein Eigeninteresse bekunden. Der Radiologe als Urheber darf die Bilder nutzen. Allerdings nur, wenn er keine ausschließlichen Nutzungsrechte vergeben hat.

    Bei einer Nutzung muss jedenfalls auch darauf geachtet werden, dass das Recht des Patienten gewahrt bleibt. Zu nennen seien hier das Recht am eigenen Bild und das Datenschutzrecht.

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  6. Guten Tag, 
    sicherlich aufgrund der obigen Beschreibung eines Arbeitsverhältnisses ist die Thematik Ehrenamt womöglich etwas fehlplatziert? 
    Dennoch: Wie sehen die rechtlichen Bedingungen aus, wenn ein ehrenamtliches Mitglied einer NGO für den Bereich PR/Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen dieser Tätigkeit Bilder anfertigt und diese zur Verfügung stellt. 
    Dass die Urheberschaft unangefochten bleibt ist klar, doch kann das ehrenamtliche Mitglied gegenüber der NGO jederzeit die Nutzungsrechte widerrufen bzw. zurückziehen? 

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  7. Hallo,

    prinzipiell ist ein Widerruf möglich – sofern im Vertrag keine speziellen Regelungen vorhanden sind. So kann nach §§ 41, 42 UrhG das Nutzungsrecht gegenüber dem Nutzungsberechtigten zurückgerufen werden, insb. wenn Bilder nicht genutzt oder die Verwendung der Fotos nicht mehr zugemutet werden kann. Doch sind dann – je nach Nutzung der Fotos erhebliche – Entschädigungsforderungen des ursprünglich Nutzungsberechtigten möglich.

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  8. Hallo, ich bräuchte bitte mal Ihre Hilfe.
    Wir haben ein neue Außenstelle bekommen und da die zuständige Kollegin keine Zeit hatte, bin ich dorthin gefahren, als der Fotograf neue Bilder für Broschüren gemacht hat. Für bessere räumliche Vorstellungen sollte ich mich auch immer mal mit ins Bild stellen.
    Ich wusste zwar, dass die Fotos für eine Broschüre genutzt werden sollten, aber nicht in welchem Umfang evtl. ein Foto, auf dem ich auch abgebildet wurde, verwendet wird.
    Plötzlich sehe ich in einem Postrückläufer, dass ein Foto von mir, verwendet wurde. Die Broschüre wurde an 4.500 Adressen verschickt. Jeder Adressat hat insgesamt 3 Broschüren erhalten und auf jeder bin ich abgebildet. Ich bin entsetzt, dass man mich vorher nicht richtig informiert hat bzw. mich vor dem Druck mit dem Layout um Erlaubnis gefragt hat. Ist das rechtens? Das verletzt doch meine Persönlichkeitsrecht, oder?
    Vielen Dank für eine Rückmeldung. Ich bin zutiefst enttäuscht von meiner Firma und fühle mich mehr als nur übergangen.
    „Salla“

    Antworten
  9. Hallo Herr Wagenknecht,
    folgenden Satz kann man so nicht stehenlassen und er widerspricht auch meiner Meinung Ihren eigenen Ausführungen:
    „Hallo sara_lou,
    als Fotograf bleibt man Urheber und darf entsprechend mit den Bildern machen, was man will.“
     
    Hier eins (von vielen denkbaren) Gegenbeispielen:
    Einer unserer fest Angestellten Fotografen (nennen wir ihn Franz Mustermann) macht im Auftrag eines Kunden Fotos auf denen der Kunde selbst zu sehen ist .
    Wir als Studio (nicht Herr Mustermann direkt) erhalten von unserem Kunden ein unterschriebenes Release und damit die Erlaubnis die Arbeiten auf unserer Website zu zeigen.
    Wenn Herr Mustermann uns verlässt kann er, obwohl Urheber damit nicht machen was er will.
     
    Anderes Beispiel:
    Herr Mustermann fertigt im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses Bilder an die er an uns übergibt. Wir vertreiben diese Bilder exklusiv über eine Bildagentur.
    Herr Mustermann scheidet aus unserem Betrieb aus und veröffentlich o.g. Bilder auf seiner Website.
    Ich bin mir einigermassen sicher das Herr Mustermann hier sehr schnell Anwaltspost von der Bildagentur erhalten würde.
    Ich denke auch das in einem Fall wie dem letztgenannten der Arbeitsvertrag keine besonderen Regelungen zum Abtritt der Nutzungsrechte enthalten müsste da sich bei einem Arbeitsvertrag Fotostudio <—> Fotograf , anders als bei o.g. Beispiel mit der Sekretärin, die Sachlage klar sein müsste und man davon ausgehen kann, denn “ er weiß aus dem – seinerseits schriftlich fixierten – Arbeitsvertrag, wozu er aus diesem verpflichtet ist.„.
    Wie sehen Sie das?
    Gruss Axel Lauer

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