Im Medienrecht kommt es immer wieder zu Kollisionen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit der Meinungs- bzw. Medienfreiheit. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt für die Presse die wohl stärkste Grenze bei der Berichterstattung dar. Wird durch diese lediglich in die relativ schwach geschützte Sozialsphäre eingegriffen, ist die Berichterstattung grundsätzlich zulässig. Es können jedoch ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die den Persönlichkeitsschutz überwiegen lassen. Während unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich rechtswidrig sind, sind wahre Tatsachenbehauptungen – auch wenn sie für den Betroffenen unangenehm sind – in der Regel hinzunehmen.
Eingriffe in die – nach der Sphärentheorie des BVerfG – strenger geschützten Lebensbereiche der Intim- und der Privatsphäre hingegen sind stets rechtswidrig bzw. nur bei Vorliegen eines überwiegenden Interesses der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig
Eingriff in die Sozialsphäre liegt vor
Die BILD-Zeitung veröffentlichte im März 2012 einen Artikel mit der Überschrift: „Filialleiter von Udo Walz mit Hells Angels verhaftet„. In dem Artikel wurde darüber berichtet, dass ein Mitarbeiter von Udo Walz, gemeinsam mit zwei Mitgliedern der Hells Angels sowie einem weiteren Freund verhaftet worden sei. Vorgeworfen wurde ihnen eine versuchte schwere räuberische Erpressung.
Udo Walz ist der Auffassung, er müsse es nicht dulden, für die BILD-Zeitung als Aufmacher für den Bericht über ein Ermittlungsverfahren herzuhalten, mit dem er nichts zu tun habe und erhob Klage.
Während die Vorinstanzen der Klage stattgaben (KG Berlin, Urteil vom 29. Juli 2013 – 10 U 182/12; LG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2012 – 27 O 425/12), wies der BGH sie nun ab (Urteil v. 13. Januar 2015, Az.: VI ZR 386/13).
Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG stehe dem Kläger nicht zu. Zwar sei der Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Der Einzelne darf demnach selbst darüber entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Der Eingriff liege in der Mitteilung, dass der Kläger den verhafteten Angestellten beschäftige. Ein Eingriff in die berufliche Sphäre genüge für die Annahme einer Verletzung. Darüber hinaus liege ein Eingriff in die – ebenfalls geschützte – Geschäftsehre vor, da der Name des Klägers in dem Artikel mit den Hells Angels in Zusammenhang gebracht werde. Dies schade seinem Ansehen und geschäftlichen Erfolg.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht gegen Meinungs- und Medienfreiheit
Der Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiege.
Gegenüber standen sich hier das Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung, seiner Geschäftsehre und seiner persönlichen Daten auf der einen Seite und das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK auf der anderen Seite. Bilden – wie vorliegend – Tatsachenbehauptungen den Streitgegenstand, sei für die Interessenabwägung insbesondere deren Wahrheitsgehalt maßgeblich. Tatsachenbehauptungen seien grundsätzlich vom Betroffenen hinzunehmen, auch wenn sie für ihn nachteilig sind. Die vorliegend aufgestellte Tatsachenbehauptung – die Verhaftung des Mitarbeiters von Udo Walz – ist wahr. Es seien keine schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers erkennbar, aufgrund derer eine Abwägung zu Lasten der Beklagten geboten wäre. Insbesondere drohe ihm keine stigmatisierende Wirkung. Zwar könne dies bei einer namentlichen Nennung im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren der Fall sein. Hier werde jedoch keineswegs behauptet, der Kläger sei in das möglicherweise strafrechtlich relevante Geschehen involviert. Auch eine Prangerwirkung entfalte der Artikel nicht. Diese komme in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht werde und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirke. Es werden in dem Artikel jedoch keinerlei Vorwürfe gegen den Kläger erhoben. Dass er von Kunden auf den Artikel angesprochen wurde, sei lediglich eine hinzunehmende bloße Unannehmlichkeit.
Kein öffentliches Interesse an Nennung des Klägers erforderlich
Zwar hätte über den Vorfall auch ohne namentliche Nennung des Klägers berichtet werden können. Es gehöre jedoch zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass Medien nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses wert halten und was nicht. Demnach sei auch die Wahl des „Aufmachers“ frei. Denn die Meinungsfreiheit sei nicht lediglich unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt. Vielmehr könne das ohnehin vorhandene starke Gewicht der Meinungsfreiheit durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse noch weiter erhöht werden.
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