Nach der DS-GVO sollte jede Datenverarbeitung personenbezogener Daten, wovon per Definition auch Personenfotografien erfasst waren, unter die Voraussetzungen des Art. 6 DS-GVO fallen. Eine rechtmäßige Datenverarbeitung nach Art. 6 DS-GVO setzt zum Beispiel entweder die Einwilligung der betroffenen Person voraus oder hat zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Verantwortlichen zu erfolgen.
Große Panikmache im Netz: Ein Ende der Fotografie?
Dies stellte die Berufsgruppe der Fotografen und Journalisten vor ein gewaltiges Problem. Was war insbesondere mit den Ausnahmen für Veröffentlichungen, die der § 23 KUG vorsah und einem Fotografen das Leben zumindest etwas erleichtert? Die Panikmacher im Netz beschworen bereits das Ende der Fotografie.
Das OLG Köln nahm in seinem Beschluss vom 18. Juni 2018 (Az. 15 W 27/18) diese Problematik auf. Konkret stand hier in Frage, ob es im Rahmen eines Fernsehbeitrages der Einwilligung der dort gezeigten Personen bedurfte oder ob Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorlagen. Das OLG Köln bejahte die Anwendbarkeit des § 23 KUG. Die Regelungen der DS-GVO würden dem zumindest nicht entgegenstehen. Die Begründung fällt leider dürftig aus, lässt aber hoffen.
Die Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO als rettender Anker
In seiner Entscheidung verwies das OLG Köln auf den Art. 85 DS-GVO. Dieser enthalte eine Öffnungsklausel. Demnach können nationale Gesetze abweichende Regelungen von der DS-GVO treffen, wenn dies der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken diene. Das OLG führte aus, dass es sich dabei nicht nur um neue, sondern gerade auch um bestehende Regelungen handeln könne. Demnach sei auch das KUG davon erfasst, wie bereits von uns als Möglichkeit dargestellt wurde, um den Fortbestand des KUG auch in Zeiten der DSGVO zu begründen.
Europarechtliche Bedenken stünden dem nach Ansicht des OLG Köln nicht im Wege, da Art. 85 Abs. 2 DS-GVO im Kern keine materiell-rechtlichen Vorgaben machen, sondern nur auf die Erforderlichkeit zur Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen dem Datenschutz einerseits und der Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits abstelle.
Im Rahmen der Veröffentlichung von Fotografien oder Videomaterial könne demnach auf das KUG zurückgegriffen werden. Was das OLG Köln leider nicht ausführt, ist die Problematik, ob die DSGVO für die Anfertigung von Fotografien gilt. Dies dürfte mangels anderer Regelungen der Fall sein.
Der Beschluss ist mithin mit Zurückhaltung zu genießen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es noch nicht. Dennoch hat das OLG Köln bereits einen ersten Schritt zur Aufklärung der Problematik betrieben. Und dies zugunsten journalistischen Arbeitens.
(Bild: © snyGGG – Fotolia.com)
Gilt die oben beschriebene Regelung nur für journalistische oder auch für andere berufliche Zwecke? Wie sieht es aus, wenn zum Beispiel Mitarbeiter eines Jugendzentrum oder einer Kindergarten für die Einrichtung am Tag-der-offenen-Tür Fotos vom Geschehen machen? Ist das möglich und wenn ja, dürfen diese veröffentlicht werden? Gilt dann auch die im KUG beschriebene Beiwerksausnahme?
Hallo Herr Spalt,
es gibt Gerichte, die den Anwendungsvorrang des KUG ausweiten (vgl. LG Frankfurt, 2-03 O 402/18). Allerdings ist hier immer Vorsicht geboten und auch (oder gerade) bei solchen Veranstaltungen kann auch mit der DSGVO das Fotografieren und Veröffentlichen erlaubt sein, wenn u.a. die Aufklärungspflichten erfüllt sind.
Herzliche Grüße
Florian Wagenknecht