Das Recht auf Urhebernennung

Häufig gibt es Streit über die (korrekte) Nennung des Urhebers bei Verwendung eines seiner Werke. So ist in vielen Lizenzen verschiedener (Stock)Fotoagenturen festgeschrieben, dass neben der Zahlung eines Geldbetrags auch die Nennung des Fotografen zur zulässigen Verwendung des Bildes erforderlich ist. Diese Vereinbarungen ergänzen und konkretisieren das Recht des Urhebers auf Nennung, § 13 S.2 UrhG.

Nennung des Fotografen: ein Urheberpersönlichkeitsrecht

Dieses Recht gehört, wie auch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 S. 1 UrhG), zum unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts. Somit bedarf es nicht zwingend einer zusätzlichen Vereinbarung darüber im Lizenzvertrag, da dem Fotografen dieses Recht qua Gesetz zusteht. Um Missverständnissen vorzubeugen ist eine vorhergehende Vereinbarung jedoch zu empfehlen.

Zumindest nach herrschender Ansicht in der Rechtsprechung ist es nicht entscheidend, um welche Art der Nutzung es sich handelt. Das Urhebernennungsrecht gilt für jede Nutzungsart (m.w.N. BGH, Urt. v. 16.06.1994, Az.: I ZR 3/92). Eine Nennung ist damit z.B. sowohl beim Versenden eines Fotos, als auch bei der öffentlichen Darstellung erforderlich, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Art und Umfang der Nennung richten sich ebenfalls nach der getroffenen Vereinbarung. Besteht eine solche nicht, muss die Bezeichnung zumindest so erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung des Werks zu seinem Urheber möglich ist. Dies erfolgt in der Regel durch Namens- und Ortsnennung; bei mehreren Fotografien auf einer Seite z.B. auch durch die exakte Angabe welches Bild welchem Fotografen zuzuordnen ist. In den Fällen des § 63 UrhG ist bei der Vervielfältigung eines Werkes ebenfalls die Quelle, z.B. der Verlag oder die Zeitung, anzugeben.

Ausnahmen von dieser Quellennennung ergeben sich ebenfalls aus § 63 UrhG. So entfällt die Pflicht in Fällen, die § 63 I UrhG nicht ausdrücklich erwähnt. Dies wären im Einzelnen etwa:

  • vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gem. § 44a UrhG,
  • Vervielfältigungen von Bildnissen durch Gerichte und Behörden zum Zwecke der Rechtspflege/der öffentlichen Sicherheit gem. § 45 II UrhG,
  • Vervielfältigungen vermischter Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuheiten gem. § 49 II UrhG,
  • Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch gem. §§ 53, 54 UrhG,
  • Vervielfältigungen zum Unterrichtsgebrauch gem. § 53 III Nr. 1 UrhG,
  • einmalige Verwendungen für Rundfunkzwecke gem. § 55 UrhG,
  • Vervielfältigungen in Geschäftsbetrieben im Zusammenhang mit dem Vertrieb und der Reparatur von Geräten gem. § 56 UrhG,
  • Vervielfältigungen unwesentlichen Beiwerks gem. § 57 UrhG und
  • Vervielfältigungen von Bildnissen nach den Voraussetzungen des § 60 UrhG.

Abweichende Vereinbarung sind möglich und üblich, so dass ein genauer Blick in die jeweiligen Lizenzvereinbarungen unerlässlich bleibt.

Nicht zu verwechseln ist die Urhebernennung jedoch mit der häufig auftauchenden Copyright-Angabe. Diese bezeichnet lediglich den Rechts-/Lizenzinhaber (z.B. die Bildagentur). Dieser muss aber nicht zwingend auch der Urheber sein. So kann es dazu kommen, dass sowohl die Nennung des Urhebers, als auch die des Rechtsinhabers erforderlich ist (beispielsweise die Angabe am Ende dieses Artikels).

Fehlende Urhebernennung kann zu „doppelter“ Lizenzzahlung führen

Wird der Urheber in seinem Nennungsrecht verletzt, kann dies sowohl durch Nicht- als auch durch Falschnennung geschehen. Daraus ergeben sich Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Die Höhe eines solchen Schadensersatzanspruchs richtet sich üblicherweise nach den für Fotografen empfohlenen Honoraren. Richtwerte hierfür können sich aus den Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ergeben.

Anerkannt ist im Regelfall ein Aufschlag in Höhe von 100% auf die übliche Lizenz des Fotografen, wenn der Urheber nicht benannt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.2015. Az.: I ZR 148/13 – Motorradteile).

(Bild: © ggerhards – Fotolia.com)

44 Gedanken zu „Das Recht auf Urhebernennung“

  1. Hallo Claudia,

    die Urhebernennung hat immer zu erfolgen – dies ist gesetzlich so verankert. Das geht sogar so weit, dass der Urheber darauf gar nicht verzichten kann, da es sich um ein Urheberpersönlichkeitsrecht handelt.

    In der Praxis wird dies allerdings umgangen. Der Urheber kann darauf verzichten, seine Ansprüche geltend zu machen – die er hätte, wenn er nicht genannt wird. Eine solche Vereinbarung sollte schriftlich geschlossen werden. Dies ist tatsächlich in vielen Bereichen der Autragsfotografie auch üblich.

    Aber solange keine Vereinbarung besteht, dass der Urheber nicht genannt werden will o.ä. muss er genannt werden. Anders widerum: besteht keine Vereinbarung, er wird nicht genannt und will auch nicht genannt werden – dann wird er sich kaum wehren. Problematisch wird es nur für den Bildnutzer, wenn er es dann doch tut …

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  2. hallo,

    was macht ein Designer, der seine Referenzen zeigt und die Screenshots der Klientenprojekte Bildmaterial enthält, dass von Dritten stammt?

    Beispiel:

    Der Designer entwirft ein Logo für eine Webseite, zeigt einen Screenshot der Seite und darauf befindet sich ein Bild aus Fotolia etc.

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  3. Hallo, wie sieht es denn bei Portäts aus? Von mir wurde ein Foto gemacht für die Website unserer Bürgerinitiative. Ich habe es hochgeladen. Nach ein paar Wochen verlangte die Fotografin, die diese Fotos kostenlos für uns gemacht hat, die Nennung Ihrer Urheberschaft. Wir hatten dazu aber nichts vereinbart. Kann sie das einfach fordern? Nachher fordert sie auch nocg Geld nach….

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  4. Hallo,
    die Nennung des Urhebers ist grundsätzlich auch ohne Vereinbarung eine wichtige Pflicht des Bildnutzers. Bei Missachtung kann der Verletzte verschiedene Ansprüche geltend machen. Hiervon kann es im Einzelfall Ausnahmen geben, diese sind jedoch selten und sollten jeweils vorab geprüft werden.
    MfG
    Dennis Tölle

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  5. Lieber Herr Tölle, auch bei einem Portrait für eine Website das kostenfrei angefertigt wurde? Wenn ich Bewerbungsfotos machen lasse und diese an einen Arbeitgeber versende, dann muss ich doch da auch nicht den Urheber nennen. Lieben Dank für Ihre Mühen Herr Tölle.

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  6. Hallo Herr Tölle,
    zuerst möchte ich mich bedanken das Sie sich diesem Thema so intensiv angenommen haben und diese Website mit vielen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen. Das ist heute leider nicht immer der Fall.
    Natürlich komme ich nicht durch Zufall auf diese Seite, eher beschäftige ich mich derzeit gezwungenermaßen ebenfalls mit diesem Thema.
    Zum Verständnis daher nochmal. Es ist egal wer die Bilder in Auftrag gibt und bezahlt und ob sie Motive des Auftraggebers wiederspiegeln. Der Urheber bleibt immer der Fotograf und er muss genannt werden?!
    Ein Beispiel: Als Unternehmen beauftrage ich einen Fotografen Bilder für mein neues Prospekt zu knipsen. Hierfür wird er natürlich entlohnt. Muss ich Ihn dennoch überall als Urheber nennen?

    Besten Dank

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  7. Hallo Tobias,

    vielen Dank für das Kompliment.

    Die Pflicht zur Urhebernennung ist grundsätzlich immer eine Pflicht des Bildnutzers. Es besteht die Möglichkeit im Einzelfall davon abzuweichen, dies kommt aber auf eventuelle Vereinbarungen oder Übungen an. Sofern es eine konkreten Einzelfall gibt, stehen wir gerne mit Rat und Tat zur Seite. Sie können uns in unserer Kanzlei unter 0228 – 387 560 200 oder über info@tw-law.de erreichen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  8. Lieber Herr Tölle,
    super, daß Sie sich die Mühe machen, dieses Portral zu betreiben!
    zu Ihrem obigen Artikel eine Frage: im Vorletzten Punkt der Ausnahmen zur Quellenangabe wird ‚unwesentlichres Beiwerk‘ genannt.
    Was aber ist mit Abbildungen eines Buches auf der Website des betreffenden Verlages, bei Amazon und anderen Auftritten des Verlages im Netz, wenn das abgebildete Buchcover zwar eine Illustration zeigt, nicht aber den Urheber dieser Illustration nennt?
    Es handelt sich dann zwar um ‚unwesentliches Beiwerk‘ im Sinne des Paragrafen, es ist aber für den Urheber dennoch wesentlich, weil er über die dortige Namensnennung in Suchmaschinen gefunden werden könnte u.ä. Der Urheber hätte also ein wirtschaftliches Interesse, weil seine Nennung auch dort werbewirksam wäre…

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