Die konkreten Fälle
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei ähnlich gelagerten Verfahren darüber entschieden, was geschieht, wenn eine Hauptlizenz erlischt, nachdem bereits Unterlizenzen vergeben wurden (Urteil vom 19. Juli 2012, Az.: I ZR 70/10 – M2Trade; Urteil vom 19. Juli 2012, Az.: I ZR 24/11 – Take Five).
In den konkreten Fällen ging es um Nutzungsrechte zum Einen an einem Computerprogramm „M2Trade“ und zum Anderen an einem Musikstück „Take Five“. In beiden Streitigkeiten wurden vom Rechteinhaber Lizenzen erteilt, die dessen Inhaber dazu berechtigten, weitere Unterlizenzen zu vergeben.
Nachdem die Hauptlizenzen durch Aufhebung des Lizenzvertrages erloschen sind, klagten die Rechteinhaber nun unter anderem auf Feststellung, dass auch die mittlerweile erteilten Unterlizenzen keinen Bestand mehr haben.
Der BGH wies die Klage in beiden Fällen zurück und stellte fest, dass das Gegenteil der Fall ist. Werden Unterlizenzen zulässig erteilt und darauf folgend der Hauptlizenzvertrag aufgehoben, z. B. aufgrund einer wirksamen Kündigung wegen Zahlungsverzugs, so bleibt derjenige, dem die Unterlizenzen erteilt worden sind, schutzwürdig. Ihn soll nicht das wirtschaftliche Risiko treffen, wenn in einem anderen Rechtsverhältnis die vertraglichen Grundlagen entfallen. Vielmehr soll er auf den Bestand der Lizenzen vertrauen können. Alles andere könnte für ihn nicht nur wirtschaftliche Nachteile, sondern die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz bedeuten.
Auswirkungen für Fotografen und Bildkäufer
Im konkreten Fall ging es zwar um ein Computerprogramm und ein Musikstück, jedoch lassen sich die vom BGH angeführten Gedanken auch auf Fotos, also Lichtbildwerke und Lichtbilder, übertragen. So passt ein solcher Fall auch auf das Beispiel einer Lizenzkette, die sich bei dem Verkauf von Bildern über eine Fotoagentur ergibt.
Dabei räumt der Fotograf der Agentur umfangreiche Rechte zur Nutzung und Erteilung von Unterlizenzen an potentielle Käufer ein. Widerruft der Fotograf nun jedoch die Nutzungsrechte zwischen ihm und der Agentur, bleiben die Rechte, die den Käufern der jeweiligen Bilder von der Agentur zur Nutzung erteilt worden sind, bestehen. Die Käufer dürfen die Bilder also weiterhin nutzen und der Fotograf kann dagegen nicht vorgehen.
Folgende Skizze erläutert den Vorgang:
Jeder Fotograf, der seine Bilder über eine Agentur vertreibt, sollte sich dieser Regelungen bzw. Rechtsprechung bewusst sein. Sind dem Käufer der Bilder durch die Agentur erst einmal Nutzungsrechte erteilt, kann der Fotograf als Urheber nur schwerlich gegen eine Nutzung und einem Bestehen auf diese Unterlizensierung vorgehen.
Die Entscheidungen des Gerichts liegen derzeit noch nicht im Volltext vor.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 19.07.2012