OLG Karlsruhe bestätigt: Links entfernen reicht nicht

Der Fall

Im Vorgang dieses Verfahrens hatte die Beklagte, ein Verlag, eine Fotografie des Klägers auf ihrer Homepage ohne Angabe des Urhebers und der Quelle öffentlich zugänglich gemacht. Daraufhin hat der Kläger die Beklagte abgemahnt. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich u.a. dazu, in Zukunft das streitgegenständliche Bild nicht erneut öffentlich zugänglich zu machen. Tatsächlich entfernte Sie jedoch lediglich den Link aus dem Beitrag, in dem es eingebunden war und ließ die Datei selbst jedoch auf einem Unterordner Ihres Webservers liegen.

Nun begehrt der klagende Fotograf die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100€, da die Beklagte ihr Versprechen gebrochen und damit gegen den Vertrag (die strafbewehrte Unterlassungserklärung) verstoßen hat.

Die Entscheidung

Vor dem Landgericht Freiburg scheiterte er mit diesem Anspruch und ging in Berufung. Das zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe sprach ihm nun jedoch die Vertragsstrafe i. H. v. 5.100€ nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2010 zu. Lediglich der Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten wurde abgelehnt.

Das Gericht führte dazu aus:

„Aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung war diese verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Lichtbild nicht mehr über ihre Website oder die von ihr verwendete URL öffentlich zugänglich war. Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn wird jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass die URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte. Für den Streitfall ist entscheidend, dass es Dritten dann, wenn – wie im Streitfall – eine Verlinkung mit einer Website bestanden hat, möglich bleibt, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichen insbesondere auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 383 juris-Rn. 33)“

Für ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG ist demnach die theoretische Möglichkeit, dass ein Dritter das Bild z. B. über eine gespeicherte URL (oder auch die Google Bildersuche) erreichen kann ausreichend. Allein den Link zu dem Bild zu entfernen ist nicht ausreichend. Es kommt nicht darauf an, dass es unwahrscheinlich ist, dass jemand die genaue URL zu dem Bild vermerkt hat, um später darauf zurückzugreifen:

„Die Beklagte hat das Lichtbild weiterhin unter der oben genannten URL in einem Unterverzeichnis ihrer Domain www…de abgespeichert. Sie hat lediglich den Link zu dem redaktionellen Beitrag, in dessen Zusammenhang das Lichtbild Verwendung gefunden hatte, gelöscht. Damit konnte jeder, der im Rahmen der Wahrnehmung des redaktionellen Beitrags die URL-Adresse des Lichtbildes festgehalten hatte, auch nach der Entfernung des Links das Lichtbild unter Eingabe der URL-Adresse in den Browser von der Homepage der Beklagten aufrufen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, dass es unwahrscheinlich ist, dass jemand diese URL-Adresse vermerkt, um später darauf zurückgreifen zu können. Anders als die Beklagte darstellen will, ist die Kenntnis der URL-Adresse des Lichtbildes nicht dem Kläger vorbehalten, sondern diese hatte jeder Nutzer der Homepage festhalten können. Entsprechend hat der Senat auch bereits mit Urteil v. 12.09.2012 (6 U 58/11, veröffentlicht in juris) in einem solchen Fall ein öffentliches Zugänglichmachen i.S. des dortigen Vertragsstrafeversprechens angenommen. Die Beklagte hat den Zugriff auf das Lichtbild auch nicht durch technische Vorkehrungen gegen das Anzeigen verhindert. Angesichts der Beibehaltung der URL-Adresse ist es unerheblich, dass das Lichtbild nach der Entfernung aus dem redaktionellen Beitrag nicht mehr von Suchmaschinen hat aufgefunden werden können.“

Nicht äußern wollte sich das Gericht zu der Frage, ob gleiche Argumentation greift, wenn das Bild unter einer anderen URL abgespeichert wird:

„Ob dies auch im Fall einer Abspeicherung unter einer geänderten URL, die nicht von einer Suchmaschine erfasst werden könnte, der Fall wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.“

Das Gericht bestätigt mit dieser Entscheidung seine eigene Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.9.2012, Az.: 6 U 58/11), wie auch die anderer Gerichte (u.a. AG München, Urt. v. 31.3.2010, Az.: 161 C 15642/09).

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