Bin ich Urheber meines Bildes?

Urheber ist, wer Schöpfer eines Werkes ist, so § 7 UrhG. Ein Foto muss also ein solches Werk darstellen. Gem. § 2 Abs. I Nr. 5 UrhG gehören zu den geschützten Werken insbesondere Lichtbildwerke. Fotografien sind grundsätzlich davon umfasst, egal ob analog oder digital. Das Foto muss jedoch ein gewisses Maß an Individualität aufweisen. Mit dieser Anforderung sollen reine Zufallsfotografien vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden. Sobald das Bild jedoch eine Aussage enthält, die auf einer Gestaltung beruht, ist die Anforderung der Individualität gegeben.

Individualität entscheidet über Einordnung als Lichtbildwerk

Gestaltungen sind in der Praxis z.B. die Wahl des Bildausschnitts, die Unterdrückung des „optischen Rauschens“ oder die Platzierung des Motivs. Selbst die Wahl von Blende und Zeit kann als Gestaltung gelten. Da wohl jeder Amateur- oder Profifotograf versucht, bestimmte Vorstellungen im Bild umzusetzen, werden die meisten Bilder als schutzfähige Werke im Sinne des Urheberrechts anzusehen sein.

Dass das Schießen eines Fotos einen (ebenfalls als Voraussetzung des Urheberrechts geforderten) Akt der Schöpfung darstellt, ist in Literatur und Rechtsprechung unumstritten. Somit ist derjenige der ein Foto schießt, Schöpfer dieses Fotos und erlangt Urheberschaft. Diese Stellung behält er bis zum Ablauf des siebzigsten Jahres nach seinem Tod, so § 64 UrhG. Er erhält also eines der am längsten währenden Schutzrechte des deutschen Rechts.

Fast alle Fotos sind zumindest Lichtbilder

Ebenfalls Schutz erlangen können so genannte Lichtbilder. Diese sind nicht mit Lichtbildwerken zu verwechseln. Die Leistung des Fotografen wird Lichtbildern in der Bedienung der abbildenden Maschine (auf Deutsch: der Kamera o.ä.) gesehen. Die Anforderungen an ein Lichtbild sind niedriger als an ein Lichtbildwerk. Eine Individualität wie beim Lichtbildwerk muss das Foto nicht aufweisen. Die Leistung des Fotografen wird bei Lichtbildern in der Bedienung der abbildenden Maschine (der Kamera o.ä.) gesehen. Der hierfür gewährte Schutz ist im gleichen Zuge aber ebenfalls geringer; er wird für nur fünfzig Jahre ab Erscheinen des Bildes gewährt, § 72 Abs. III UrhG.

Sofern also ein Foto nicht den Voraussetzungen eines Lichtbildwerkes entspricht, wird jedenfalls ein Lichtbild entstanden sein. Die künstlerische Leistung entscheidet also nicht über den Schutz an sich, sondern nur über den Umfang.

Urheber ist, wer das Foto schießt

Die eingangs gestellte Frage, ob denn der Fotograf Urheber seiner Bilder ist, lässt sich also bejahen. Einige wenige Ausnahmen wie die Reproduktionsfotografie gibt es, diese sind aber in der Praxis zu vernachlässigen. Man kann sich also zunächst einmal sicher sein, dass die in die Gestaltung seiner Bilder investierte Arbeit mit dem Recht der Urheberschaft belohnt wird. Da ein Urheberrecht alleine nicht satt macht, sind die Rechte die dem Fotografen zur Verwertung seiner Fotos zustehen, in der Artikel-Serie „Die Verwertungsrechte des Fotografen“ auf www.rechtambild.de erläutert.

(Foto: MMchen / Quelle: photocase.com)

45 Gedanken zu „Bin ich Urheber meines Bildes?“

  1. Hallo Herr Tölle,

    wie verhält sich das Urheberrecht bei einer Fotobox, die man für Feierlichkeiten mieten kann. Ist der Mieter Urheber( es wurden bei dem Mietvertrag AGB vereinbart,die eine Einräumung beinhaltet) oder jeder einzelne Gast, der den Auslöser betätigt? Letzteres würde ja dann bedeuten, dass jeder Gast die Nutzungsrechte einräumen müsste, damit der Vermieter dieser Fotobox diese bearbeiten und evtl veröffentlichen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    David Monteforte

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  2. Hallo Herr Monteforte,

    das ist tatsächlich ein sehr interessante Frage. Es kommt wohl im Wesentlichen darauf an, wer die persönliche geistige Leistung erbracht hat. Der Vermieter wird dies wohl nicht sein, da er auf die konkrete Ausgestaltung der Bilder keinen Einfluss genommen hat. Je nach Konstellation könnte daher z. B. die fotografierte Person selbst Urheber sein, wenn sie das Bild (mit)gestaltet und den Auslöser drückt. Je nach dem wer noch an dem Bild mitgewirkt hat, kommen ggfs. auch andere (Mit)Urheber in Frage.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  3. Danke für die Antwort Herr Tölle,

    wäre dann ein Hinweis in/an dieser Fotobox, dass die Nutzungsrechte dem Vermieter eingeräumt werden, wirksam?
    Denn der Mieter kann ja bei Vertragschluss keine Einräumung vereinbaren, da er kein Urheber der Bilder ist/wird. Eine AGB Klausel im Mietvertrag wäre ja auch unwirksam, da der wirkliche Urheber eigentlich kein Vertragspartner geworden ist?

    Für eine Antwort des letzten Nachtrages bedanke ich mich schonmal im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    David Monteforte

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  4. Sehr geehrter Herr Tölle,

    wie sieht es eigentlich mit Bildern von Tieren aus? Wenn ich Kühe, Pferde etc. auf einer Weide, Hunde im Park oder eine Katze auf der Straße fotografiere, darf ich diese Bilder dann verwerten (z.B. über Bildagententuren verkaufen), oder müsste ich dafür dann vom Tierbesitzer jeweils immer eine schriftl. Genehmigung einholen?

    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar, da ich dazu keine Infos finden konnte.

    Vielen Danl und liebe Grüße
    S. Schäfer

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  5. Guten Tag Herr Tölle

    Ich habe mal eine Frage : Vor ca. 2 Jahren habe ich ein Motorrad verkauft und dem Käufer Fotos von dem Motorrad geschickt .Jetzt verkauft er das Motorrad wieder und hat es bei ebay kleinanzeigen mit MEINEN fotos eingestellt . Darf ER das ?? Wie kann ich dagegen vorgehen ?
    Mit freundlichem Gruß
    U.K.

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  6. Guten Tag Herr Kickbusch,

    grundsätzlich stellt sich bei der Übergabe von Fotografien immer die Frage, inwieweit damit auch Nutzungsrechte eingeräumt worden sind und wie weit diese reichen. Dies kann sich bei fehlender Vereinbarung nach dem Zweck der Übergabe bestimmen. Details dazu auch hier:
    https://www.rechtambild.de/2015/09/die-rechtspflichten-der-bildnutzer/
    https://www.rechtambild.de/2010/02/neue-serie-die-verwertungsrechte-des-fotografen/

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen. Wenn Sie eine entsprechende Beratung wünschen, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  7. Sehr geehrter Herr Tölle,

    wenn ich ein Bild nachzeichne, es aber von mir verändert wurde (nachgezeichnet mit Wasserfarbe, verwischt, aber fast die selben Farben genutzt) und es ins Instagram setze mit der Verlinkung „created by“, habe ich dann das Urheberrecht verletzt? Man muss dazu sagen, dass das Original von zwei Herren stammt und diese im Rechtsstreit sind, da einer das Urheberrecht eingeklagt hatte. Einer der Herren hat den Fall auch gewonnen und der andere möchte mich jetzt verklagen. Geht das überhaupt wenn er diesen Rechtsstreit verloren hat? Er gibt mir gerade mal eine Woche Frist um ihm 6500 EUR zu bezahlen.
    Danke im ‚Voraus für Ihre Hilfe.
    Liebe Grüße
    B. Mathea

    Antworten
    • Sehr geehrte Frau Mathea,

      da wir hier in den Kommentaren keine derartige Rechtsberatung im Einzelfall geben können und dürfen wenden Sie sich bitte in einem solchen Fall direkt an unsere Kanzlei tww.law, am besten telefonisch: 0228 387 560 200. Dort können wir mit Ihnen mögliche Vorgehensweisen besprechen.

      Herzliche Grüße
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  8. Sehr geehrter Herr Tölle,

    Kopfzerbrechen bereitet mir ein theoretischer Fall: Angenommen, ich erstelle eine eigene Zeichnung von, z.B., Micky Maus mit selbst geschaffener Körperhaltung. Damit habe ich ein eigenes Werk geschaffen und müsste eigentlich Urheberrecht inkl. Verwertungsrecht erlangen ohne die Rechte Dritter zu berühren. Geschützt ist ja schließlich das tatsächliche Werk (die Zeichnung) und nicht die Idee einer fiktiven Person mit Mäuseohren.
    Aber in praxi scheint das dennoch nicht so einfach zu sein…
    Ferner angenommen, die selbst gezeichnete Micky Maus wäre Bestandteil eines größeren Werkes, wäre der Fall dann eindeutiger? – bzw. sowieso über Kunstfreiheit abgedeckt?

    Im voraus vielen Dank für eine Antwort!
    Beste Grüße K. Jacob

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    • Sehr geehrter Herr Jacob,
      hierzu grob umrissen: Der Schöpfer eines Werkes kann an seinem Werk ein Urheberrecht erlangen und trotzdem fremde Rechte damit verletzen. Ggfs. können Rechte daher auch parallel bestehen. Zu denken ist hierbei insbesondere auch an Markenrechte, deren Verletzung sogar bei nur ähnlicher Verwendung der geschützten Marke denkbar ist. Für eine weitergehende Prüfung des Einzelfalls würde ich Sie bitten, sich hier in der Kanzlei (tww.law) zu melden: 0228 387 560 200.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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