BGH: Paperboy

Leitsätze der Redaktion:

  1. Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung. Es wird weder in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 Abs. 1 UrhG), noch in das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 UrhG) eingegriffen, sondern lediglich auf das Werk in einer Weise verwiesen, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert.
  2. Das Setzen von Deep-Links, die ermöglichen, unmittelbar den Volltext der Artikel abzurufen, ist als solches keine unter § 87b UrhG fallende und damit dem Datenbankhersteller alleine zustehende Nutzungshandlung.
  3. Es ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn durch Hyperlinks ermöglicht wird, unmittelbar auf fremde Artikel zuzugreifen.

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Grundlegendes zur Störerhaftung

Von der Störerhaftung haben manche sicherlich schon oft gehört, doch viele fragen sich: was ist das genau und warum muss ich jetzt zahlen? Die Störerhaftung lässt prinzipiell jeden haften, der einen Beitrag zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit leistet. Man wird also zur Kasse gebeten, wenn man einem Täter allein schon die Möglichkeit gibt, rechtswidrige Handlungen vorzunehmen. Viele haben die Störerhaftung auf schmerzliche Art und Weise im Bereich des Filesharings kennen gelernt. Doch geht diese noch viel weiter.

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BGH: Internet-Versteigerung II

Leitsätze des Gerichts: Die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 Satz 1 TMG (= § 11 Satz 1 TDG 2001) auf Unterlassungsansprüche gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch (Fortführung von BGHZ 158, 236, 246 ff. – Internet-Versteigerung I). Die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in … Weiterlesen …